Arbeitgeber:innen

Hier finden Sie detaillierte Informationen zu den branchenspezifischen Urlaubsregelungen nach dem BUAG. Erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen für die Abfertigungsregelung gemäß dem BUAG und dem BMSVG. Zusätzlich erhalten Sie Einblicke in die Umsetzung der Schlechtwetter- und Winterfeiertagsregelung sowie aktuelle Bestimmungen zum Überbrückungsgeld, der Überbrückungsabgeltung und die Höhe der Ausbildungsumlage.

Springe zum Menü

Schlechtwetter

Das Wettergeschehen beeinflusst die Arbeit auf Baustellen erheblich. Ungünstige Wetterverhältnisse verursachen für Betriebe Kosten, da Arbeitsstunden ausfallen.

Für Bauarbeiter:innen, die überwiegend im Freien arbeiten, bedeutet Schlechtwetter Lohnverluste aufgrund von Arbeitsunterbrechungen. 

Schlechtwetterregelung

Die Schlechtwetterregelung wurde entwickelt, um diese Probleme zu lösen. Sie erstattet Betrieben die Kosten für ausgefallene Arbeitsstunden und entschädigt Bauarbeiter:innen für entgangegen Verdienst aufgrund von Arbeitsausfällen infolge Schlechtwetters.

Die BUAK verwaltet seit 1996 die Rückerstattung von bereits (an die Arbeitnehmer:innen) ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungsbeträgen an die Betriebe gemäß dem Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz 1957 in der Fassung des BGBl. Nr. 314/1994, Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz.

Einreichung von Schlechtwetterstunden

Der Betrieb kann innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes um Schlechtwetterentschädigung (60% vom Ist-Lohn) einreichen. Die Einreichung erfolgt über das eBUAK-Portal.

  • Die Refundierung an den Betrieb erfolgt nach der Prüfung des Antrages (Wetterkriterien) durch die BUAK.
  • Der Betrieb erhält den Refundierungsbetrag plus einen Pauschbetrag in Höhe von 30 % (als Abgeltung für die in der Zeit des Arbeitsausfalles geleisteten Sozialabgaben).
  • Enthalten die Anträge fehlerhafte Daten, werden Korrekturanträge an den Betrieb gesendet. Es können auf dem Korrekturantrag ergänzende Mitteilungen, wie z.B. die Art der Tätigkeiten, die nicht ausgeführt werden konnten, vermerkt werden.
  • Wenn der Antrag trotz Stellungnahme bzw. näheren Erläuterungen aufgrund der Witterungssituation nicht verrechnet wird, erhält der Betrieb eine Ablehnung mit einem Rohbericht der Wetterdaten dieses Tages.

Einreichung durch Direktdatenaustausch

Es besteht auch die Möglichkeit, Schlechtwetteranträge per XML-Direktdatenaustausch durchzuführen.

Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung

Anspruchsvoraussetzung

Betriebe, die unter den Geltungsbereich gem. § 1 Abs. 1 des Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 (BSchEG) fallen, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der BUAK eine Schlechtwetterentschädigung beantragen.

Voraussetzungen für die Einreichung

  • Arbeitsbehindernde atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost und Hitze) sind so stark oder anhaltend, dass die Arbeit nicht aufgenommen, fortgesetzt oder den Arbeiter:innen nicht zugemutet werden kann 
  • Die Folgewirkungen dieser arbeitsbehindernden Wetterbedingungen machen die Arbeit so schwer, dass sie technisch unmöglich oder den Arbeitnehmer:innen nicht zumutbar ist

Entscheidung über den Arbeitsausfall

Nur der Betrieb entscheidet nach Anhörung des Betriebrates, ob die Arbeit eingestellt, fortgeführt oder wieder aufgenommen wird (gemäß § 5 Abs. 1 BSchEG).

Ersatzarbeit

Die Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, eine andere zumutbare Arbeit im Betrieb zu verrichten, ohne dass ihr Entgelt gekürzt wird. Auf Anordnung des Betriebes müssen sie drei Stunden auf der Baustelle verbleiben, um eine Wetterverbesserung abzuwarten, sofern eine angemessene Unterkunft vorhanden ist (gemäß § 5 Abs. 2 BSchEG).

