Möglichkeit der vorzeitigen Abfertigungsauszahlung
Seit Juni 2022 können Arbeitnehmer:innen ihre Abfertigungsansprüche vorzeitig ausbezahlt bekommen, ohne eine einjährige Wartefrist einhalten zu müssen.
Voraussetzungen dafür sind, dass der/die Arbeitnehmer:in seit mindestens zwei Monaten nicht mehr in einem buag-pflichtigen Arbeitsverhältnis steht, kein Überbrückungsgeld erhält und zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos gemeldet ist.
Es ist wichtig zu beachten, dass nach einer vorzeitigen Auszahlung der Abfertigung gemäß § 37 BUAG der/die Arbeitnehmer:in in das neue Abfertigungssystem nach dem BMSVG überführt wird. Eventuelle Restwochen werden natürlich abgegolten, sofern diese den vollen Anspruch von 12 Monatsentgelten nicht übersteigen.
Den Antrag auf vorzeitige Abfertigungsauszahlung gemäß § 37 BUAG finden Sie unten zum Herunterladen. Bei Fragen oder Anträgen wenden Sie sich bitte an clearing@buak.at.
Weitere Informationen
Hier gelangen Sie zum neuen Abfertigungssystem nach dem BMSVG.
HzBestimmungen zum alten Abfertigungsrecht gemäß § 13a BUAG sowie den Antrag auf Auszahlung einer Abfertigung nach einer einjährigen Wartefrist gemäß § 13a BUAG finden Sie hier.