Entsendeinformationen für Arbeitgeber:innen

Erfahren Sie alles über die Urlaubsregelungen gemäß dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) für ausländische Betriebe, die ihre Arbeitnehmer:innen nach Österreich entsenden und Arbeitnehmer:innen mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich.

Wann unterliegt ein Betrieb den Entsendebestimmungen?

Ausländische Betriebe, die ihre Arbeitnehmer:innen nach Österreich entsenden/grenzüberschreitend überlassen bzw. Arbeitnehmer:innen mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich zur Tätigkeit heranziehen, unterliegen seit dem 01. September 2005 hinsichtlich der Urlaubsregelung dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG).

Den Entsendebestimmungen des BUAG unterliegen alle Unternehmen, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ein:e Arbeitgeber:in
  • setzt während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitnehmer:innen, ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, vorübergehend
  • zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung
  • zu Bautätigkeiten im Sinne des BUAG
  • in Österreich ein.

Darüber hinaus fallen auch Arbeitnehmer:innen, die zwar ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich haben, jedoch von einem oder einer ausländischen Arbeitgeber:in für Arbeitseinsätze im Bundesgebiet herangezogen werden, unter diese Regelungen.

Das entsendende oder überlassende Unternehmen muss für die gesamte Dauer der Entsendung jedes Arbeitnehmers oder jeder Arbeitnehmerin, die/der Bauarbeiten gemäß dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) durchführt, Urlaubszuschläge an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zahlen.

Basierend auf den vom Unternehmen abgegebenen Erstmeldungen (auch Meldungen nach dem AVRAG – ZKO3 bzw. AÜG – ZKO4 gelten gem. § 33g Abs.2 BUAG als Erstmeldungen) bzw. aufgrund sonstiger verrechnungsrelevanter Informationen (siehe § 22 Abs. 5 BUAG) schreibt die BUAK dem Betrieb monatlich Urlaubszuschläge vor.

Der Tageszuschlag, den der Betrieb pro Beschäftigungstag zu entrichten hat, wird aufgrund des in Österreich aktuell geltenden KV-Lohnes (kollektivvertraglicher Stundenlohn) der Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin nach folgender Formel berechnet:

 

(KV-Lohn + 20 %) x Faktor
Die Höhe des Faktors variiert je nach wöchentlicher Normalarbeitszeit und wurde durch die Zuschlagsverordnung im BGBl II Nr. 419/2010 des Bundesministeriums für Arbeit festgelegt. Seit dem 01. Jänner.2011 gelten folgende Faktoren:
  • bei 40,0 Stunden ist der Faktor > 11,85
  • bei 39,0 Stunden ist der Faktor > 11,55 
  • bei 38,5 Stunden ist der Faktor > 11,40

Ab dem ersten Tag der Entsendung erwirbt der oder die Arbeitnehmer:in einen zwingenden Anspruch auf bezahlten Urlaub gemäß den Bestimmungen des BUAG (siehe Abschnitt II des BUAG). Die Höhe des Urlaubsanspruchs richtet sich nach der Anzahl der in Österreich geleisteten Beschäftigungswochen (Anwartschaftswochen). Allerdings entsteht der tatsächliche Urlaubsanspruch nur im Umfang der vom Betrieb entrichteten Zuschläge.

Der Anspruch auf Urlaubsentgelt kann vom Betrieb mittels unten zur Verfügung gestellter Formulare bei der BUAK geltend gemacht werden. Die BUAK überweist nach erfolgreicher Anspruchsprüfung das Netto-Urlaubsentgelt direkt an den oder die Arbeitnehmer:in. Darüber hinaus trägt die BUAK für die gehaltenen Urlaubstage die Sozialversicherungsabgaben, Lohnsteuer, Nebenkosten für den Betrieb sowie die Urlaubszuschläge.

Die erforderlichen Formulare zur Einreichung von Urlaubsentgeltansprüchen sowie weitere Informationen stehen als Download zur Verfügung.

Hier finden Sie die Anleitung, wie Sie unser eBUAK Portal finden.

Erfahren Sie hier mehr über die online Services der BUAK.

Meldung Betrieb

Welche Behörden müssen über eine Entsendung informiert werden?
Bei Entsendungen von Arbeitnehmer:innen nach Österreich bestehen unterschiedliche Meldepflichten. Es ergeben sich folgende mögliche Konstellationen:

  1. Entsendungen, die keine Arbeitskräfteüberlassung darstellen: Das Unternehmen hat den Tatbestand bei der Finanzpolizei, Betrugsbekämpfungseinheit des Finanzministeriums (Finpol, Formular ZKO 3) zu melden
  2. Arbeitskräfteüberlassung: Die Meldung hat bei der Finanzpolizei (Formular ZKO 4) selbst zu erfolgen

Die Entsendung von Arbeitnehmer:innen muss spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn bei der Finanzpolizei gemeldet werden. Meldungen für den Baubereich werden an die BUAK weitergeleitet und gelten als Erstmeldung.

Wenn sich nach der Meldung an die Finanzpolizei Änderungen ergeben (z.B. in Bezug auf Zeiträume oder Tätigkeiten), muss eine Änderungsmeldung bei der Finanzpolizei eingereicht werden. Die BUAK kann auch Ergänzung unvollständiger oder unklarer Meldungen verlangen.

Welche Daten sind zu melden?
Wenn die Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung mehrere Monate dauert, muss der BUAK eine Folgemeldung eingereicht werden. In dieser Meldung müssen die genauen Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer:innen angegeben werden. Die Folgemeldung muss bis zum 15. des Folgemonats bei der BUAK eingereicht werden.

Unsere Geschäftspartner:innen

Zentrale Koordinationsstelle

bmf.gv.at

Arbeitsmarktservice

ams.at

Finanzpolizei

bmf.gv.at

Meldung Arbeitnehmer:innen

Neben den Betriebsstammdaten benötigt die BUAK zur Erfassung und zur Anspruchsprüfung folgende Arbeitnehmer:innendaten:

  • Namen, Anschriften, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie zuständige Sozialversicherungsträger der jeweiligen Personen
  • Höhe des Entgelts
  • Art und Tätigkeit der Arbeitnehmer:innen in Österreich
  • Beginn und (voraussichtliche) Dauer der Beschäftigung
  • tatsächliche Beendigung der Entsendung
  • Arbeitsort(e) (Baustellen)

Hier steht Ihnen das Formular für die Erstmeldung der Arbeitnehmer:innen zur Verfügung: