Verpflichtenden Baustellenmeldung

Hier finden Sie wichtige Informationen zur verpflichtenden Meldung von Bauaufträgen durch Auftraggeber:innen.

Das ist ein Alt-Text. Hier kann man auch sehr gut den Urheber eintragen.

Was Sie wissen sollten

Seit dem 01. März 2019 müssen öffentliche Auftraggeber:innen und Sektorenauftraggeber:innen Bauaufträge mit einer Auftragssumme ab 100.000 Euro melden (Meldeverpflichtung iSd § 367 BVergG 2018). Dadurch erhalten Kontrollbehörden wie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die Abgabenbehörden des Bundes einen Überblick über alle auf den Baustellen tätigen Unternehmen. Diese Maßnahme ist wichtig, um Lohn- und Sozialdumping zu bekämpfen.

Sie haben eine Frage?

Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben Ihre Anfrage erhalten. Sie erhalten in Kürze eine E-Mail.

Welche Daten müssen gemeldet werden?

Meldepflichtige Daten

Die Auftraggeber:innen müssen sofort nach Zuschlagserteilung eines Bauauftrags oder der Vergabe eines Loses für einen Auftrag über 100.000 Euro folgende Daten elektronisch in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) eintragen ((§ 367 BVergG).

  •  Name und Anschrift des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin
  • Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort und voraussichtlicher Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des Bauauftrages und
  • Sofern für einen bestimmten Leistungsteil nur ein:e Subunternehmer:in im Angebot angegeben wurde, folgende Daten hinsichtlich dieses Auftragsteiles: Name und Anschrift des bei der Ausführung des Auftrages eingesetzten Subunternehmers oder Subunternehmerin sowie Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes.

Zusätzliche Meldepflichten für Subunternehmer:innen

Auftraggeber:innen haben überdies elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank einzutragen:

  • Sofern für einen bestimmten Leistungsteil mehrere Subunternehmer:innen im Angebot angegeben wurden, vor Beginn der Leistungserbringung: Kennzahl des Auftrages, Name und Anschrift des bei der Ausführung des Leistungsteiles tatsächlich eingesetzten Subunternehmers bzw. Subunternehmerin sowie Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes;
  • Unmittelbar nach Erteilung der Zustimmung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin zum Einsatz eines nicht im Angebot des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin bekannt gegebenen Subunternehmers bzw. Subunternehmerin: Kennzahl des Auftrages, Name und Anschrift des bei der Ausführung des Auftrages tatsächlich eingesetzten Subunternehmers bzw. Subunternehmerin sowie Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes;
  • Sonstige allfällige Berichtigungen oder Ergänzungen.

Eine Meldeverpflichtung mit gleichgelagertem Inhalt ergibt sich unmittelbar nach Erteilung des Zuschlages einer Baukonzession, deren Wert 1 Million Euro übersteigt (§ 110 BVergGKonz 2018).

Weitere Informationen

Mit der Rückmeldung von Baustellenkontrollergebnissen ermöglicht die BUAK öffentlichen Auftraggeber:innen und Sektorenauftraggeber:innen die Einsicht in die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auf den gemeldeten Baustellen. Im Fall von Missständen können Auftraggeber:innen daher rasch reagieren.

Zu den Informationen, welche die BUAK gem. § 31a (2) BUAG bereitstellt, zählen:

  • Zeitpunkt und Ort der Baustellenkontrolle sowie Name des Erhebers oder der Erheberin der BUAK
  • Name und Anschrift des kontrollierten Unternehmens, festgestellte Werkleistung, festgestellter Zeitraum der Werkerbringung, festgestellte:r Auftraggeber:in der Werkleistung, festgestellte Auftragssumme und festgestellte Subvergabe
  • Name, Geburtsdatum und Tätigkeit der angetroffenen Arbeitnehmer:innen, Zeitraum der Tätigkeitsverrichtung auf der Baustelle und konkrete Arbeitszeit auf der Baustelle;
  • festgestellter Verdacht auf Unterentlohnung

Zum Zwecke einer Registrierung des öffentlichen Auftraggebers oder der Auftraggeberin oder Sektorenauftraggebers:innen, wurde die Möglichkeit geschaffen, sich direkt auf unserer Homepage zu registrieren und dort die Meldungen abzugeben. Klicken Sie dafür auf den Service-Button „Baustelle anmelden“ und wählen Sie „Registrierung für öffentliche Auftraggeber:innen“. Zudem bieten wir einen Webservice an, der die automatisierte Übermittlung von Auftragsdaten erleichtert. Für weitere Informationen zum Webservice kontaktieren Sie uns unter it@buak.at.

Mit der Registrierung als öffentliche:r Auftraggeber:in und Sektorenauftraggeber:innen können Sie auch Meldungen nach § 3 BauV, Vorankündigung gem. § 6 BauKG, Meldung von Bauarbeiten mit besonderen Gefahren gem. § 3 Abs. 5 BauV sowie Meldungen von Asbestarbeiten auf Baustellen gem. § 22 Abs. 1 GKV, durchführen.

Verpflichtende Meldung von Bauarbeiten seit 01.Jänner 2019

Seit dem 01. Jänner 2019 besteht eine Verpflichtung zur Online-Meldung von Bauarbeiten gemäß iSd § 97 Abs. 1, 6 und 7 Arbeitnehmer:innenschutzgesetz (ASchG) sowie iSd § 6 Abs. 2a Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG). Unsere Webapplikation „Baustelle anmelden“ steht im eBUAK zur Verfügung und ermöglicht die Bekanntgabe dieser Meldungen. Für buag-pflichtige Betriebe ist keine gesonderte Anmeldung für die Baustellenmeldung erforderlich.

Nachfolgend angeführte Baustellenmeldungen können Sie mittels unserer Webapplikation bekanntgeben:

  • Vorankündigung gem. § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG),
  • Meldungen gem. § 97 Abs. 1 und 4 ASchG und § 3 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV),
  • Meldungen bei Arbeiten mit besonderen Gefahren nach § 97 Abs. 6 ASchG und § 3 Abs. 5 BauV,
  • Meldungen von Asbestarbeiten gem. § 97 Abs. 7 ASchG und § 22 Abs. 1 Grenzwerteverordnung (GKV).

Alle übermittelten Meldungen werden automatisch an die zuständigen Behörden weitergeleitet, was einen umfassenden Überblick über alle laufenden Baustellen bietet.