Entsendeinformationen für Arbeitnehmer:innen

Entsandte Arbeitnehmer:innen erwerben Urlaubsentgeltansprüche entsprechend den Beitragszahlungen ihrer Betriebe, die direkt an die BUAK gerichtet sind.

Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch entsteht, wenn der Betrieb entsprechende Zuschläge an die BUAK entrichtet hat. Die Auszahlung des Urlaubsentgelts erfolgt direkt an die Arbeitnehmer:innen durch die BUAK. Dies gilt sowohl während der Entsendung als auch bis zu sechs Monate nach der Beschäftigung in Österreich, sofern das Dienstverhältnis noch besteht.

Es gilt somit das Prinzip der Zusammenrechnung von Anwartschaften. Bereits erworbene und noch nicht ausgezahlte Urlaubsansprüche werden bei einer erneuten Entsendung oder grenzüberschreitenden Überlassung mit neuen Ansprüchen zusammengerechnet.

Die Auszahlung erfolgt nur nach Einreichung des entsprechenden Formulars durch den Betrieb bei der BUAK. Es können nur Urlaubsentgelte eingereicht werden, die frühestens im Monat vor und spätestens im Monat nach der Einreichung liegt.

Beispiel: Im Februar kann ausschließlich um Urlaubsentgelte für Jänner, Februar oder März eingereicht werden. Eine Einreichung für eine geplante Urlaubshaltung im April ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich.

Wenn der Urlaub während der Entsendung oder innerhalb von sechs Monaten danach nicht vollständig genommen wurde, haben Arbeitnehmer:innen unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Abfindung:

  • Es besteht seit mindestens sechs Monaten kein Arbeitsverhältnis, das dem BUAG unterliegt.
  • Der Anspruch muss von dem bzw. der Arbeitnehmer:in selbst bei der BUAK geltend gemacht werden.

Die erforderlichen Formulare für die Einreichung von Urlaubsentgelten oder der Abfindung stehen zum Download bereit. Ebenso finden Sie das Formular „Bankverbindung Entsendung“, das die Kontodaten der Arbeitnehmer:innen an die BUAK übermittelt. Ohne diese Kontoverbindung kann die Auszahlung der Ansprüche nicht erfolgen.

Die „Entsenderichtlinie neu“ sieht bei langer Entsendedauer (12 Monte bzw. bei einmaliger, begründeter Verlängerung 18 Monate) eine Anwendung zusätzlicher Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vor. Dementsprechend wurde bei Überschreitung einer Entsendedauer von 12 Monaten (bei einmaliger Verlängerung 18 Monate) geregelt, dass im Fall eines Arbeitsausfalles wegen Schlechtwetters dem Arbeitnehmer:innen gegenüber seinem oder ihrer Arbeitgeber:in ein Anspruch auf mindestens 60% des Lohnes zusteht. Eine Refundierung durch die BUAK steht dem bzw. der Arbeitgeber:in nicht zu.

Auch sogenannte unecht Entsandte, dh. Arbeitnehmer:innen mit Arbeitgeber:innen mit Sitz im Ausland, aber mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die daher regelmäßig über eine österreichische Sozialversicherungsnummer verfügen, sind auch, neben den Sachbereichen Urlaub und Überbrückungsgeld, in die Sachbereiche Abfertigung und Winterfeiertage miteinbezogen.

Das Verfahren zur Einbringlichmachung der Zuschläge richtet sich nach wie vor nach den Bestimmungen des § 33h BUAG, sodass die Forderungen der BUAK beim ASG Wien im Gerichtsweg einzuklagen sind.

Für Scheinentsendungen gilt, dass auch hier das Entsendeverfahren wie bei unechten Entsendungen zu Anwendung kommt, sofern im Herkunftsstaat bezüglich der im BUAK-Verfahren abgewickelten Ansprüche (bspw. Urlaub) kein höheres Schutzniveau garantiert wird.