Die BUAK bleibt vom 24.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen. Detaillierte Öffnungszeiten finden Sie bei den jeweiligen Standorten. Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage!

Möglichkeit der vorzeitigen Abfertigungsauszahlung

Seit Juni 2022 können Arbeitnehmer:innen ihre Abfertigungsansprüche vorzeitig ausbezahlt bekommen, ohne eine einjährige Wartefrist einhalten zu müssen.

Voraussetzungen dafür sind, dass der/die Arbeitnehmer:in seit mindestens zwei Monaten nicht mehr in einem buag-pflichtigen Arbeitsverhältnis steht, kein Überbrückungsgeld erhält und zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos gemeldet ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass nach einer vorzeitigen Auszahlung der Abfertigung gemäß § 37 BUAG der/die Arbeitnehmer:in in das neue Abfertigungssystem nach dem BMSVG überführt wird. Eventuelle Restwochen werden natürlich abgegolten, sofern diese den vollen Anspruch von 12 Monatsentgelten nicht übersteigen.

Den Antrag auf vorzeitige Abfertigungsauszahlung gemäß § 37 BUAG finden Sie unten zum Herunterladen. Bei Fragen oder Anträgen wenden Sie sich bitte an clearing@buak.at.

 

Weitere Informationen
Hier gelangen Sie zum neuen Abfertigungssystem nach dem BMSVG.
HzBestimmungen zum alten Abfertigungsrecht gemäß § 13a BUAG sowie den Antrag auf Auszahlung einer Abfertigung nach einer einjährigen Wartefrist gemäß § 13a BUAG finden Sie hier.

PDF

Abfertigungsantrag vorzeitige Auszahlung