Die BUAK bleibt vom 24.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen. Detaillierte Öffnungszeiten finden Sie bei den jeweiligen Standorten. Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage!

Beschäftiger:innenbetriebe

Beschäftiger:innenbetriebe haben die Möglichkeit, für die in ihr Unternehmen überlassenen, buag-pflichtigen Arbeitskräfte die daraus anfallenden Zuschläge zum Lohn direkt an die BUAK zu bezahlen. Dadurch entfällt die Haftung des Beschäftigers oder der Beschäftigerin nach § 14 Arbeitskräfte-Überlassungsgesetz (AÜG) für die Zuschläge nach dem BUAG.

 

Direkte Zuschlagsentrichtung durch Beschäftiger:innen

Macht der oder die Beschäftiger:in von dieser Möglichkeit Gebrauch, ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

  • Die an die BUAK geleistete Zahlung des Beschäftigers oder der Beschäftigerin mindert im Ausmaß der geleisteten Zuschläge das dem oder der Überlasser:in zu leistende Überlassungsentgelt.
  • Die Zahlung hat für den oder die Beschäftiger:in schuldbefreiende Wirkung, dh. im Ausmaß der geleisteten Zahlung an die BUAK entfällt für den oder die Beschäftiger:in die Haftung nach § 14 AÜG.
  • Die Zahlung durch den oder die Beschäftiger.in erfolgt zugunsten des Überlassers oder der Überlasserin und mindert somit im Ausmaß der geleisteten Zahlungen die Zahlungsverpflichtung des Überlassers oder der Überlasserin gegenüber der BUAK. Die Zahlung des Beschäftigers oder der Beschäftigerin ist daher hinsichtlich des Überlassers oder der Überlasserin, der überlassenen Arbeitnehmer:innen, des Zeitraums der Überlassung und der für die Ermittlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes erforderlichen Einstufungskriterien (Bsp. Tätigkeit, Beruf) zu konkretisieren.
  • Die BUAK bestätigt dem oder der Beschäftiger:in für die an die BUAK geleisteten Zuschlagszahlungen pro Arbeitnehmer:innen und Beschäftigungszeitraum die Haftungsbefreiung nach § 14 AÜG.
  • Der oder die Überlasser:in erhält gleichzeitig eine Information über den zu seinen oder ihren Gunsten erfolgten Zahlungseingang bei der BUAK.

Haftungsvarianten für den Beschäftiger bzw. die Beschäftigerin

 

Die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem oder der Überlasser:in wurde noch nicht erfüllt

Der oder die Beschäftiger:in haftet als Bürge oder Bürgin gemäß § 1355 ABGB nach erfolgloser Einmahnung der Zuschlagsforderung bei dem oder der Überlasser:in. Die Einmahnung der Forderung bei dem oder der Überlasser:in kann gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen. Nach erfolgloser Mahnung unter Fristsetzung kann die Forderung sowohl gegen den oder die Überlasser:in als auch den oder die Beschäftiger:in gerichtlich betrieben werden.

Voraussetzungen für Haftungsinanspruchnahme des Beschäftigers bzw. der Beschäftigerin im Überblick:
1. Überlasser:in hat fällige Zuschlagsforderungen nicht bezahlt
2. Erfolglose Einmahnung der Zuschläge bei dem oder der Überlasser:in

Die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem oder der Überlasser:in wurde bereits erfüllt

Der Beschäftiger oder die Beschäftigerin haftet als sogenannte:r Ausfallsbürge oder Ausfallsbürgin nur dann, wenn die Zuschlagsforderung bei dem oder der Überlasser:in uneinbringlich geworden ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine erfolglose Exekutionsbetreibung bei dem oder der Überlasser.in vorliegt oder wenn der oder die Überlasser:in unbekannten Aufenthaltes ist und daher eine Forderungsbetreibung auf Seiten des Beschäftigers oder der Beschäftigerin jedenfalls aussichtslos ist.

Voraussetzung für Haftungsinanspruchnahme des Beschäftigers bzw. der Beschäftigerin im Überblick:
Die Zuschlagsforderung wurde bei dem oder der Überlasser:in von der BUAK erfolglos exekutiert bzw. ist von Vornherein aussichtslos.

Haftung bei Insolvenz

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Konkurs, Ausgleich) gegen den oder die Überlasser:in oder bei Abweisung eines Insolvenzantrages mangels hinreichenden Vermögens des Überlassers bzw. der Überlasserin entfällt die Bürgenhaftung des Beschäftigers bzw. der Beschäftigerin, wenn die Forderungen durch das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG) gesichert sind. Da diese Voraussetzung bei Forderungen gegen Unternehmen mit Sitz im Inland grundsätzlich gegeben ist, entfällt nach § 14 Abs. 3 AÜG im Insolvenzfall des Überlassers bzw. der Überlasserin die Möglichkeit einer Haftungsinanspruchnahme.