Diese Betriebe fallen unter das BUAG laut §2
Betriebsart §2 a)
Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;
Betriebsart §2 b)
Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893; Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe;
Betriebsart §2 c)*
Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe und Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe;
Betriebsart §2 d)
Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;
Betriebsart §2 e)
Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur– und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;
Betriebsart §2 f)
Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Parkettlegerbetriebe;
Betriebsart §2 g)
Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit.a bis f fallen.
Betriebsart §2 h)
Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.
Geltungsbereich der einzelnen Sachbereiche
Unter den Sachbereich Urlaub fallen alle oben genannten Betriebe a)-h).
Zusätzlich fallen Betriebe a), g) und h) auch unter die Bestimmungen für Zusatzurlaub für Schichtarbeit.
In den Geltungsbereich des Sachbereichs Abfertigung fallen alle Betriebe von a)-h).
Für Betriebe des Typs f) (Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893) gilt dies nur, wenn diese nicht fabriksmäßig betrieben werden.
Unter den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung fallen die Betriebe a), g) und h). Wobei für Betriebe des Typs a) gilt, dass bei Betrieben für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung Maler- und Anstreicherbetriebe ausgenommen sind.
Details zu den Betriebsarten und den Geltungsbereichen können Sie im § 2 BUAG nachlesen.
Mischbetriebsregelung
Mischbetriebe (z.B. Dachdecker-Spengler) verrichten nach § 3 BUAG Tätigkeiten, die ihrer Art nach:
- in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 fallen und
- die nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen (z.B. Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe)
Sie unterliegen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 den Bestimmungen von § 3 des BUAG. Ausgenommen sind Betriebe, in denen die Tätigkeiten im Sinne des § 2 ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden.
Details zur Mischbetriebsregelung können Sie im § 3 BUAG nachlesen.
*Abgrenzung für Betriebe mit einer Gewerbeberechtigung für Metalltechnik
Betriebe, die über eine unbeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik iSd GewO 1994 verfügen, sind vom Geltungsbereich des BUAG grundsätzlich ausgenommen. Ausdrücklich BUAG-pflichtig sind jedoch
- Metalltechnikbetriebe, die vorgehängte hinterlüftete Fassaden errichten, sofern die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- Die Fassadenelemente aus Naturstein, Kunststein oder Beton überschreiten eine Materialstärke von 2 cm
- Die Fassadenelemente aus Faserzement haben eine Materialstärke bis 0,7 cm oder eine maximale Flächengröße von 0,25 m2
- Die Fassadenelemente sind aus Holz
- Metalltechnikbetriebe, die auftragsbezogen ausschließlich von einem anderen Betrieb hergestellte Sandwichpaneele montieren
- Metalltechnikbetriebe, die auftragsbezogen ausschließlich kleinformatige Metallplatten, die üblicherweise auf dem Dach verwendet werden und eine maximale Flächengröße von 0,25 m2 aufweisen, auch auf der Fassade montieren, sofern diese nicht Teil einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade sind.
Hinweis: Spenglerbetriebe, die gem. § 43 BUAG mit 1.1.2024 in den Anwendungsbereich des BUAG einbezogen wurden, können auf Antrag aus dem System der BUAK ausscheiden, wenn die Betriebe über eine Gewerbeberechtigung Metalltechnik verfügen und ausschließlich Tätigkeiten verrichten, die nun ausdrücklich aus dem Geltungsbereich des BUAG ausgenommen wurden.
Die Voraussetzungen im Detail
- Der Betrieb verfügt über eine Gewerbeberechtigung Metalltechnik
- Alle vorgeschriebenen und fälligen Zuschlagsleistungen bei der BUAK wurden entrichtet
- Der Betrieb montiert ausschließlich vorgehängte hinterlüftete Fassaden, die nicht ausdrücklich in den Geltungsbereich des BUAG fallen
- Der Antrag wurde fristgerecht bei der BUAK eingebracht:
- Anträge, die bis 31.10.2026 bei der BUAK eingebracht werden, bewirken ein Ausscheiden aus dem System der BUAK mit Ablauf des Zuschlagszeitraumes Dezember 2026
- Anträge, die bis 31.10.2027 bei der BUAK eingebracht werden, bewirken ein Ausscheiden aus dem System der BUAK mit Ablauf des Zuschlagszeitraumes Dezember 2027
- Der Antrag ist an recht@buak.at zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
-
-
- Nachweis der Gewerbeberechtigung Metalltechnik
- Übermittlung sämtlicher Auftragsschreiben ab 1.1.2025
- Bekanntgabe aktueller Bauvorhaben
- Bekanntgabe der Namen und AKZ der Arbeitnehmer, die aus dem System der BUAK ausscheiden sollen
-