Kontingent

Die Höhe der Schlechtwetterentschädigung variiert je nach Sommer- und Winterperiode:

  • Sommerperiode: 1. Mai bis 31. Oktober: 120 Stunden für alle Arbeitsstellen
  • Winterperiode: 1. November bis 30. April: 200 Stunden für alle Arbeitsstellen

Nicht genutzte Stunden aus der Sommerperiode können in der folgenden Winterperiode für eine Schlechtwetterentschädigung verwendet werden.

Finden Sie hier weitere Informationen zur Berechnung der Zuschläge in Zusammenhang mit Schlechtwetter.

Schlechtwetterkriterien leicht erklärt

Um festzustellen, ob Schlechtwetter gemäß dem BSchEG vorliegt, werden bestimmte Kriterien herangezogen.

Die BUAK erhält von Geosphere Austria (ehemals Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik – ZAMG) wetterspezifische Daten für jede Postleitzahl pro Tag und Stunde.

Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt:

  • Temperatur (Kälte und Hitze)
  • Niederschlagsmenge
  • Schnee
  • Windspitzengeschwindigkeit
  • Kombination Wind-Temperatur   

Folgende Parameter werden bei der Messung berücksichtigt:

  • Als Arbeitszeit gilt werktags von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr MEZ bzw. bei Sommerzeit MESZ
  • Als Beobachtungszeitraum für Folgewirkungen gilt 17.00 Uhr bis 07.00 Uhr MEZ/MESZ des Vortages/Nacht
  • Die kleinste Schlechtwettereinheit ist eine halbe Stunde, die größte 10 Stunden. Sobald drei hintereinander folgende Stunden Schlechtwetter aufweisen, ist ab dem Zeitpunkt der ersten Schlechtwetterstunde für den Rest des Arbeitstages Schlechtwetter

Geosphere Austria misst nach WMO-Kriterien (World Meteorological Organization).

Wetterprüfung

Diese Messdaten werden mit dem GIS-System (geografisches Informationssystem) verknüpft. Durch dieses System, das unter anderem mit einem Höhenmodell, Satelliten- und Radarbildauswertung verknüpft ist, wird es ermöglicht, eine flächendeckende Aussage über Schönwetter/Schlechtwetter, bezogen auf jede einzelne Postleitzahl in Österreich, zu treffen. Dadurch werden nunmehr auch lokale Wetterbeeinträchtigungen erfasst.

Die von der Geosphere Austria gelieferten Wetterdaten werden von der BUAK anhand der Wetterkriterien für das allgemeine Baugewerbe bewertet. Gestützt auf diese Daten entscheidet die BUAK, ob ein gestellter Schlechtwetterantrag verrechnet wird.

Temperaturabfrage

Durch die Eingabe der entsprechenden Postleitzahl wird die Temperatur in Echtzeit abgefragt und hilft so bei der Beurteilung, ob die Kriterien für die Einreichung von Schlechtwetterstunden erfüllt sind.  Klicken Sie hier für die Abfrage:

Kriterien für Schlechtwetter

Lufttemperatur – Kälte

Bei extrem kalter Lufttemperatur wird für die Beurteilung der Belastung des Menschen die Kombination aus Lufttemperatur und Wind herangezogen.
Diese Größe wird Windchill (WET = wind chill equivalent temperature) genannt und beschreibt die abkühlende Wirkung des Windes, speziell bei niedrigen Temperaturen.

Liegt Windstille vor, so ist die Windchill gleich der Lufttemperatur. Je höher jedoch die Windgeschwindigkeit ist, umso kälter ist sie zur Lufttemperatur.
Sobald die Windchill -10°C oder kälter ist, ist diese Stunde eine Schlechtwetterstunde.

Sobald drei solche Stunden aufeinander folgen, ist für den Rest des Tages Schlechtwetter.

Wie sich die Kombination aus Lufttemperatur und Windgeschwindigkeit auf die gefühlte Temperatur auswirkt, ist aus der untenstehenden Tabelle ersichtlich. Die Windchill Temperatur erreicht hier -10°C und tiefer.

Lufttemperatur in °CWindgeschwindigkeit von mindestens km/h
-118,4
-216,2
-314,4
-412,6
-511,2
-610,1
-79
-88,3
-97,2
-100

Beispiel: Hat es -1°C und es weht ein Wind mit mindestens 18,4 km/h, dann nimmt der Mensch die Temperatur wie -10°C bzw. kälter wahr.

