Die BUAK bleibt vom 24.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen. Detaillierte Öffnungszeiten finden Sie bei den jeweiligen Standorten. Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage!

Informationen zum Überbrückungsgeld und zur Überbrückungsabgeltung

Betrachtungszeitraum für die Berechnung des Überbrückungsgeldanspruches nach § 13 Abs. 2 und 2a BUAG

Die Höhe des Überbrückungsgeldes wird auf Basis der in den letzten 260 Wochen überwiegenden KV-Lohneinstufung berechnet.

Möglichkeit zur einmaligen Unterbrechung des Überbrückungsgeldbezuges nach § 13l Abs. 6 BUAG

Es besteht die Möglichkeit, den Überbrückungsgeldbezug einmal für einen oder mehrere Kalendermonate zu unterbrechen, um ein Arbeitsverhältnis zum/zur letzten Arbeitgeber:in wiederaufzunehmen. Das Ausmaß der dabei vereinbarten Arbeitszeit muss der Arbeitszeit vor Beginn des Überbrückungsgeldbezuges entsprechen. Für das während der Unterbrechung nicht zur Auszahlung gelangte Überbrückungsgeld gebührt eine Abgeltung gem. § 13m Abs. 1 BUAG.

Beantragung einer Überbrückungsabgeltung nach § 13n Abs. 4 BUAG

Für die Inanspruchnahme der Überbrückungsabgeltung ist ein gesonderter Antrag binnen zwölf Monaten ab Antritt der Alterspension (Alters- Schwerarbeits- oder Korridorpension) oder zwölf Monaten nach Bezugsbeginn von Sonderruhegeld des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu stellen.

Überbrückungsabgeltung bei Berufsunfähigkeit nach §13m Abs. 3 BUAG

Ein:e Arbeitnehmer:in, der/die alle Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsgeld erfüllt und berufsunfähig wird und dauerhaft Invaliditätspension bezieht, eine Abgeltung in Höhe von 50% des fiktiv zustehenden Überbrückungsgeldes beantragen.

Der Antrag ist innerhalb von 12 Monaten nach Zuerkennung der Invaliditätspension zu stellen.

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