Abgrenzung zwischen BUAG und Metalltechnik

Erfahren Sie hier Details zur Abgrenzung für Betriebe mit einer Gewerbeberechtigung für Metalltechnik

 

Informationen zur BUAG-Novelle 2026 für Spenglerbetriebe

Die am 1.8.2026 in Kraft tretende Novelle des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes ((BUAG – BGBl I 66/2026) ) führt zu einer Anpassung des Geltungsbereichs. Diese Neuregelung soll eine Abgrenzung zwischen BUAG-pflichtigen Tätigkeiten und Tätigkeiten der Metalltechnikbetriebe ermöglichen. Betriebe, die über eine unbeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik iSd GewO 1994 verfügen, sind nun vom Geltungsbereich des BUAG grundsätzlich ausgenommen. Ausdrücklich BUAG-pflichtig sind jedoch

  • Metalltechnikbetriebe, die vorgehängte hinterlüftete Fassaden errichten, sofern die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
    • Die Fassadenelemente aus Naturstein, Kunststein oder Beton überschreiten eine Materialstärke von 2 cm
    • Die Fassadenelemente aus Faserzement haben eine Materialstärke bis 0,7 cm oder eine maximale Flächengröße von 0,25 m2
    • Die Fassadenelemente sind aus Holz
  • Metalltechnikbetriebe, die auftragsbezogen ausschließlich von einem anderen Betrieb hergestellte Sandwichpaneele montieren
  • Metalltechnikbetriebe, die auftragsbezogen ausschließlich kleinformatige Metallplatten, die üblicherweise auf dem Dach verwendet werden und eine maximale Flächengröße von 0,25 m2 aufweisen, auch auf der Fassade montieren, sofern diese nicht Teil einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade sind.

Spenglerbetriebe, die gem. § 43 BUAG mit 1.1.2024 in den Anwendungsbereich des BUAG einbezogen wurden, können auf Antrag aus dem System der BUAK ausscheiden, wenn die Betriebe über eine Gewerbeberechtigung Metalltechnik verfügen und ausschließlich Tätigkeiten verrichten, die nun ausdrücklich aus dem Geltungsbereich des BUAG ausgenommen wurden.

Die Voraussetzungen im Detail

  • Der Betrieb verfügt über eine Gewerbeberechtigung Metalltechnik
  • Alle vorgeschriebenen und fälligen Zuschlagsleistungen bei der BUAK wurden entrichtet
  • Der Betrieb montiert ausschließlich vorgehängte hinterlüftete Fassaden, die nicht ausdrücklich in den Geltungsbereich des BUAG fallen
  • Der Antrag wurde fristgerecht bei der BUAK eingebracht:
    • Anträge, die bis 31.10.2026 bei der BUAK eingebracht werden, bewirken ein Ausscheiden aus dem System der BUAK mit Ablauf des Zuschlagszeitraumes Dezember 2026
    • Anträge, die bis 31.10.2027 bei der BUAK eingebracht werden, bewirken ein Ausscheiden aus dem System der BUAK mit Ablauf des Zuschlagszeitraumes Dezember 2027
  • Der Antrag ist an recht@buak.at zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
    • Nachweis der Gewerbeberechtigung Metalltechnik
    • Übermittlung sämtlicher Auftragsschreiben ab 1.1.2025
    • Bekanntgabe aktueller Bauvorhaben
    • Bekanntgabe der Namen und AKZ der Arbeitnehmer, die aus dem System der BUAK ausscheiden sollen

Bei Fragen dazu steht Ihnen die BUAK gerne unter organisation@buak.at zur Verfügung.