Lohn- und Sozialdumping

Das Lohn- und Sozialdumpinggesetz (LSD BG) regelt die Einhaltung des österreichischen Lohnniveaus für in Österreich tätige Arbeitnehmer:innen, indem ein Unterlaufen der kollektivvertraglich festgesetzten, österreichischen Mindestlöhne, untersagt ist.

Es wurde zeitgleich mit der Arbeitnehmer:innen- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb aller EU-Mitgliedsstaaten im Mai 2011 eingeführt.

Erforderliche Unterlagen

Erfahren Sie hier, welche Unterlagen für Kontrollen durch die BUAK bereitgehalten werden müssen.

Betriebe ohne Sitz in Österreich

Betriebe ohne Sitz in Österreich (im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 AVRAG) haben grundsätzlich während des Zeitraums der Entsendung insgesamt folgende Unterlagen in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers oder der einzelnen Arbeitnehmerin in Österreich früher geendet hat:

  • Den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel gemäß § 7b Abs. 1 Z 4 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG)
  • Lohnzettel
  • Nachweise über Lohnzahlungen oder Banküberweisungsbelege
  • Aufzeichnungen über die Lohnzahlungen
  • Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten
  • Unterlagen zur Lohneinstufung

Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den inländischen Beschäftiger oder die inländische Beschäftigerin. Der oder die Überlasser:in hat dem oder der Beschäftiger:in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen (§ 7d AVRAG).

Betriebe mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat

Betriebe mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat als Österreich müssen, sofern für die entsandten Arbeitnehmer:innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, grundsätzlich folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereithalten oder der BUAK unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich machen:

  • Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04)
  • eine Abschrift der Meldung gemäß den § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG (sogenannte Entsendemeldungen – ZKO 3)
    Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer:innen im Sitzstaat des Betriebes eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten (§ 7b Abs 5 AVRAG).

Die BUAK ist gesetzlich befugt, die Bereithaltung dieser Unterlagen zu überwachen, Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu verlangen. Die Unterlagen müssen innerhalb von zwei Werktagen nach der Aufforderung übermittelt werden.

Fairness für alle: Lohn- und Sozialdumping-Regeln

Bei der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping machen wir keinen Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen. In Fällen von Unklarheiten laden wir Arbeitnehmer:innen zur Klärung in die BUAK ein und prüfen vor Ort die Meldungen. Durch die Sammlung und Analyse dieser Informationen tragen wir dazu bei, sozialbetrügerisches Verhalten zu verhindern.

Verdacht auf Unterentlohnung?
Sie können uns relevante Informationen anonym per E-Mail an anonymer-posteingang-sbb@buak.at senden. Ihre Absendedaten werden automatisch anonymisiert und an die zuständige Stelle weitergeleitet.

Besteht ein begründeter Verdacht, dass eine Baustelle sowie deren Arbeitnehmer:innen nicht ordnungsgemäß bei der BUAK gemeldet sind, können Sie uns folgendes Infoblatt über Bautätigkeiten übermitteln:

Infoblatt Baustellentätigkeiten