Meldungen an die BUAK

Hier finden Sie alle relevanten Bestimmungen zu den unterschiedlichen Meldungsarten an die BUAK.
Über das eBUAK Portal können die erforderlichen Informationen gemeldet werden.

Meldung von Arbeitnehmer:innen

Hier finden Sie alle Informationen zur Meldung von Arbeitnehmer:innen gemäß den Bestimmungen des BUAG.

Der Betrieb meldet gemäß § 22 BUAG für jeden Zuschlagszeitraum alle beschäftigten Arbeitnehmer:innen inklusive relevanter Lohnangaben und Änderungen sowie allfälligen Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses über das eBUAK Portal.

Meldungen über das eBUAK Portal sind jeweils zwischen dem 1. und dem 15. des dem Zuschlagszeitraum folgenden Monats durchzuführen.

Beschäftigt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Arbeitnehmer:innen in Teilzeit oder in fallweiser Beschäftigung, ist dies spätestens bei der Aufnahme der Tätigkeit der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden. Änderungen im Ausmaß, Lage der Arbeitszeit oder Einsatzort sind vor der jeweiligen Änderung zu melden.

Bei Verletzung der Meldepflicht werden Zuschläge auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung für den betreffenden Zeitraum und die beiden vorangegangenen Zuschlagszeiträume berechnet und nachgefordert. Arbeitgeber:innen haben vier Wochen ab Zustellung der Zuschlagsvorschreibung Zeit, das tatsächliche Ausmaß der Arbeitszeit nachzuweisen. (BUAG § 22 Abs. 5a).

Ja, es gibt Unterschiede. Ferialpraktikant:innen, die im Zuge ihrer Ausbildung Praxiszeiten erwerben müssen und freiwilliges Taschengeld erhalten, haben kein klassisches Arbeitsverhältnis und erwerben keinen Urlaubsanspruch. Aus diesem Grund hat der Betrieb auch keine Zuschläge an die BUAK zu entrichten.

Ferialarbeiter:innen hingegen arbeiten gegen Entgelt und haben Urlaubsansprüche. Aus diesem Grund hat der Betrieb für jene Personen Zuschläge an die BUAK zu entrichten.

Eine Austrittsmeldung muss unverzüglich erfolgen, damit eine fristgerechte Meldung an den Hauptverband durch die BUAK sowie die Verrechnung einer Urlaubsersatzleistung erfolgen kann.

Bei vorübergehenden saisonbedingtem Ruhen bleibt die Verpflichtung zur Meldung in Form einer Leermeldung für vier weitere Zuschlagszeiträume bestehen.

Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht kann die BUAK die Zuschläge aufgrund der letzten Meldung oder nach eigenen Ermittlungen berechnen und im Wiederholungsfall eine Strafanzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen.

Betrieben wird die Zuschlagsverrechnungsliste im eBUAK-Portal zur Verfügung gestellt.

Arbeitnehmer:innen erhalten vierteljährlich eine Arbeitnehmer:inneninformation (ANI) zur Übersicht.

Hier finden Sie zwei Musterbeispiele als Download.

Wir bieten Ihnen hier den aktuellen Arbeitszeitkalender sowie die Arbeitszeitkalender aus den zwei Vorjahren zum Download an. So sehen Sie genau, wann eine lange bzw. kurze Woche vereinbart ist.

Vollmacht

Alle Meldungen an die BUAK können auch durch Dritte erfolgen, sofern sie über eine entsprechende berufliche Befugnis verfügen. Dazu gehören unter anderem Rechtsanwält:innen, Berufsberechtigte im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bilanzbuchhaltungsberufe.

Hierfür ist eine Vollmacht erforderlich, die an die BUAK gesendet werden muss. Die Zugangsdaten für das eBUAK-Portal werden erst nach Erhalt dieser Vollmacht bereitgestellt.

Meldung von Betrieben

Hier finden Sie alle Informationen zur Meldung von Betrieben gemäß den Bestimmungen des BUAG.

Änderungen jeglicher Betriebsdaten bitten wir Sie unverzüglich der jeweiligen Landesstelle bekannt zu geben.

Meldung von Baustellen

Die BUAK und die Arbeitsinspektion haben gemeinsam eine Baustellendatenbank entwickelt, um Baustellen zu erfassen und leichter kontrollieren zu können. Die elektronische Meldung erfüllt gleichzeitig die Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsinspektion und der BUAK. Folgende Arten von Baustellenmeldungen gibt es:

  • Vorankündigungen gemäß § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)
  • Meldungen gemäß § 97 Abs. 1 und 4 Arbeitnehmer:innenschutzgesetz (ASchG) und § 3 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
  • Meldungen bei Arbeiten mit besonderen Gefahren nach § 97 Abs. 6 ASchG und § 3 Abs. 5 BauV
  • Meldungen von Asbestarbeiten gemäß § 97 Abs. 7 ASchG und § 22 Abs. 1 Grenzwerteverordnung (GKV)


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Telefonnummer

+43 (0) 579579 5555

Gesetzliche Bestimmungen

ris.bka.gv.at

Arbeitsinspektion

arbeitsinspektion.gv.at

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Weitere Informationen zur Baustellenmeldung

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Anleitung Baustellenmeldung

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Baustellenmeldungen im BUAK Direktdatenaustausch