Leistungen Arbeitnehmer:innen

Wir stellen Ihnen alle wichtigen Informationen zur Verfügung, die Sie als Arbeitnehmer:in benötigen. Erfahren Sie mehr über die branchenspezifischen Urlaubsregelungen gemäß dem BUAG. Wir informieren Sie über die Voraussetzungen für die Abfertigungsregelung nach BUAG und BMSVG. Zusätzlich erhalten Sie Einblicke über die Schlechtwetter- und Winterfeiertagsregelung sowie aktuelle Bestimmungen zum Überbrückungsgeld, der Überbrückungsabgeltung sowie zu den Bestimmungen zum Lohn- und Sozialdumping.

Informieren Sie sich darüber, dass die BUAK Ihre Ansprüche ausnahmslos auf ein Bankkonto überweist.

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Ansprüche im Todesfall

Anspruchsberechtigung und Fristen

Im Falle des Ablebens eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin ist zu prüfen, ob Ansprüche gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bestehen.

Für offene Ansprüche aus allen Sachbereichen wie Urlaub, Abfertigung, Winterfeiertagsvergütung und Überbrückungsgeld gelten besondere Regelungen. Diese Ansprüche gehen im Rahmen einer Sondererbfolge zu gleichen Teilen auf die Ehegattin bzw. den Ehegatten oder eingetragene Partner:innen sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) der bzw. des Verstorbenen über.

Die Anspruchsberechtigten müssen ihre Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin schriftlich bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend machen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Antrag, fallen die Ansprüche in die Verlassenschaft. In diesem Fall ist auch der Verlassenschaftsbeschluss oder das europäische Nachlasszeugnis an die BUAK zu übermitteln.

Erforderliche Dokumente für die Auszahlung

Für die Auszahlung der Ansprüche sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Sterbeurkunde
  • Geburtsurkunden der Kinder / Stiefkinder
  • Adoptionsbeschluss bei Adoptivkindern
  • Pflegschafts- / Obsorgebeschluss bei Pflegekindern
  • Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe bei Pflegekindern
  • Kopie der Kontokarten aller Anspruchsberechtigten
  • Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises aller Anspruchsberechtigten (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis)