Informationen zum Überbrückungsgeld und zur Überbrückungsabgeltung

Betrachtungszeitraum für die Berechnung des Überbrückungsgeldanspruches nach § 13 Abs. 2 und 2a BUAG

Die Höhe des Überbrückungsgeldes wird auf Basis der in den letzten 260 Wochen überwiegenden KV-Lohneinstufung berechnet.

Möglichkeit zur einmaligen Unterbrechung des Überbrückungsgeldbezuges nach § 13l Abs. 6 BUAG

Es besteht die Möglichkeit, den Überbrückungsgeldbezug einmal für einen oder mehrere Kalendermonate zu unterbrechen, um ein Arbeitsverhältnis zum/zur letzten Arbeitgeber:in wiederaufzunehmen. Das Ausmaß der dabei vereinbarten Arbeitszeit muss der Arbeitszeit vor Beginn des Überbrückungsgeldbezuges entsprechen. Für das während der Unterbrechung nicht zur Auszahlung gelangte Überbrückungsgeld gebührt eine Abgeltung gem. § 13m Abs. 1 BUAG.

Beantragung einer Überbrückungsabgeltung nach § 13n Abs. 4 BUAG

Für die Inanspruchnahme der Überbrückungsabgeltung ist ein gesonderter Antrag binnen zwölf Monaten ab Antritt der Alterspension (Alters- Schwerarbeits- oder Korridorpension) oder zwölf Monaten nach Bezugsbeginn von Sonderruhegeld des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu stellen.

Überbrückungsabgeltung bei Berufsunfähigkeit nach §13m Abs. 3 BUAG

Ein:e Arbeitnehmer:in, der/die alle Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsgeld erfüllt und berufsunfähig wird und dauerhaft Invaliditätspension bezieht, eine Abgeltung in Höhe von 50% des fiktiv zustehenden Überbrückungsgeldes beantragen.

Der Antrag ist innerhalb von 12 Monaten nach Zuerkennung der Invaliditätspension zu stellen.

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