Einbeziehung der Spenglerbetriebe ins BUAG
Der Verwaltungsgerichthof hat am 29. August 2023 bestätigt, dass das Dacheindecken mit vorgefertigten Metallplatten durch Spenglerbetriebe (Montage von Metalldächern) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c BUAG dem BUAG unterliegt, da es sich dabei um Dachdeckertätigkeiten handelt.
Parallel dazu wurde in weiteren Verfahren festgestellt, dass die Ausführung von weiteren Tätigkeiten (Montage von Sandwichpaneelen, Verblechung von industriellen Anlagen, Kesseln und Rohrleitungen), welche üblicherweise (auch) von Spenglerbetrieben ausgeübt werden, dem Geltungsbereich des BUAGs, nämlich der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe gem. § 2 Abs. 1 lit. e BUAG, unterliegt.
Somit fallen weite Bereiche der von Spenglerbetrieben ausgeübten Tätigkeiten unter die Bestimmungen des BUAG, wenn die mit der Ausführung betrauten Arbeitnehmer:innen überwiegend diese Tätigkeiten verrichten bzw. für diese Tätigkeit aufgenommen wurden.
Aus Gründen der systematischen Vereinheitlichung und aufgrund der Tatsache, dass das Feststellen des Überwiegens über mehrere Jahre hinweg für die Unternehmen und die BUAK mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden wäre, wurden durch Anpassung des Anwendungsbereichs des BUAG Spenglerbetriebe, mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe, in den Geltungsbereich des BUAG aufgenommen (BGBl I 120/2024).
Die Einbeziehung erfolgt wie folgt:
- Sachbereich der Urlaubsregelung: Rückwirkend ab 1. Jänner 2024. Für den Sachbereich der Urlaubsregelung gelten besondere Übergangsbestimmungen (diese sind nachfolgend im Punkt „Details zum Einbeziehungsprozess“ dargestellt).
- Sachbereich des Überbrückungsgeldes: Ab 1. Jänner 2025.
- Sachbereich der Abfertigungsregelung: Ab 1. Jänner 2026.
- Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG): Ab 1. November 2024 (Beginn der Winterperiode)
- Für überlassene Arbeitnehmer:innen: Einbeziehung in den „Sachbereich Urlaub“ ab 1. August 2024
Ablauf zur Registrierung und Meldung
Zur automatisierten und ressourcenschonenden Abwicklung der Einbeziehung wurde folgender Ablauf festgelegt:
- Ende Juli: Anschreiben der Betriebe mit Aufforderung zur Registrierung
- 01. August bis 31. Oktober 2024: neue Eingabemaske über www.buak.at zur Erfassung der Betriebe und Arbeitnehmer:innen
- 01. November bis 15. Jänner 2025: gesonderte e-BUAK-Portal Anwendung zur Erstmeldung der konkreten Daten zur Zuschlagsverrechnung und zur Gegenverrechnung.
- Ab Zuschlagszeitraum August 2024: Meldung von überlassenen Spengler:innen von Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben über die Meldungseingabe.
- Ab Zuschlagszeitraum Jänner 2025: Meldung über die „normale“ Meldungseingabe
Details zum Einbeziehungsprozess
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Vorabmeldung über die Homepage
Zur Erfassung der Spenglerbetriebe stellt die BUAK vom 1. August 2024 bis 31. Oktober 2024 über die Website www.buak.at eine neue Eingabemaske zur Verfügung. Über diese Eingabemaske können Spenglerbetriebe ihre Betriebsdaten sowie die Daten der einzubeziehenden Arbeitnehmer:innen vorab melden.
Damit wird es den BUAK-Kontrollor:innen ermöglicht, einen Abgleich vorzunehmen, ob für die im Einzelfall angetroffenen/kontrollierten Spenglerbetriebe und Arbeitnehmer:innen eine Vorabmeldung zur Einbeziehung der Spenglerbetriebe ins BUAG vorliegt.
