Die BUAK bleibt vom 24.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen. Detaillierte Öffnungszeiten finden Sie bei den jeweiligen Standorten. Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage!

Arbeitgeber:innen

Hier finden Sie detaillierte Informationen zu den branchenspezifischen Urlaubsregelungen nach dem BUAG. Erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen für die Abfertigungsregelung gemäß dem BUAG und dem BMSVG. Zusätzlich erhalten Sie Einblicke in die Umsetzung der Schlechtwetter- und Winterfeiertagsregelung sowie aktuelle Bestimmungen zum Überbrückungsgeld, der Überbrückungsabgeltung und die Höhe der Ausbildungsumlage.

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Winterfeiertage

Refundierung an den Betrieb

Unterliegt ein Betrieb der Winterfeiertagsregelung und hat während der Winterfeiertage Arbeitnehmer:innen beschäftigt, erstattet die BUAK pauschal einen Teil der gesetzlichen Feiertagsentgelte, die der Betrieb gezahlt hat. 

Die Refundierung wird nach folgender Formel berechnet:

(KV-Lohn + 20 %) x Wochenstunden  x Anzahl der Winterfeiertage
5

Zusätzlich zu dieser Erstattung stehen dem Betrieb 30,1% Nebenleistungen für die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge und gesetzlichen Abgaben während der Winterfeiertage zu. Die Refundierung wird mit der laufenden Zuschlagsvorschreibung des Sachbereiches Urlaub gegenverrechnet, was bedeutet, dass die Zahlungen im im Jänner und Februar erfolgen.

Geltungsbereich

Mit Wirkung 01. Juli 1996 wurde das BUAG um den Sachbereich „Winterfeiertage“ erweitert. In dieser Novelle wurden  Maßnahmen zur Verbesserung der Jahresbeschäftigung am Bau gesetzt.

Zur Zeit sind ausschließlich Betriebe des

  • Unternehmen im Baugewerbes und in der Bauindustrie
  • öffentliche Betriebe
  • Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe
  • Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe, deren Arbeitnehmer:innen im KV Bauindustrie und Baugewerbe beschäftigt sind

in dieses Gesetz eingebunden.

Als Winterfeiertage werden gerechnet

Feiertage gemäß den Bestimmungen des Kollektivvertrages:

  • 24. Dezember
  • 31. Dezember

Feiertage gemäß den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes:

  • 25. Dezember
  • 26. Dezember
  • 01. Jänner
  • 06. Jänner

Finden Sie hier weitere Informationen zur Berechnung der Zuschläge in Zusammenhang mit Winterfeiertagen.