Leistungen Arbeitnehmer:innen

Wir stellen Ihnen alle wichtigen Informationen zur Verfügung, die Sie als Arbeitnehmer:in benötigen. Erfahren Sie mehr über die branchenspezifischen Urlaubsregelungen gemäß dem BUAG. Wir informieren Sie über die Voraussetzungen für die Abfertigungsregelung nach BUAG und BMSVG. Zusätzlich erhalten Sie Einblicke über die Schlechtwetter- und Winterfeiertagsregelung sowie aktuelle Bestimmungen zum Überbrückungsgeld, der Überbrückungsabgeltung sowie zu den Bestimmungen zum Lohn- und Sozialdumping.

Informieren Sie sich darüber, dass die BUAK Ihre Ansprüche ausnahmslos auf ein Bankkonto überweist.

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Winterfeiertage

Als Winterfeiertage werden gerechnet:

Feiertage gemäß den Bestimmungen des Kollektivvertrages:

  • 24. Dezember
  • 31. Dezember

Feiertage gemäß den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes:

  • 25. Dezember
  • 26. Dezember
  • 01. Jänner
  • 06. Jänner

Anspruchsvoraussetzung

Grundsätzlich ist für die Beurteilung eines Anspruches zu unterscheiden, ob der oder die Arbeitnehmer:in während der Winterfeiertage beschäftigt war oder nicht.

  • Für Arbeitnehmer:innen, die während der Winterfeiertage beschäftigt waren und deren Betrieb der Winterfeiertagsregelung unterliegt, besteht ein Anspruch auf Feiertagsentgelt, den sie bei ihrem Betrieb geltend machen können.
  • Für Arbeitnehmer:innen, die während der Winterfeiertage nicht beschäftigt waren und die Voraussetzungen für den Erwerb eines ersatzweisen Anspruches auf Winterfeiertagsvergütung erfüllen, besteht ein Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung, den sie bei der BUAK geltend machen können.

Arbeitnehmer:innen, die während der Winterfeiertage Krankengeld bezogen haben, haben keinen Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung.

Voraussetzungen für einen Anspruch bei der BUAK, auch während des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung, sind:

  • Erreichen von 14 Anwartschaftswochen in einem Kalenderjahr
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor oder während der Winterfeiertage

Höhe des ersatzweisen Anspruchs

Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin erhält den ersatzweisen Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung entweder

  • gemeinsam mit der Abfindung
  • automatisch am auf die Winterfeiertage folgenden 15.März sofern die Kontodaten bei der BUAK gespeichert sind

Bitte beachten Sie, dass bei der Auszahlung für die Dauer des Bezuges der Winterfeiertagsvergütung die vorzeitige Alterspension bzw. das Sonderruhegeld gemäß Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) wegfällt. Der Bezug von Arbeitslosengeld ist jedoch nicht beeinflusst.

Berechnung der Vergütung

Die brutto Winterfeiertagsvergütung pro Winterfeiertag errechnet sich folgendermaßen:


KV-Lohn + 20 % x Wochenstunden
5

Winterfeiertagsvergütung brutto
abzüglich 30 % an AMS (weiterhin Bezug von Arbeitslosengeld)
abzüglich 18,2 % SV-Beitrag (für laufenden Bezug) – je nach Beitragsgruppe
abzüglich 20 % Lohnsteuer (wenn durch BUAK verrechnet)

Winterfeiertagsvergütung netto

Höhe der Vergütung

Nur, wenn während der Winterfeiertage keine Beschäftigung vorliegt (eine Urlaubsersatzleistung wird in diesem Fall nicht als Beschäftigung gewertet), besteht ein Anspruch in folgender Höhe, sofern die Anwartschaftswochen bei einem Betrieb erworben wurden, der der WiFei-Regelung unterliegt:

  • Bei 14 bis 19 Anwartschaftswochen ergeben sich 50% der Winterfeiertagsvergütung,
  • bei 20 bis 25 Anwartschaftswochen ergeben sich 75% der Winterfeiertagsvergütung,
  • und ab 26 Anwartschaftswochen erhält der oder die Arbeitnehmer:in 100% der Winterfeiertagsvergütung.

Verfall der Vergütung

Der ersatzweise Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung verfällt binnen drei Jahren nach dem Auszahlungstermin.

Beispiel:
Anspruch WiFei 2023/2024 (Dezembertage 2023, Jännertage 2024)
Auszahlung: 15.03.2024
Verfall: 15.03.2027