Die BUAG Novelle Juni 2022

Am 10. Juni 2022 hat der Nationalrat eine Überarbeitung des BUAG beschlossen, die im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr. 73/2022) veröffentlicht wurde. Hier sind die wichtigsten Neuerungen:

  1. Vorzeitige Auszahlung Abfertigung Alt (§ 37 BUAG): Arbeitnehmer:innen können nun Abfertigung Alt-Ansprüche vorzeitig ausbezahlt bekommen.
  2. Auszahlungszeitpunkt von Urlaubsentgelten bei Überweisung auf das Treuhandkonto durch den/die Arbeitgeber:in (§ 8 Abs. 1 und Abs. 5 BUAG): In der Praxis erfolgt die Überweisung von Urlaubsentgelten (bei Überweisung durch die BUAK auf das Treuhandkonto von Unternehmen) an den/die Arbeitnehmer:in im Sinne der Verwaltungsvereinfachung zusammen mit der Überweisung des Entgeltanspruches für den Zeitraum der Urlaubshaltung. Da nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen das Urlaubsentgelt dem/der Arbeitnehmer:in spätestens bei Urlaubsantritt gebührte, wurde mit der nunmehrigen BUAG-Novelle festgelegt, dass der Betrieb eine Auszahlung der Urlaubsentgelte an den/die Arbeitnehmer:in auch mit dem Lohn des Lohnzahlungszeitraumes, in den der Urlaub fällt, vornehmen kann.
  3. Überbrückungsabgeltung (§ 13m Abs. 3): Berufsunfähige Arbeitnehmer:innen (unabhängig vom Alter), die eine dauerhafte Invalidenpension beziehen, erhalten nun eine Abgeltung von 50% des fiktiven Überbrückungsgeldes. Für Antragstellungen, die vor dem Inkrafttreten (11.06.2022), eingelangt sind, ist die alte Regelung anwendbar.
  4. BUAK Service Karte (§ 23e BUAG): Eine neue Karte, auf der ein Foto aufgedruckt ist, ermöglicht buag-pflichtigen Arbeitnehmer:innen den Zugriff auf ihre tagesaktuellen Ansprüche bei der BUAK und dient zur Identitätsfeststellung bei Baustellenkontrollen und bei persönlichen Vorsprachen bei der BUAK. Die Karte ergänzt die Bau-ID und steht auch jenen Personen zur Verfügung, die keine Bau-ID gelöst haben. Dieses Service steht ab Herbst 2022 zur Verfügung.
  5. Einsichtnahme Dachverband – Datenbank EDGA.AZUR (31 Abs. 1 BUAG): Die BUAK kann in Fällen des Einsatzes ausländischer Arbeitskräfte in Österreich Einsicht auf jene Daten erhalten, die dazu beim Dachverband der Sozialversicherungsträger in der Datenbank EDGA.AZUR gespeichert sind. um den Versicherungsstatus und den zuständigen Versicherungsträger ausländischer Arbeitskräfte festzustellen.
  6. Einrichtung einer Schnittstelle zum AMS (§ 31 Abs. 3 BUAG): Die BUAK kann beim AMS Informationen über Beschäftigungsbewilligungen und EU-Entsendebestätigungen bzw. EU-Überlassungsbestätigungen einholen, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.