Teilzeitmeldungen

Erfahren Sie hier wie Sie Teilzeitbeschäftigungen gemäß BUAG melden und verwalten.

Informationen zur Teilzeitmeldung

Die Regeln für Teilzeitmeldungen sind im § 22 Abs. 2a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) festgelegt.

Wenn ein:e Arbeitgeber:in Arbeitnehmer:innen in Teilzeit oder in fallweiser Beschäftigung beschäftigt, muss er bzw. sie Lage und Ausmaß vor Arbeitsaufnahme der BUAK gemeldet werden. Die Meldung muss daher Arbeitsvolumen, die Arbeitszeiten und den Arbeitsort der Mitarbeiter:innen enthalten.

Alle Änderungen bezüglich des gemeldeten Arbeitsvolumens, der Arbeitszeiten oder des Arbeitsorts müssen der BUAK im Vorhinein gemeldet werden.

Eine Erfüllung der bestehenden gesetzlichen Meldeverpflichtung liegt nur dann vor, wenn die Meldung von Teilzeit und fallweiser Beschäftigung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt. Konnte eine erforderliche Meldung durch den Betrieb nicht rechtzeitig vorgenommen werden, so ist es möglich – sofern noch keine monatliche Zuschlagsvorschreibung vorliegt – unter Angabe einer Begründung diese nach zu melden.

Sobald die BUAK Prüfungsschritte einleitet (z.B. Baustellenkontrolle), kann eine Meldepflichtverletzung durch eine verspätete Eingabe nicht erfolgen.

Bei der Konsumation von Zeitguthaben ist darauf zu achten, aus welchem Kalenderjahr das betreffende Zeitguthaben stammt. Es sind geleistete Mehrarbeitsstunden innerhalb bestehender Teilzeitvereinbarungen für die Berechnung von Zuschlägen nach dem BUAG heranzuziehen. Es muss daher gesichert sein, dass für aufzubrauchende Zeitguthaben, die entsprechenden Zuschläge geleistet wurden. Der Entstehungszeitpunkt des Zeitguthabens ist für die korrekte Meldung daher äußerst relevant

Meldung eines Zeitausgleichstages:
Für ganze Tage, an welchen Zeitausgleich vereinbart wurde, ist die Meldungsart „Gleitzeit/Zeitausgleich“ zu verwenden. Es wird der Wochenzuschlag auf Basis der tatsächlich geleisteten Wochenstunden berechnet.
Es werden auch an Zeitausgleichstagen Zuschläge vorgeschrieben. Zeitausgleichtage müssen für die Berechnung der Anwartschaftswochen in den einzelnen Sachbereichen berücksichtigt werden. Die Höhe der Zuschlagsvorschreibung wird jedoch durch den Konsum von Zeitausgleich entsprechend reduziert. Wird daher für eine gesamte Woche der Konsum von Zeitguthaben vereinbart, so ergeben sich auch keine Zuschläge für die einzelnen Tage.

Meldung von Zeitausgleichsstunden:
Wird an einem Tag kürzer gearbeitet, so sind nur die Stundenangaben für den aktiven Einsatz erforderlich. Für die aktive Arbeitszeit muss auch der Einsatzort gemeldet werden. Bei der Zuschlagsvorschreibung werden wieder die angegebenen Arbeitsstunden für die Berechnung des Urlaubszuschlages pro Arbeitswoche herangezogen.

Für zuschlagspflichtige Arbeitszeiten, zu denen keine aktive Arbeitsleistung auf einer Baustelle erbracht wird, ist es möglich, die fiktive Arbeitszeit ohne die Angabe eines Einsatzortes zu melden. Solche Fälle umfassen beispielsweise Krankenstände, erlaubtes Fernbleiben zwecks Arztbesuch bzw. Behördenweg oder eine Feiertagsruhe.
Wurde an einem Feiertag gearbeitet, so sind die Arbeitszeiten sowie der Einsatzort bekanntzugeben.

Abhängig von den anzuwendenden gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen und den betrieblichen Vereinbarungen kann es auch im Falle von Teilzeitverträgen zur Einhaltung unbezahlter Pausen kommen (z.B. bei einem Arbeitstag, der mehr als sechs Arbeitsstunden umfasst). Damit für diese Pausen keine Zuschläge verrechnet werden, müssen die Arbeitszeitunterbrechungen bekanntgegeben werden und können sofort bei der Erfassung der Arbeitszeit mit angegeben werden.

Meldepflichtverletzung bei nicht gemeldeter Teilzeit

Wir weisen darauf hin, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Meldung von Teilzeit und fallweiser Beschäftigung klar normieren, dass die Angaben zu Einsatzort sowie Lage und Ausmaß der Arbeitszeit vor der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit durch den Betrieb vorzunehmen sind. Wurden die gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt, liegt eine Meldepflichtverletzung vor. Es ist daher bei Unterlassung der gesetzlich erforderlichen Meldungen nicht zulässig, Berichtigungen (z.B. von gemeldeter Vollzeit auf Teilzeit) von bereits verrechneten Zeiträumen seitens der BUAK durchzuführen.