Die BUAK
Erfahren Sie mehr über die BUAK: Ihre verlässliche Partnerin für faire Arbeitsbedingungen und soziale Absicherung in der Bauwirtschaft seit 1946.
Wir über uns
Die Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) wurde 1946 als eine der ersten sozialpartnerschaftlichen Institutionen Österreichs gegründet. Die Leitung wird durch die Interessenvertretungen der Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen paritätisch besetzt. Als Körperschaft öffentlichen Rechts ist sie seit ihrer Gründung mit der Verwaltung staatlicher Aufgaben in Selbstverwaltung betraut.
Die Ursprünge im Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
Ursprünglich entstand die BUAK im Zuge der Einführung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes (BArbUG) am 20. März 1946. Dieses Gesetz, welches am 26. Mai 1946 in Kraft trat, ermöglichte es den Bauarbeiter:innen trotz Arbeitsunterbrechungen und Betriebswechseln, ihren Erholungsurlaub zu beanspruchen und zu genießen. Die gesetzliche Regelung konnte auf kollektivvertraglichen Bestimmungen der Zwischenkriegszeit aufbauen.
Die Entwicklung der Aufgabenbereiche
Im Laufe der Jahre wurde das BArbUG mehrfach novelliert und um eine Abfertigungsregelung erweitert. Damit erhielt die Bauarbeiter-Urlaubskasse (BUK) ihren heutigen Namen BUAK. Die BUAK hat im Laufe der Zeit weitere Aufgaben übernommen, darunter die Verwaltung der Schlechtwetterentschädigung und der Winterfeiertagsvergütung. Zusätzlich betreibt die BUAK auch eine Betriebliche Vorsorgekasse.
Die BUAK beschäftigt derzeit rund 250 Mitarbeiter:innen und setzt sich als Institution der Sozialpartner in der Bauwirtschaft für einen Konsens zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen ein.
Rechtliche Grundlagen
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
Das Bauarbeiter-Urlaubs und Abfertigungsgesetz (BUAG), gibt verbindliche Rahmenbedingungen vor und ist damit ein wichtiger Baustein für fairen Wettbewerb und Gewährleistung sozialer Mindeststandards in der Bauwirtschaft.
Bauarbeiter-Schlechtwetter- Entschädigungsgesetz (BSchEG)
Die Schlechtwetterentschädigung ist durch das Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz (BSchEG) geregelt. Grundgedanke dieser Regelung ist es, das Risiko des Schlechtwetters und die damit verbundenen Kosten auf eine Gemeinschaft aufzuteilen, damit der Schaden für den/die Einzelne:n möglichst gering gehalten wird. Schlechtwetter im Sinne des Bundesgesetztes bezieht sich auf arbeitsbehindernde atmosphärische Ein- und Folgewirkungen solcher Störungen, welche die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit verhindern.
Die Sozialpartnerschaft in Österreich
Die österreichische Wirtschafts- und Sozialpartnerschaft ist das Ergebnis einer engen Zusammenarbeit zwischen den Interessenverbänden der Arbeitgeber:innen (Landwirtschaftskammer, Wirtschaftskammer) und Arbeitnehmer:innen (Arbeiterkammer, Österreichischer Gewerkschaftsbund), sowohl untereinander als auch mit der Regierung.
Sie basiert auf der Idee, akzeptable Lösungen für wirtschaftliche und soziale Fragen durch Konsens zu finden und damit Konflikte zu vermeiden oder zu mildern. Die Kooperation der Interessenverbände ist größtenteils nicht gesetzlich geregelt, sondern auf freiwilliger Basis.
Bereits in der Nachkriegszeit nahm die Sozialpartnerschaft Gestalt an, wobei sie ihre heutige Bedeutung ab den 1950er Jahren bekam. Sie gilt als ein wesentlicher Faktor für den anhaltenden sozialen Frieden in Österreich und die geringe Anzahl von Streiks. Zudem bildete sie die Grundlage für das wirtschaftliche Wachstum nach dem Zweiten Weltkrieg.
Die BUAK ist eine der ersten Institutionen, die aus dieser Sozialpartnerschaft hervorgingen.
BUAK Meilensteine: Von der Gründung bis heute
1946: Gründung der Bauarbeiter-Urlaubskasse (BUK) als sozialpartnerschaftliche Institution für die Bauwirtschaft.
2002: Gründung der Mitarbeiter:innenvorsorgekasse und Einbeziehung von Bauarbeiter:innen in die Mitarbeiter:innenvorsorgeregelung (BMVG).
2003: Einrichtung von Onlinediensten auf der BUAK-Homepage für Betriebe.
2005: Einführung der Meldepflicht von Arbeitnehmer:innen durch Betriebe mit Sitz im Ausland.
2006: Umstellung auf tageweise Zuschlagsverrechnung und Gründung der BUAK Schulungen GmbH.
2008: Umwandlung der Mitarbeiter:innenvorsorgekasse in eine Betriebliche Vorsorgekasse. Nun können neben Betrieben auch Selbstständige unsere Leistung in Anspruch nehmen (BMSVG ersetzt BMVG).
2009: Richtungsweisende Novelle des BUAG zur Erweiterung der Kontrollbefugnisse der BUAK. Die Zusammenarbeit mit den Behörden wird intensiviert. Bekanntgabe von Arbeitsverhältnissen durch Arbeitnehmer:innen nach 8 Monaten führt nur mehr dann zur Anrechnung, wenn die Betriebe die vorgeschriebenen Zahlungen auch begleichen.
2010: Novelle des BUAG mit Umstellung der Urlaubsperiode von 47 Anwartschaftswochen auf ein Kalenderjahr (52 Wochen), Entfall der Regelung zum Ersatzurlaubstag für einen Samstagfeiertag, Erhöhung der Nebenleistungen auf 30,1%, automatische Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung an die Arbeitnehmer:innen.
2012: Installation der Baustellendatenbank zur Meldung von Bauarbeiten.
2013: „Hitze“ ist ein weiteres Schlechtwetterkriterium. Übernahme des Schichturlaubs ins BUAG und Tätigkeit als Dienstleister für den AÜG-Fonds.
2014: Einführung verpflichtender Portaleingabe für Betriebe und neuer Verfallsregelungen im Sachbereich Urlaub und Winterfeiertagsvergütung. Einführung der Urlaubsersatzleistung sowie neuer Sachbereich Überbrückungsgeld.
2015: Inkrafttreten des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) zum Schutz der Arbeitnehmer:innen, des Sozialsystems und des fairen Wettbewerbs. Integration in die gemeinsame Behördenkooperation zum Vollzug des SBBG.
2017: Übernahme der Auftraggeberhaftung nach dem Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz. Die BUAK übernimmt die Kontrolle der Haftungsbestimmungen nach § 9 LSD-BG. Verdopplung der Mitarbeiter:innen im Bereich der Sozialbetrugsbekämpfung innerhalb der BUAK.
2018: Einführung der Meldepflicht für Teilzeitbeschäftigungen und Meldungspflicht für öffentliche Auftraggeber:innen bei Bauaufträgen.
2019: Meldeverpflichtung für öffentliche Auftraggeber:innen bei Bauaufträgen in die BUAK Baustellendatenbank ab einer Auftragssumme von 100.000 Euro.