Arbeitgeber:innen

Hier finden Sie detaillierte Informationen zu den branchenspezifischen Urlaubsregelungen nach dem BUAG. Erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen für die Abfertigungsregelung gemäß dem BUAG und dem BMSVG. Zusätzlich erhalten Sie Einblicke in die Umsetzung der Schlechtwetter- und Winterfeiertagsregelung sowie aktuelle Bestimmungen zum Überbrückungsgeld, der Überbrückungsabgeltung und die Höhe der Ausbildungsumlage.

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Überbrückungsgeld

Seit dem 01. Januar 2014 ist das Überbrückungsgeld als fünfter Bereich in der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) verankert.

Ziel der Sozialpartner in der Bauwirtschaft war es, Bauarbeiter:innen, die langjährig in der Bauwirtschaft tätig waren und die nicht bis zum Pensionsantritt (Alters-, Schwerarbeits- und Korridorpension) sowie auf Sonderruhegeld nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes – NSchG, BGBl. Nr.354/1981 in Beschäftigung bleiben können, für die beschäftigungsfreie Zeit bis zum Pensionsantritt eine vorzeitige Absicherung in Form des Überbrückungsgeldes anzubieten.

Information an den Betrieb

Wird einem oder einer Arbeitnehmer:in Überbrückungsgeld zuerkannt, wird der Betrieb, der den bzw. die Arbeitnehmer:in zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt, zumindestens einen Kalendermonat vor Beginn des Überbrückungsgeldbezuges schriftlich über den Beginn und die Dauer informiert.

Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin endet gesetzlich mit dem dem Beginn des Überbrückungsgeldbezuges vorangehenden Tag durch Kündigung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin.
In der Meldungseingabe ist in diesem Fall der Abmeldegrund „Beendigung wegen Inanspruchnahme Überbrückungsgeld“ (84) auszuwählen.

Eine Kündigung, die der Betrieb wegen der Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes noch vor diesem Kündigungstermin vornimmt, kann eine Motivkündigung sein.

In dem Informationsschreiben wird der Betrieb ebenfalls über die Möglichkeit der Überbrückungsabgeltung und deren Höhe informiert.

Überbrückungsabgeltung

Bleibt der oder die Arbeitnehmer:in trotz Erfüllung der Bedingungen für das Überbrückungsgeld weiterhin in einem buag-pflichtigen Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigt oder unterbricht der oder die Arbeitnehmer:in den Bezug des Überbrückungsgeldes, erhalten sowohl der oder die Arbeitnehmer:in als auch der Betrieb eine einmalige Überbrückungsabgeltung für die Zeiten, in denen das Überbrückungsgeld nicht in Anspruch genommen wurde. 

Die Überbrückungsabgeltung kann von Arbeitnehmer:innen ab dem Geburtsjahrgang 1957 bezogen werden.

Höhe
Dem Betrieb steht eine einmalige Abgeltung in Höhe von 30% des normalerweise dem bzw. der Arbeitnehmer:in zustehenden Überbrückungsgeldes zu, sofern in den fünf Jahren vorher keine Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten gemäß §33 ASVG vorliegen. 

Weitere Bestimmungen für Arbeitnehmer:innen finden Sie hier

Antragstellung
Um die Überbrückungsabgeltung zu erhalten, muss ein gesonderter Antrag innerhalb von zwölf Monaten ab Antritt der Alterspension (Alters- Schwerarbeits- oder Korridorpension) oder zwölf Monaten nach Bezugsbeginn des Sonderruhegeldes des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gestellt werden. Bei Antragstellung durch den oder die Arbeitnehmer:in oder den Betrieb wird der Anspruch auf Überbrückungsabgeltung für beide Seiten geprüft. Eine Überbrückungsabgeltung wird bei der nächsten Zuschlagsvorschreibung berücksichtigt.

Verschiebung und Unterbrechung des Überbrückungsgeldbezuges

Nach der Zuerkennung des Überbrückungsgeldbezuges können Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbaren, den Beginn des Überbrückungsgeldbezuges zu verschieben und den oder die Arbeitnehmer:in weiterhin im buag-pflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu halten. Für diese Zeit kann später Überbrückungsgeldabgeltung beantragt werden.

Der Betrieb muss die BUAK zumindestens drei Arbeitstage vor dem ursprünglichen Beginn des Überbrückungsgeldes über die Verschiebung zu informieren.
Es ist zu beachten, dass bei verspäteter Mitteilung die Höhe der Überbrückungsabgeltung um jeweils 5 Prozentpunkte für Betrieb und Arbeitnehmer:in reduziert wird.

Besteht der Wunsch nach Unterbrechung des Überbrückungsgeldbezugs, muss dies der BUAK mindestens drei Arbeitstage vor Wiederaufnahme des Arbeitverhältnisses durch den bzw. die Arbeitnehmer:in oder den Betrieb schriftlich mitgeteilt werden. 

Die erneute Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld muss zwei Wochen vor dem Ende der Unterbrechung schriftlich durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin an die BUAK gemeldet werden.

Finden Sie hier weitere Informationen zur Berechnung der Zuschläge in Zusammenhang mit dem Überbrückungsgeld.