Arbeitgeber:innen
Hier finden Sie detaillierte Informationen zu den branchenspezifischen Urlaubsregelungen nach dem BUAG. Erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen für die Abfertigungsregelung gemäß dem BUAG und dem BMSVG. Zusätzlich erhalten Sie Einblicke in die Umsetzung der Schlechtwetter- und Winterfeiertagsregelung sowie aktuelle Bestimmungen zum Überbrückungsgeld, der Überbrückungsabgeltung und die Höhe der Ausbildungsumlage.
Abfertigung
Abfertigung nach dem BUAG („Abfertigung Alt“)
Die Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), auch bekannt als „Abfertigung Alt“, wurde eingeführt, um die gleiche „Betriebsneutralität“ wie bei der Urlaubsregelung für Bauarbeiter:innen auf die Abfertigung auszudehnen. Das bedeutet, dass Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgeber:innen zusammengerechnet werden, um den Abfertigungsanspruch zu bestimmen. Diese Regelung besteht seit dem 1. Oktober 1987.
Die Abfertigung erfüllt verschiedene sozialpolitischen Zwecke:
- Vorsorge für drohende Arbeitslosigkeit nach einer Kündigung
- Treueprämie für längere Dienstdauer
- Belohnung für die Mitarbeit am Erfolg des Unternehmens
- Überbrückung für die durch Verlust des Arbeitsplatzes bedingte Schmälerung des Einkommens
- Ausgleich für die Abnützung der Arbeitskraft durch lange Beschäftigungszeiten
Abfertigung nach dem BMSVG („Abfertigung Neu“)
Die „Abfertigung Neu“ nach dem Betrieblichen Mitarbeiter:innen- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) gilt für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und nach dem 31. Dezember 2002 begonnen haben, sowie für freie Dienstverhältnisse, deren Beginn nach dem 01. Jänner.2008 liegt.
Die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse verwaltet die Beiträge zur Abfertigung treuhändisch.
Finden Sie hier weitere Informationen zur Berechnung der Zuschläge in Zusammenhang mit der Abfertigung.