Leistungen Arbeitnehmer:innen

Wir stellen Ihnen alle wichtigen Informationen zur Verfügung, die Sie als Arbeitnehmer:in benötigen. Erfahren Sie mehr über die branchenspezifischen Urlaubsregelungen gemäß dem BUAG. Wir informieren Sie über die Voraussetzungen für die Abfertigungsregelung nach BUAG und BMSVG. Zusätzlich erhalten Sie Einblicke über die Schlechtwetter- und Winterfeiertagsregelung sowie aktuelle Bestimmungen zum Überbrückungsgeld, der Überbrückungsabgeltung sowie zu den Bestimmungen zum Lohn- und Sozialdumping.

Informieren Sie sich darüber, dass die BUAK Ihre Ansprüche ausnahmslos auf ein Bankkonto überweist.

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Überbrückungsgeld

Für das Überbrückungsgeld wurde ab 01. Jänner 2014 ein neuer Sachbereich in der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) geschaffen.

Das Ziel der Sozialpartner:innen in der Bauwirtschaft war es, langjährig in der Bauindustrie tätigen Bauarbeiter:innen, die aus verschiedenen Gründen nicht bis zum regulären Pensionsantritt (Alters-, Schwerarbeits- und Korridorpension sowie Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes – NSchG, BGBl. Nr.354/1981) beschäftigt bleiben können, eine vorzeitige finanzielle Absicherung während der beschäftigungsfreien Zeit bis zum Penssionsantritt in Form des Überbrückungsgeldes anzubieten.

Die Idee ist, dass Bauarbeiter:innen direkt von der Arbeitswelt mit Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes nach dem BUAG in eine Pension übertreten können.

Regelungen und Anwendungsmöglichkeiten

Während des Bezugs des Überbrückungsgeldes werden Beschäftigungszeiten für die Abfertigung nach dem BUAG sowie Beitragszeiten und Geldansprüche nach dem BMSVG erworben.

Jenen Arbeitnehmer:innen, die zwar alle Anspruchsvoraussetzungen für das Überbrückungsgeld erfüllen, dieses aber nicht (zur Gänze) in Anspruch nehmen, sondern weiterhin in einem buag-pflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt bleiben, sowie deren buag-pflichtigen Arbeitgeber:innen gebührt bei Pensionsantritt auf Antrag eine Prämie in Form der Überbrückungsabgeltung .

Eine Kombination der Überbrückungsabgeltung mit dem Überbrückungsgeld ist möglich, indem man das Überbrückungsgeld nicht für den maximal möglichen Zeitraum beantragt, sondern in der restlichen Zeit (auch bei einer Unterbrechung des Bezuges von Überbrückungsgeld) in einem buag-pflichtigem Arbeitsverhältnis arbeitet.

Die Überbrückungsabgeltung kann von oder für Arbeitnehmer:innen ab dem Geburtsjahrgang 1957 in Anspruch genommen werden.

Nutzen Sie unseren Überbrückungsgeldrechner, um die Höhe Ihres Überbrückungsgeldes oder der Überbrückungsabgeltung zu berechnen.

Voraussetzungen für Überbrückungsgeld

Das Überbrückungsgeld steht Arbeitnehmer:innen zur Verfügung, die:

  • Nach Vollendung des 58. Lebensjahres nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen,
  • Anspruch auf eine Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) oder auf Sonderruhegeld nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG, BGBl. Nr. 354/1981) haben,
  • Mindestens 520 Beschäftigungswochen nach Vollendung des 40. Lebensjahres in einem oder mehreren buag-pflichtigen Arbeitsverhältnissen erworben haben, und
  • Mindestens 30 Beschäftigungswochen in einem oder mehreren buag-pflichtigen Arbeitsverhältnissen nach Vollendung des 56. Lebensjahres gestanden haben.

Das Überbrückungsgeld ruht in folgenden Fällen:

  • In Kalendermonaten, in denen der oder die Arbeitnehmer:in in einem Arbeitsverhältnis in einem buag-pflichtigen Betrieb arbeitet.
  • In Kalendermonaten, in denen ein Einkommen aus einer anderen (selbstständigen oder unselbstständigen) Erwerbstätigkeit erzielt wird, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
  • Während des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung oder Urlaubsabfindung.
  • Bei befristet zuerkannter Invaliditätspension (betrifft nur vor dem Jahr 1964 Geborene), Umschulungsgeld oder Übergangsgeld für die Dauer des Bezugs der Leistungen.

