Die BUAK bleibt vom 24.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen. Detaillierte Öffnungszeiten finden Sie bei den jeweiligen Standorten. Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage!

Arbeitgeber:innen

Hier finden Sie detaillierte Informationen zu den branchenspezifischen Urlaubsregelungen nach dem BUAG. Erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen für die Abfertigungsregelung gemäß dem BUAG und dem BMSVG. Zusätzlich erhalten Sie Einblicke in die Umsetzung der Schlechtwetter- und Winterfeiertagsregelung sowie aktuelle Bestimmungen zum Überbrückungsgeld, der Überbrückungsabgeltung und die Höhe der Ausbildungsumlage.

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Urlaub

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterscheidet sich vom allgemeinen Urlaubsgesetz, da der Beschäftigungsrythmus der Bauarbeiter:innen aufgrund saisonaler Unterbrechungen besondere Regelungen benötigen.

Urlaubsansprüche sind branchenspezifisch und können in verschiedenen Betrieben erworben und konsumiert werden.

Die Aufgaben der BUAK bestehen u.a. darin, die Daten zu speichern, die Beitragseinzahlung durch die Betriebe zu organisieren sowie das einbezahlte Kapital zu verwalten und zu veranlagen und zu guter Letzt an den oder die Arbeitnehmer:in auszubezahlen.

Ein Urlaub kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in sowie ein aufrechtes Arbeitsverhältnis vorliegt.

Das Urlaubsentgelt wird im Falle der Urlaubskonsumierung entweder an den Betrieb (sofern ein Treuhandkonto vorhanden ist) oder direkt an den oder die Arbeitnehmer:in überwiesen.

Nicht genommene Urlaube, können dem oder der Arbeitnehmer:in als Abfindung oder Urlaubsersatzleistung durch die BUAK ausbezahlt werden.

Schichturlaub

Sind Arbeitnehmer:innen in Schichtarbeit beschäftigt, ist ein gesonderter Zuschlag zu bezahlen. Auch der oder die Arbeitnehmer:in erwirbt extra Urlaubsansprüche.

 

Einreichung und Anspruchsberechnung

Einreichung von Ansprüchen

Der Betrieb kann frühestens einen Monat vor dem vereinbarten Urlaubsantritt des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin bei der BUAK um Urlaubsentgelt einreichen. Dabei muss der Urlaubszeitraum bekanntgegeben werden. Die Einreichung erfolgt über das eBUAK-Portal.

Anspruchsberechnung

Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in der an fünf Arbeitstagen Beschäftigungszeiten gemäß § 5 BUAG vorliegen. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn aufgrund einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit an weniger oder an mehr als fünf Arbeitstagen gearbeitet wird.

Beschäftigungszeiten, die keine volle Kalenderwoche umfassen, (wegen Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses oder Entfall von einzelnen Arbeitstagen, an denen keine Entgeltpflicht des Betriebes besteht), werden mit anderen solchen Beschäftigungszeiten zusammengezählt, um volle Anwartschaftswochen zu erreichen.

Beitragsleistungen

Der Betrieb zahlt für jeden Tag, an dem ein:e Arbeitnehmer:in beschäftigt wird, einen Zuschlag an die BUAK. In bestimmten Fällen, wie während des Urlaubs eines oder einer Arbeitnehmer:in, übernimmt die BUAK selbst diesen Zuschlag.

Finden Sie weitere Informationen zur Berechnung der Zuschläge im Sachbereich Urlaub.

Nebenleistungen

Dem Betrieb steht ein Pauschalbetrag von 30,1 % des überwiesenen Urlaubsentgelts als Vergütung für Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben (Nebenleistungen) zu. Wenn der Urlaub nicht angetreten und das Urlaubsgeld durch den Betrieb rückgezahlt wird, sind auch die Nebenleistungen rückzuerstatten.

Auszahlung des Urlaubsentgeltes

Für Betriebe, die gemäß § 8 Abs. 3 BUAG ein Treuhandkonto eingerichtet haben, erfolgt nach Einreichung des Urlaubsentgelts die Anweisung des Bruttoentgelts auf das Treuhandkonto des Betriebs.

Nach Erhalt der Urlaubsentgelteinreichung erfolgt die Brutto-Nettoberechnung des Urlaubsentgeltes durch die BUAK. Das Nettoentgelt wird direkt auf das Konto des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin angewiesen. Nach erfolgter Verrechnung erhält der bzw. die Arbeitnehmer:in eine Verrechnungsliste. Für die Betriebe (bzw. Steuerberatungskanzlei, Bilanzbuchhaltungsberufe) wird die Verrechnungsliste im elektronischen Archiv bereit gestellt. Dieser Verrechnungsliste kann das Lohnbüro alle für die Lohnverrechnung relevanten Daten entnehmen.

