Diese Betriebe fallen unter das BUAG laut §2

Betriebsart §2 a)

Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;

Betriebsart §2 b)

Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893; Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe;

Betriebsart §2 c)

Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe und Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe;

Betriebsart §2 d)

Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;

Betriebsart §2 e)

Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur– und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;

Betriebsart §2 f)

Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Parkettlegerbetriebe;

Betriebsart §2 g)

Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit.a bis f fallen.

Betriebsart §2 h)

Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.

Geltungsbereich der einzelnen Sachbereiche
Unter den Sachbereich Urlaub fallen alle oben genannten Betriebe a)-h).
Zusätzlich fallen Betriebe a), g) und h) auch unter die Bestimmungen für Zusatzurlaub für Schichtarbeit.

In den Geltungsbereich des Sachbereichs Abfertigung fallen alle Betriebe von a)-h).
Für Betriebe des Typs f) (Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893) gilt dies nur, wenn diese nicht fabriksmäßig betrieben werden.

Unter den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung fallen die Betriebe a), g) und h). Wobei für Betriebe des Typs a) gilt, dass bei Betrieben für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung Maler- und Anstreicherbetriebe ausgenommen sind.

Details zu den Betriebsarten und den Geltungsbereichen können Sie im § 2 BUAG nachlesen.

Mischbetriebsregelung
Mischbetriebe (z.B. Dachdecker-Spengler) verrichten nach § 3 BUAG Tätigkeiten, die ihrer Art nach:

  • in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 fallen und
  • die nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen (z.B. Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe)

Sie unterliegen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 den Bestimmungen von § 3 des BUAG. Ausgenommen sind Betriebe, in denen die Tätigkeiten im Sinne des § 2 ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden.

Details zur Mischbetriebsregelung können Sie im § 3 BUAG nachlesen.