Lufttemperatur – Hitze

Stunden in denen + 32,5°C (Schattenmessung) überschritten werden, gelten als Schlechtwetterstunden.
Bis 30.04.2019 war die Temperaturgrenze mit mehr als 35°C festgelegt.

Grundsätzlich besteht zwar gem. § 5 (2) BSchEG die Verpflichtung, eine Wartezeit von 3 Stunden auf der Baustelle einzuhalten (um abzuwarten, ob sich die Witterungsbedingungen ändern), dies ist aber bei Hitze nicht zielführend, da die Temperatur bis ca. 21 Uhr eher ansteigt bzw. gleich bleibt, als absinkt.

Klargestellt wird, dass nach dem BSchEG die Entscheidung darüber, ob bei Schlechtwetter gearbeitet wird oder nicht, dem bzw. der Arbeitgeber:in obliegt.

Besuchen Sie das BUAK-Portal für die Temperaturabfrage bei Geosphere Austria 

Bei der Beurteilung, ob das Schlechtwetterkriterium Niederschlag im Sinne des BSCHeG vorliegt, ist eine detaillierte Betrachtung des Beobachtungszeitraumes sowie der Niederschlagsintensität vorzunehmen.

Zu unterscheiden ist im Allgemeinen in

  • Niederschlag vor der Normalarbeitszeit  (17.00 Uhr – 07.00 Uhr) und
  • Niederschlag während der Normalarbeitszeit (07.00 Uhr – 17.00 Uhr).

Schnee (siehe nächstes Kriterium), Hagel und jegliche Form von Regen stellen Niederschlag dar.


Niederschlag – vor der Normalarbeitszeit


Fallen größere Niederschlagsmengen vor Arbeitsbeginn, so können diese Schlechtwetter für den darauffolgenden Tag bzw. die folgenden Arbeitsstunden dieses Kalendertages auslösen.

Die Beeinflussung der Arbeitstätigkeit durch Niederschlag, welcher kurz vor Arbeitsbeginn fällt, wird am höchsten bewertet, da die Abtrocknungs- und Abflusszeit hier am kürzesten ist.

Der Beobachtungszeitraum beginnt am Vortag um 17 Uhr und endet am betreffenden Tag um 7 Uhr.

Der Tabelle können Sie die entstehenden Schlechtwetterstunden abhängig von Niederschlagsdauer und Niederschlagsintensität im Detail entnehmen:

Angegebene Mindestniederschlagsmenge ergibt
Beobachtungszeitraum1 Stunde Schlechtwetter2 Stunden Schlechtwetter3 Stunden Schlechtwetter bzw. Rest des Tages
 6 Uhr – 7 Uhr1,0 mm1,7 mm2,4 mm
 5 Uhr – 7 Uhr1,7 mm2,4 mm3,0 mm
 4 Uhr – 7 Uhr2,4 mm3,0 mm3,5 mm
 3 Uhr – 7 Uhr3,0 mm3,5 mm4,0 mm
 2 Uhr – 7 Uhr3,5 mm4,0 mm4,5 mm
 1 Uhr – 7 Uhr4,0 mm4,5 mm5,0 mm
24 Uhr – 7 Uhr4,5 mm5,0 mm5,5 mm
23 Uhr – 7 Uhr5,0 mm5,5 mm6,0 mm
22 Uhr – 7 Uhr5,5 mm6,0 mm6,5 mm
21 Uhr – 7 Uhr6,0 mm6,5 mm7,0 mm
20 Uhr – 7 Uhr6,5 mm7,0 mm7,5 mm
19 Uhr – 7 Uhr7,0 mm7,5 mm8,0 mm
18 Uhr – 7 Uhr7,5 mm8,0 mm8,5 mm
17 Uhr – 7 Uhr8,0 mm8,5 mm9,0 mm

Fallen z.B. im gesamten Beobachtungszeitraum (17.00 – 07.00 Uhr) mindestens 9,0 mm Niederschlag gilt für den Rest des Arbeitstages (Folgetag) Schlechtwetter.