Bereits bestehende buag-pflichtige Betriebe (Dachdecker-, Isolierer– Asphaltierer-, Schwarzdeckergewerbe), welche über eine Gewerbeberechtigung als Spengler:in verfügen, müssen diese Ersterfassung ebenso durchführen. Für die korrekte Abrechnung der Sachbereiche ist die Erfassung eines eigenen Betriebskennzeichens (BKZ) bei der BUAK erforderlich. Arbeitnehmer:innen des Spengler-Betriebsteiles sind nicht standardmäßig in der Meldungseingabe zu erfassen. Dies würde zu einer automatischen Zuschlagsvorschreibung in allen Sachbereichen führen.
Wird bis zum 31.10.2024 keine Vorabmeldung vorgenommen, ist die Einbeziehungsbestimmung des § 27 BUAG anwendbar.
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„Sondereinbeziehung“ Spenglerbetriebe über die Meldungseingabe
Für den Sachbereich der Urlaubsregelung erfolgt die Einbeziehung der Arbeitnehmer:innen in das System der BUAK mit 1. Jänner 2024, sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Als Übergangsbestimmung wurde festgelegt, dass das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt sowie der Urlaubszuschuss und die dafür entrichteten Dienstgeber:innenabgaben zur Sozialversicherung, für den ab dem 1. Jänner 2024 gebührenden Urlaub, von der BUAK auf die offenen Zuschläge angerechnet werden (§ 43 Abs. 2 BUAG).
Die tatsächlich geleisteten Entgelte und Abgaben sind der BUAK über eine neu konzipierte Erstmeldungseingabe im e-BUAK-Portal vom 1. November 2024 bis spätestens 15. Jänner 2025 zu melden und durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Über die Anwendung sind auch die für die Berechnung der BUAG-Zuschläge erforderlichen Daten bekannt zu geben. Nach Prüfung der Unterlagen erfolgt eine Anrechnung der Leistungen auf die errechneten, offenen und sofort fälligen BUAG-Zuschläge.
Das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt und der Urlaubszuschuss werden von der BUAK auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin und dessen Urlaubsanwartschaft angerechnet. Beim selben Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zurückgelegte (Vor-)dienstzeiten werden für die Berechnung der 6. Urlaubswoche ebenfalls berücksichtigt. Die BUAK wird den oder die Arbeitnehmer:in nach Abschluss der Gegenverrechnung schriftlich über den bei der BUAK bestehenden Urlaubsanspruch und die Urlaubsanwartschaft informieren.
Die Anrechnung der Vordienstzeiten für den Höheranspruch im Sachbereich Urlaub erfolgt für jene Beschäftigungszeiten, die hinsichtlich des einbezogenen Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber bzw. der selben Arbeitgeberin zurückgelegt wurden und ist ebenfalls über die neu konzipierte Erstmeldungseingabe im e-BUAK Portal zu melden. Wie bisher ist für diese Vordienstzeiten vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ein Betrag zu entrichten, der sich aus einem vom Vorstand festgesetzten Prozentsatz des Zuschlages berechnet.
Für die Einbeziehung in den Sachbereich Überbrückungsgeld, die ab 01.01.2025 erfolgt, sind vom Spenglerbetrieb keine speziellen Daten zu melden.
Für die Einbeziehung in den Sachbereich Abfertigung, die ab 01.01.2026 erfolgt, ist bei jenen Arbeitnehmer:innen, die der Abfertigung alt unterliegen, vom Spenglerbetrieb bis zum 15.01.2026 bekannt zu geben, welche Beschäftigungszeiten bei Abfertigungsauszahlung über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin abgerechnet werden.
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Keine rückwirkende Einbeziehung von zu Spenglerbetrieben überlassenen Arbeitskräften
Besonders hinzuweisen ist darauf, dass die Einbeziehung von zu Spenglerbetrieben überlassenen Arbeitskräften in den Sachbereich Urlaub nicht rückwirkend zum 01.Jänner 2024, sondern zum 01.August 2024 erfolgt. Diese Arbeitnehmer:innen können von Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben im Zuge der Meldungseingabe für den Zuschlagszeitraum August 2024 gemeldet werden.
Über den Umsetzungsstand informieren wir Sie laufend. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Koordinierungsstelle.