Leistungen Arbeitnehmer:innen

Wir stellen Ihnen alle wichtigen Informationen zur Verfügung, die Sie als Arbeitnehmer:in benötigen. Erfahren Sie mehr über die branchenspezifischen Urlaubsregelungen gemäß dem BUAG. Wir informieren Sie über die Voraussetzungen für die Abfertigungsregelung nach BUAG und BMSVG. Zusätzlich erhalten Sie Einblicke über die Schlechtwetter- und Winterfeiertagsregelung sowie aktuelle Bestimmungen zum Überbrückungsgeld, der Überbrückungsabgeltung sowie zu den Bestimmungen zum Lohn- und Sozialdumping.

Informieren Sie sich darüber, dass die BUAK Ihre Ansprüche ausnahmslos auf ein Bankkonto überweist.

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Auszahlungen und Bankbestätigung

Die BUAK überweist Ansprüche auf das von dem oder der Arbeitnehmer:in mittels Bankbestätigung bekanntgegebene Girokonto.
Seit August 2016 werden Überweisungen gemäß §29a BUAG nur noch auf Girokonten getätigt, über die der oder die Anspruchsberechtigte verfügungsberechtigt ist.

Das Bankbestätigungsformular wird für jede:n Arbeitnehmer:in individuell erstellt und steht daher nicht zum Download zur Verfügung.

Alle Mitteilungen der BUAK werden an die angegebene Postadresse versendet. Bitte informieren Sie uns umgehend über einen Wohnortwechsel, indem Sie uns eine Kopie Ihres Meldezettels senden.

Hinweis: Da die Adressen auch automatisch von den Betrieben gemeldet werden, ist es wichtig, Ihrem bzw. Ihrer Arbeitgeber:in Ihre aktuelle Adresse mitzuteilen.

Urlaub
Die einzelnen Bestimmungen zu den Auszahlungen von Urlaubsgeld, Abfindung und Urlaubsersatzleistung finden Sie im Bereich Leistungen/Urlaub.

Abfertigung
Wir Sie Ihre Abfertigung beantragen können, erfahren Sie im Bereich Leistungen/Abfertigung.

Winterfeiertage
Ansprüche aus dem Sachbereich Winterfeiertagsvergütung werden automatisch von der BUAK im März ausbezahlt.

Überbrückungsgeld
Das Überbrückungsgeld bzw. die Überbrückungsabgeltung muss rechtzeitig beantragt werden, damit es ausgezahlt werden kann. Informieren Sie sich über die genauen Fristen und Voraussetzungen unter Leistungen/Überbrückungsgeld.

Schlechtwetter
Sollten Sie bei einem Betrieb beschäftigt (gewesen) sein, der für Sie um Schlechtwetterstunden eingereicht hat (diese Einreichungen sin dauf der vierteljährlich erscheinenden Arbeitnehmer:inneninformation ersichtlich), wird dies von der BUAK direkt mit dem Betrieb abgerechnet. Ihre Ansprüche richten sich in diesem Fall an den Betrieb und nicht an die BUAK.