Niederschlag – während der Normalarbeitszeit

 

Stärke des Niederschlages

Niederschlagsmengen ab 1,0 mm (1 Liter pro Quadratmeter) und Stunde während der Normalarbeitszeit bewirken je eine Stunde Schlechtwetter. Eine solche Niederschlagsmenge wird entweder durch Dauerregen oder kurze starke Schauer bewirkt, aber auf keinen Fall durch Tröpfeln oder Nieseln.

Dauer des Niederschlages

Dauert der Niederschlag zumindest 30 Minuten pro Stunde, so sind auch diese unabhängig von der Niederschlagsmenge Schlechtwetterstunden.
(Anmerkung: hier ist das sogenannte „Tröpfeln“ gemeint, wo in 30 Minuten auch etwa 0,7 bis 0,8 mm Niederschlag erreicht werden. Nieseln fällt nicht darunter, da es dabei nicht zu einem Anspringen des Melders kommt).

Die Niederschlagsauswertung erfolgt stundenweise.
Die Auswirkung eines Niederschlagereignisses kann sogar zu mehrstündigen Schlechtwetterstunden führen. Daher wird der Beobachtungszeitraum in einem Ein-Stunden-, einem Zwei-Stunden- und einem Drei-Stunden-Zeitraum beurteilt.

Je nachdem, wie viel es im jeweiligen Beobachtungszeitraum regnet oder schneit, kann entweder nur eine Stunde, zwei Stunden oder der restliche Tag als Schlechtwetter gewertet werden:

Angegebene Mindestniederschlagsmenge ergibt
Beobachtungszeitraum1 Stunde Schlechtwetter2 Stunden Schlechtwetter3 Stunden Schlechtwetter bzw. Rest des Tages
1 Stunde1,0 mm1,9 mm2,7 mm
2 Stunden1,9 mm2,7 mm3,4 mm
3 Stunden2,7 mm3,4 mm4,0 mm

Fallen z.B. mindestens 2,7 mm Niederschlag in einer Stunde, so gilt für den Rest des Arbeitstages Schlechtwetter;
fallen z.B. mindestens 2,7 mm Niederschlag in drei Stunden, so gilt für eine Stunde Schlechtwetter.

Schneemessung

Die Höhe der Neuschneedecke wird um 7 Uhr gemessen.
5 cm Neuschnee führen zu einer Stunde Schlechtwetter, mindestens 15 cm zu zwei und ab 30 cm ist der ganze Tag als Schlechtwetter zu werten.

Gesamtschneedecke

Die Höhe der Gesamtschneedecke (Alt- und Neuschnee) wird wie der Neuschnee um 7 Uhr gemessen. Allerdings trägt die Gesamtschneehöhe nie zu einem Schlechtwetterereignis bei, sondern nur die Neuschneehöhe. Grund hierfür ist, dass eine störende Schneedecke geräumt werden kann. Hingegen stellt der Neuschnee eine Behinderung dar und muss, falls erforderlich, für den nächsten Arbeitstag geräumt werden.

Anmerkung

Bei Schneefall nach 7 Uhr kommen die Kriterien für Regen/Niederschlag zur Anwendung. 1 cm Neuschnee entsprechen etwa 1mm Niederschlag als Regen, Nassschnee wie z.B. im Frühling etwas mehr. Das heißt, es wird stündlich die Niederschlagsmenge gemessen bzw. wenn es mindestens 30 Minuten schneit, zählt dies auch als Schlechtwetterstunde.

Beispiel

Sollte es also zB. um 7 Uhr in der Früh 5 cm Neuschnee haben, wird eine Stunde Schlechtwetter gegeben. Schneit es danach weiter, kommen die Kriterien vom Niederschlag zur Anwendung.
Das heißt, es wird stündlich die Niederschlagsmenge gemessen bzw. wenn es mindestens 30 Minuten schneit, zählt dies auch als Schlechtwetterstunde.

Beträgt das Stundenmittel der Windgeschwindigkeit während der Arbeitszeit mindestens 30km/h oder beträgt die Windspitze zumindest 60 km/h, so ist diese Stunde als Schlechtwetter zu werten.
Sobald drei solche Stunden hintereinander auftreten, ist für den Rest des Arbeitstages Schlechtwetter.

Im Detail

Wind mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h entrspricht 5 Beaufort oder 8,3 m/s.