Vorstandsbeschlüsse für Spenglerbetriebe

In der Vorstandssitzung vom 21.11.2024 wurden wichtige Beschlüsse für die Spenglerbranche gefasst. Die Beschlüsse bringen Entlastungen bei Zuschlägen, verlängerte Fristen und neue Regelungen zur Urlaubskonsumierung.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Vordienstzeiten

Um den Übergang der Spenglerbetriebe in das System der BUAK weiter zu erleichtern, hat der Vorstand der BUAK nach Vorliegen aktueller Daten Nachstehendes beschlossen:

  1. Senkung des Vordienstzeiten-Zuschlags
    Reduzierung des Zuschlags für Vordienstzeiten auf 2,75 %.
  2. Berücksichtigung spezifischer Fallkonstellationen:
    Keine Vordienstzeiten-Zuschlagsberechnung für bis zu 104 Anwartschaftswochen (vor dem 01.01.2024) bei Präsenz-/Zivildienst oder Karenzzeiten beim gleichen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin.
    Keine Berechnung bzw. Rückverrechnung von Zuschlägen bei Pensionsaustritten zwischen 01.08.2024 und 31.12.2024.
    Verminderter Prozentsatz (2,25 %) für bei der BUAK gemeldete Austritte zwischen 01.08.2024 und 31.10.2024.
    Schrittweise Senkung des Zuschlags für Jahrgänge ab 1967:
    Jahrgang 1967: 2,25 %
    Jahrgang 1966: 1,75 %
    Jahrgang 1965 und älter: 0,75 %
  3. Eingabeverlängerungen:
    Vorabmeldung: Eingabefrist bis zum 30.11.2024 verlängert.
    Einbeziehungs- und Gegenverrechnungsmeldungen: Eingabefrist bis zum 31.01.2025 verlängert (aufgrund des Jahreswechsels bzw. der Weihnachtsfeiertage).

Stundung und Ratenvereinbarung
für Spenglerbetriebe

  1. Getrennte Zuschlagsvorschreibung von Urlaubszuschlägen aus dem Jahr 2024 und Vordienstzeiten:
    Vorschreibungen von Urlaubszuschlägen 2024 unter Berücksichtigung von Gegenverrechnungen von Urlaubsleistungen aus dem Jahr 2024:
    Fälligkeit sofort bzw. nach gesetzlicher Frist (§ 25 Abs. 1 BUAG).
    Stundung der Forderung bis zum 15.06.2025, ohne Zinsberechnung für den Stundungszeitraum.
    Vordienstzeiten:
    Vorschreibung erfolgt im Mai 2025.
    Fälligkeit ebenfalls am 15.06.2025.
  2. Ratenvereinbarungen: 
    Nach Antragsstellung möglich für Forderungen, die bis zum 15.06.2025 vorgeschrieben wurden.
    Gesamtlaufzeit (Stundung + Ratenvereinbarung): Maximal 18 Monate
  3. Verzinsung:
    Zuschlagsforderungen aus dem Jahr 2024 (Nach Ablauf der Stundung bis 15.06.2025) und aus dem Jahr 2025: Verzinsung bis zum 31.12.2026 nach § 25 Abs. 2 BUAG, basierend auf dem zum 31.10. geltenden Basiszinssatz, ohne Aufschlag von 4 %. Dies ergibt für das Jahr 2025 einen Zinssatz von 3,03%
  4. Hinweis für Zuschlagsforderungen ab 2025:
    Ab Januar 2025 gelten für Zuschlagsforderungen die üblichen Fälligkeiten für BUAG-Betriebe.

Aufschub der Verfallsfrist
für Urlaubsansprüche (2024–2026)

  1. Urlaubsansprüche vor 2024:
    Urlaubsansprüche aus den Jahren 2023 und früher sind direkt gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin geltend zu machen.
  2. Aufschub der Verfallsfrist:
    Urlaubsansprüche ab 2024 richten sich gegen die BUAK. Die Verfallsfristen gem. § 7 Abs. 6 BUAG werden verlängert, um den Verbrauch von Urlaubsansprüchen aus den Jahren 2023 und früher zu ermöglichen:
    Urlaubsperiode 2024: Verfall am 31.03.2029 (statt 31.03.2027).
    Urlaubsperiode 2025: Verfall am 31.03.2030 (statt 31.03.2028).
    Urlaubsperiode 2026: Verfall am 31.03.2030 (statt 31.03.2029).
    Urlaubsperiode 2027: Verfall regulär am 31.03.2030