Die Gesamtdauer des Überbrückungsgeldbezuges bleibt durch ein Ruhen des Anspruches gleich. Dadurch verschiebt sich der Zeitpunkt der letzten Auszahlung nicht.

Bezieher:innen von Überbrückungsgeld, die Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beziehen und wissen oder wissen mussten, dass keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist, verlieren ihren Anspruch auf Überbrückungsgeld. In diesem Fall kann bereits geleistetes Überbrückungsgeld von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zurückgefordert werden.

Höhe und Dauer des Überbrückungsgeldes

Die monatliche Höhe des Überbrückungsgeldes beträgt das 169,5-fache der in den letzten 260 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegenden Einstufung des kollektivvertraglichen Stundenlohns. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen werden berücksichtigt. Bei Teilzeitkräften erfolgt die Berechnung des Bezuges aliquot, wobei die Beschäftigungszeiten ab Vollendung des 40. Lebensjahres berücksichtigt werden.

Beispiel für eine:n vollzeitbeschäftigte:n Hilfsarbeiter:in im Bauhauptgewerbe mit einem überwiegenden KV-Lohn in der Höhe von € 12,50:

€ 12,50 x 169,5 = € 2.118,75 monatlicher Bruttobetrag

Das Überbrückungsgeld ist einem Entgelt aus einem nicht-buag-pflichtigen Arbeitsverhältnis gleichzuhalten. Die BUAK nimmt für den Bezugszeitraum des Überbrückungsgeldes quasi die Arbeitgeberfunktion wahr und führt grundsätzlich alle Abgaben inklusive Dienstnehmer:innenbeiträge an die zuständigen Stellen ab.

Das Überbrückungsgeld kann zwölfmal jährlich (keine Sonderzahlungen) für eine Dauer von höchstens achtzehn Monaten bezogen werden.

Es ist möglich, dass der oder die Arbeitnehmer:in nach Zuerkennung des Überbrückungsgeldes gemeinsam mit dem oder der Arbeitgeber:in den Beginn des Überbrückungsgeldbezuges verschiebt.

Der oder die Arbeitgeber:in hat die BUAK in diesem Fall zumindest drei Arbeitstage vor dem ursprünglichen Beginn des Überbrückungsgeldes über die Verschiebung zu informieren.
Es ist zu beachten, dass sich bei nicht rechtzeitiger Mitteilung die Höhe der Überbrückungsabgeltung für Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in um jeweils 5 Prozentpunkte verringert.

Der Bezug des zuerkannten Überbrückungsgeldes kann einmal für die Dauer eines Kalendermonates oder eines Vielfachen unterbrochen werden, wenn der oder die Arbeitnehmer:in das Arbeitsverhältnis zu seinem oder ihrem letzten Betrieb im Ausmaß seiner oder ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit vor Beginn des Überbrückungsgeldbezugs wieder aufnimmt.

Eine Unterbrechung ist der BUAK mindestens drei Arbeitstage vor Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses durch den oder die Arbeitnehmer.in oder den Betrieb schriftlich bekannt zu geben; den neuerlichen Bezug von Überbrückungsgeld hat der oder die Arbeitnehmer.in der BUAK zwei Wochen vor dem Ende der Unterbrechung schriftlich bekannt zu geben.

Hier können Sie sich Ihr Überbrückungsgeld berechnen lassen.

Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld ist unter Angabe des Beginns und der Dauer des Bezuges mindestens zwei Monate vor Beginn des Bezuges vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmer:in an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu stellen. Ein entsprechendes Antragsformular kann bei der BUAK angefordert werden, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin soweit alle Voraussetzungen erfüllt.

Da sich in der Zwischenzeit  die rechtlichen Bedingungen ändern könnten, werden Anträge nur bis zu sechs Monate im Vorhinein angenommen.

Die BUAK prüft nach Antragsstellung in Zusammenarbeit mit der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), ob der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmer:in alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (erst diese Prüfung ist verbindlich!). 

Zuerkennung von Überbrückungsgeld

gilt ab 01.01.2017: Bei Zuerkennung des Antrages endet das buag-pflichtige Arbeitsverhältnis des Antragsstellers einen Tag vor Beginn des Überbrückungsgeldbezuges durch Kündigung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, sofern das Arbeitsverhältnis nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt gelöst wird.

