Die BUAK bleibt vom 24.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen. Detaillierte Öffnungszeiten finden Sie bei den jeweiligen Standorten. Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage!

Verpflichtenden Baustellenmeldung

Hier finden Sie wichtige Informationen zur verpflichtenden Meldung von Bauaufträgen durch Auftraggeber:innen.

Das ist ein Alt-Text. Hier kann man auch sehr gut den Urheber eintragen.

Was Sie wissen sollten

Seit dem 01. März 2019 müssen öffentliche Auftraggeber:innen und Sektorenauftraggeber:innen Bauaufträge mit einer Auftragssumme ab 100.000 Euro melden (Meldeverpflichtung iSd § 367 BVergG 2018). Dadurch erhalten Kontrollbehörden wie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die Abgabenbehörden des Bundes einen Überblick über alle auf den Baustellen tätigen Unternehmen. Diese Maßnahme ist wichtig, um Lohn- und Sozialdumping zu bekämpfen.

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Welche Daten müssen gemeldet werden?

Meldepflichtige Daten

Die Auftraggeber:innen müssen sofort nach Zuschlagserteilung eines Bauauftrags oder der Vergabe eines Loses für einen Auftrag über 100.000 Euro folgende Daten elektronisch in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) eintragen ((§ 367 BVergG).

  •  Name und Anschrift des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin
  • Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort und voraussichtlicher Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des Bauauftrages und
  • Sofern für einen bestimmten Leistungsteil nur ein:e Subunternehmer:in im Angebot angegeben wurde, folgende Daten hinsichtlich dieses Auftragsteiles: Name und Anschrift des bei der Ausführung des Auftrages eingesetzten Subunternehmers oder Subunternehmerin sowie Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes.

Zusätzliche Meldepflichten für Subunternehmer:innen

Auftraggeber:innen haben überdies elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank einzutragen:

  • Sofern für einen bestimmten Leistungsteil mehrere Subunternehmer:innen im Angebot angegeben wurden, vor Beginn der Leistungserbringung: Kennzahl des Auftrages, Name und Anschrift des bei der Ausführung des Leistungsteiles tatsächlich eingesetzten Subunternehmers bzw. Subunternehmerin sowie Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes;
  • Unmittelbar nach Erteilung der Zustimmung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin zum Einsatz eines nicht im Angebot des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin bekannt gegebenen Subunternehmers bzw. Subunternehmerin: Kennzahl des Auftrages, Name und Anschrift des bei der Ausführung des Auftrages tatsächlich eingesetzten Subunternehmers bzw. Subunternehmerin sowie Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes;
  • Sonstige allfällige Berichtigungen oder Ergänzungen.

Eine Meldeverpflichtung mit gleichgelagertem Inhalt ergibt sich unmittelbar nach Erteilung des Zuschlages einer Baukonzession, deren Wert 1 Million Euro übersteigt (§ 110 BVergGKonz 2018).

Weitere Informationen

Mit der Rückmeldung von Baustellenkontrollergebnissen ermöglicht die BUAK öffentlichen Auftraggeber:innen und Sektorenauftraggeber:innen die Einsicht in die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auf den gemeldeten Baustellen. Im Fall von Missständen können Auftraggeber:innen daher rasch reagieren.

Zu den Informationen, welche die BUAK gem. § 31a (2) BUAG bereitstellt, zählen:

  • Zeitpunkt und Ort der Baustellenkontrolle sowie Name des Erhebers oder der Erheberin der BUAK
  • Name und Anschrift des kontrollierten Unternehmens, festgestellte Werkleistung, festgestellter Zeitraum der Werkerbringung, festgestellte:r Auftraggeber:in der Werkleistung, festgestellte Auftragssumme und festgestellte Subvergabe
  • Name, Geburtsdatum und Tätigkeit der angetroffenen Arbeitnehmer:innen, Zeitraum der Tätigkeitsverrichtung auf der Baustelle und konkrete Arbeitszeit auf der Baustelle;
  • festgestellter Verdacht auf Unterentlohnung

Zum Zwecke einer Registrierung des öffentlichen Auftraggebers oder der Auftraggeberin oder Sektorenauftraggebers:innen, wurde die Möglichkeit geschaffen, sich direkt auf unserer Homepage zu registrieren und dort die Meldungen abzugeben. Klicken Sie dafür auf den Service-Button „Baustelle anmelden“ und wählen Sie „Registrierung für öffentliche Auftraggeber:innen“. Zudem bieten wir einen Webservice an, der die automatisierte Übermittlung von Auftragsdaten erleichtert. Für weitere Informationen zum Webservice kontaktieren Sie uns unter it@buak.at.

Mit der Registrierung als öffentliche:r Auftraggeber:in und Sektorenauftraggeber:innen können Sie auch Meldungen nach § 3 BauV, Vorankündigung gem. § 6 BauKG, Meldung von Bauarbeiten mit besonderen Gefahren gem. § 3 Abs. 5 BauV sowie Meldungen von Asbestarbeiten auf Baustellen gem. § 22 Abs. 1 GKV, durchführen.

Verpflichtende Meldung von Bauarbeiten seit 01.Jänner 2019

Seit dem 01. Jänner 2019 besteht eine Verpflichtung zur Online-Meldung von Bauarbeiten gemäß iSd § 97 Abs. 1, 6 und 7 Arbeitnehmer:innenschutzgesetz (ASchG) sowie iSd § 6 Abs. 2a Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG). Unsere Webapplikation „Baustelle anmelden“ steht im eBUAK zur Verfügung und ermöglicht die Bekanntgabe dieser Meldungen. Für buag-pflichtige Betriebe ist keine gesonderte Anmeldung für die Baustellenmeldung erforderlich.

Nachfolgend angeführte Baustellenmeldungen können Sie mittels unserer Webapplikation bekanntgeben:

  • Vorankündigung gem. § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG),
  • Meldungen gem. § 97 Abs. 1 und 4 ASchG und § 3 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV),
  • Meldungen bei Arbeiten mit besonderen Gefahren nach § 97 Abs. 6 ASchG und § 3 Abs. 5 BauV,
  • Meldungen von Asbestarbeiten gem. § 97 Abs. 7 ASchG und § 22 Abs. 1 Grenzwerteverordnung (GKV).

Alle übermittelten Meldungen werden automatisch an die zuständigen Behörden weitergeleitet, was einen umfassenden Überblick über alle laufenden Baustellen bietet.