Ja, vergleichbare Tätigkeiten nach dem BUAG können für einen Höheranspruch (6 Wochen bei mehr als 1040 Anwartschaftswochen) angerechnet werden, wenn im davorliegenden Zeitraum bereits buag-pflichtige Arbeitsverhältnisse im System gespeichert sind. Diese Zeiten müssen jedoch gesondert eingereicht werden.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die Telefonnummer +43 (0) 579579 DW 1888 oder senden Sie eine E-Mail an koordinierungsstelle@buak.at

Richtlinien zur Lohnpfändung bei Urlaubsauszahlungen

Diese Richtlinien gelten nur für Urlaubsauszahlungen, die von der BUAK direkt an den oder die Arbeitnehmer:in überwiesen werden. Betriebe mit einem Treuhandkonto sind hiervon ausgenommen.

Gemäß § 299a Abs. 3 EO kann die BUAK im Falle einer Lohnpfändung als Dritte die Zahlungen nach den Angaben und Berechnungen des Betriebes schuldbefreiend selbst vornehmen.

Für den Fall, dass das Arbeitseinkommen eines dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin einer Lohnpfändung gemäß § 290a ff EO unterzogen wurde, hat der Betrieb (das BUAG-pflichtige Unternehmen) der BUAK bei jeder Urlaubseinreichung zusätzlich zu den bestehenden Informationspflichten folgende Informationen bekannt zu geben:

  • Mitteilung, dass eine Exekution gemäß § 290a ff gegen den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin vorliegt
  • Art der Exekution (normale Pfändung, Unterhaltsexekution gemäß § 291 b EO)
  • offener Forderungs-(Rest-)Betrag
  • Unterhaltspflichten (gesamt; der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin selbst ist nicht mitzurechnen)
  • Das die Exekution bewilligende Gericht sowie die Geschäftszahl (E-Zahl) des Gerichts. Soweit es sich um eine Direktpfändung von Behörden handelt, die Bezeichnung der Behörde samt Geschäftszahl
  • Gläubigerdaten bzw. Daten der Rechtsvertretung (Bezeichnung jener Person/en, welche zur Entgegennahme der gepfändeten Geldbeträge berechtigt ist/sind.)
  • Aktenzahl der Gläubiger bzw. deren Rechtsvertreter
  • Bankverbindung der Gläubiger bzw. Rechtsvertretung
  • Ob das Arbeitsverhältnis im Monat des Urlaubsantritts begonnen wurde oder ob das Arbeitsverhältnis im Monat des Urlaubsantritts beendet wird, gegebenenfalls Anfangs-/Beendigungsdatum.
  • Sonstige wesentliche Informationen (z.B. ob eine Ratenvereinbarung besteht; ob eine gerichtliche Zusammenrechnung gemäß § 292 EO angeordnet wurde.)

Die monatlichen unpfändbaren Freibeträge gemäß § 291 a EO werden wie folgt berücksichtigt:

  • Für das laufende Einkommen (Urlaubsgeld) erfolgt anhand der Angaben des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin eine Umrechnung auf Tage, wobei als Aliquotierungsbasis Sozialversicherungstage herangezogen werden.
  • Die Urlaubsentgelte eines Kalenderjahres – und damit auch jener Anteil, der Urlaubszuschuss und somit Sonderzahlung ist – werden in der Praxis in Form von Teilzahlungen, allenfalls verteilt auf mehrere Kalendermonate geleistet. Der unpfändbare Freibetrag, der für die Sonderzahlung gebührt, wird wie das laufende Einkommen (Urlaubsgeld) auf Tage umgerechnet.
  • Bei der Verrechnung des eingereichten Urlaubes werden die, auf die eingereichten Urlaubstage entfallenden Freibeträge aus laufendem Einkommen (Urlaubsgeld) und Sonderzahlung (Urlaubszuschuss) an den/die Arbeitnehmer:in ausbezahlt. Der exekutierbare Anteil wird direkt an die Gläubiger bzw. deren Rechtsvertretung zur Auszahlung gebracht.
  • Der von der BUAK an den oder die Arbeitnehmer:in ausbezahlte Teil des Freibetrags gemäß § 291 a EO wird in der dem Betrieb und dem oder der Arbeitnehmer:in zur Verfügung gestellten Urlaubsabrechnung gesondert ausgewiesen.
  • Ebenso werden die an die Gläubiger bzw. deren Rechtsvertreter:innen zur Auszahlung gelangenden Beträge in der dem Betrieb und dem pder der Arbeitnehmer:in zur Verfügung gestellten Urlaubsabrechnung gesondert ausgewiesen.
  • Die von der BUAK an die Gläubiger bzw. deren Rechtsvertreter:innen vorgenommenen Zahlungen wirken sowohl für den Betrieb (das BUAG-pflichtige Unternehmen) als auch für den bzw. die Arbeitnehmer:in im Umfang dieser Zahlungen schuldbefreiend.
  • Der Betrieb (das BUAG-pflichtige Unternehmen) hat sowohl bei der Lohnabrechnung als auch bei der Berechnung der gepfändeten und an die Gläubiger:innen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin abzuführenden Beträge die von der BUAK geleisteten und in den Abrechnungen gemäß Punkt 4. und 5. dieser Richtlinien ausgewiesenen Zahlungen zu berücksichtigen.

Für weitere Fragen und Auskünfte kontaktieren Sie uns bitte unter ue@buak.at.