Alle Abfertigungsansprüche bleiben dadurch erhalten. Der bzw. die buag-pflichtige Arbeitgeber:in des Antragstellers bzw. der Antragstellerin wird daher von der BUAK über die Zuerkennung des Überbrückungsgeldes und den Beginn des Bezuges schriftlich informiert.

Arbeitnehmer:innen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem nicht-buag-pflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, müssen die rechtzeitige Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses selbst vornehmen.

Der bzw. die Arbeitnehmer:in ist im Anschluss in einem Schreiben über die Zuerkennung des Überbrückungsgeldes zu informieren.

Dieses Schreiben beinhaltet neben den Infos zum Überbrückungsgeld:

  • Möglichkeit der Überbrückungsabgeltung
  • Höhe der Überbrückungsabgeltung (wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin den Beginn des Überbrückungsgeldes um einen Monat nach hinten verschiebt oder den beantragten Bezugszeitraum, maximal 18 Monate lang)
  • Ruhensbestimmungen bzw. Bestimmungen die zum Verlust von Überbrückungsgeld führen

Nach positivem Ausgang der Anspruchsprüfung wird der Nettobetrag des Überbrückungsgeldes dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin monatlich jeweils am 1. des Folgemonats durch die BUAK auf das mittels Bankbestätigung bekanntgegebene Konto ausbezahlt.

Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, hat die BUAK das Überbrückungsgeld so rechtzeitig auszuzahlen, dass der bzw. die Überbrückungsgeldbezieher:in über das Überbrückungsgeld am diesen Tagen vorausgehenden Werktag verfügen kann.

Überbrückungsabgeltung

Entscheidet sich der bzw. die Arbeitnehmer:in trotz Erfüllung aller Voraussetzungen, das Überbrückungsgeld nicht in Anspruch zu nehmen und arbeitet weiter in einem buag-pflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder unterbricht den Bezug des Überbrückungsgeldes, um in einem buag-pflichtigem Arbeitsverhältnis zu stehen, kann er bzw. sie eine einmalige Überbrückungsabgeltung beantragen.

Diese kann nur binnen zwölf Monaten nach Antritt einer Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) oder zwölf Monaten nach Bezugsbeginn von Sonderruhegeld beantragt werden.
Die Abgeltung beträgt 50% des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes für den bzw. die Arbeitnehmer:in und 30% für den bzw. die Arbeitgeber:in.

Auch kann ein:e Arbeitnehmer:in, der bzw. die alle Voraussetzungen erfüllt und berufsunfähig wird und dauerhaft Invaliditätspension bezieht, eine Abgeltung in Höhe von 50% des fiktiv zustehenden Überbrückungsgeldes beantragen.

Der Antrag ist in diesem Fall innerhalb von 12 Monaten nach Zuerkennung der Invaliditätspension zu stellen.

Antragstellung
Für die Inanspruchnahme der Überbrückungsabgeltung ist ein gesonderter Antrag binnen zwölf Monaten ab Antritt der Alterspension (Alters- Schwerarbeits- oder Korridorpension), im Fall des Sonderruhegeldes zwölf Monate nach Beginn des Sonderruhegeldbezugs des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmer:in zu stellen. Bei Antragstellung durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin oder den bzw. die Arbeitgeber:in wird der Anspruch auf Überbrückungsabgeltung auch für den jeweils anderen Teil geprüft. Eine Überbrückungsabgeltung wird bei der nächstfolgenden Zuschlagsvorschreibung berücksichtigt.

Im Fall des Bezuges einer Invaliditätspension muss der Antrag innerhalb von 12 Monaten nach deren Zuerkennung gestellt werden.

Verschiebung
Es ist zu beachten, dass bei einer Verschiebung des Überbrückungsgeldbezuges, die nicht rechtzeitig bekanntgegeben wurde (mindestens 3 Arbeitstage vor Beginn des ursprünglichen Bezugszeitraumes), sich die Überbrückungsabgeltung sowohl für Arbeitnehmer:in als auch Arbeitgeber:in um jeweils 5 Prozentpunkte verringert.

Die Überbrückungsabgeltung kann von bzw. für Arbeitnehmer:innen ab dem Geburtsjahrgang 1957 bezogen werden.