Spenglerbetriebe im BUAG-Verfahren

Mit der letzten Novelle des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) wurden durch Anpassung des Anwendungsbereichs Spenglerbetriebe, mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe, in den Geltungsbereich des BUAG aufgenommen (BGBl I 120/2024).

Einbeziehung der Spenglerbetriebe ins BUAG

Der Verwaltungsgerichthof hat am 29. August 2023 bestätigt, dass das Dacheindecken mit vorgefertigten Metallplatten durch Spenglerbetriebe (Montage von Metalldächern) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c BUAG dem BUAG unterliegt, da es sich dabei um Dachdeckertätigkeiten handelt.

Parallel dazu wurde in weiteren Verfahren festgestellt, dass die Ausführung von weiteren Tätigkeiten (Montage von Sandwichpaneelen, Verblechung von industriellen Anlagen, Kesseln und Rohrleitungen), welche üblicherweise (auch) von Spenglerbetrieben ausgeübt werden, dem Geltungsbereich des BUAGs, nämlich der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe gem. § 2 Abs. 1 lit. e BUAG, unterliegt.

Somit fallen weite Bereiche der von Spenglerbetrieben ausgeübten Tätigkeiten unter die Bestimmungen des BUAG, wenn die mit der Ausführung betrauten Arbeitnehmer:innen überwiegend diese Tätigkeiten verrichten bzw. für diese Tätigkeit aufgenommen wurden.

Aus Gründen der systematischen Vereinheitlichung und aufgrund der Tatsache, dass das Feststellen des Überwiegens über mehrere Jahre hinweg für die Unternehmen und die BUAK mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden wäre, wurden durch Anpassung des Anwendungsbereichs des BUAG Spenglerbetriebe, mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe, in den Geltungsbereich des BUAG aufgenommen (BGBl I 120/2024).

Zur Vorabmeldung der Spenglerbetriebe stellte die BUAK im Zeitraum 01.08.2024 bis 30.11.2024 die Anwendung „Spenglerbetriebe – Erfassung“ zur Verfügung. Diese Eingaben bildeten die Grundlage zur nachfolgenden Erfassung des Betriebes und der Arbeitnehmer:innen sowie der Bereitstellung des Zugangs zum eBUAK-Portal. Auch bereits bestehende buag-pflichtige Betriebe (Dachdecker, Isolierer-, Asphaltierer, Schwarzdeckergewerbe), welche über eine Gewerbeberechtigung als Spenglerbetrieb verfügten, mussten diese Vorabmeldung durchführen.

Für den tatsächlichen Einbeziehungsprozess gem. § 43 BUAG wurde den Spenglerbetrieben im eBUAK-Portal vom 01. November 2024 bis 24. Februar 2025  die neue Anwendung „Meldung für Gegenverrechnung von Spengler“  zur Verfügung gestellt. Nach Durchführung der Einbeziehung wurden die Betriebe mittels Abschlussschreiben über die rückwirkende Vorschreibung der Urlaubszuschläge ab 1. Jänner 2024 sowie die entsprechende Gegenverrechnung der bereits ausbezahlten Urlaubsentgelte und Urlaubszuschüsse informiert.

Die gem. § 22 Abs. 2 BUAG monatlich abzugebenden Folgemeldungen für die Arbeitnehmer:innen sind nach Abschluss des Einbeziehungsprozesses über die eBUAK-Portal-Anwendung „Meldungseingabe“ durchzuführen.

Übersicht über die Einbeziehung in die unterschiedlichen Sachbereiche der BUAG:

Für den Sachbereich der Urlaubsregelung erfolgte die Einbeziehung der Arbeitnehmer:innen in das System der BUAK mit 1. Jänner 2024, sofern das Arbeitsverhältnis am 1. August 2024 bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Die tatsächlich geleisteten Urlaubsentgelte und Urlaubszuschüsse sowie die Abgaben waren der BUAK über eine dafür erstellte Anwendung im e-BUAK-Portal vom 1. November 2024 bis spätestens 24. Februar 2025 zu melden und durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen.

Die BUAK schrieb in der Folge die Urlaubszuschläge für die Arbeitnehmer:innen vor und rechnete das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt und den Urlaubszuschuss auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und dessen Urlaubsanwartschaft an.

Vordienstzeiten, die beim selben Arbeitgeber bereits zurückgelegt wurden, waren der BUAK ebenfalls über die Meldung zur Gegenverrechnung bekannt zu geben und wurden für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsanspruchs gem. § 4 Abs. 1 BUAG von der BUAK angerechnet. Für die vor dem Einbeziehungszeitpunkt bereits zurückgelegte Vordienstzeiten ist ein Zuschlag zu entrichten der sich aus einem vom Vorstand festgesetzten Prozentsatz des Zuschlages berechnete.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Koordinierungsstelle.

Für die Einbeziehung in den Sachbereich Überbrückungsgeld, die ab 01.01.2025 erfolgte, waren vom Spenglerbetrieb keine speziellen Daten zu melden.

Ab dem 01.01.2026 sind vom Spengler:innenbetrieb für seine Arbeitnehmer:innen Zuschläge zum Sachbereich Abfertigung zu bezahlen. Im Zuge der Meldung zur Gegenverrechnung war vom Spenglerbetrieb bekannt zu geben, ob der Arbeitnehmer der Abfertigung alt oder der Abfertigung neu unterliegt.

Befindet sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in der Regelung der „Abfertigung Alt“, kommt es bei Austritt des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin zu einem Anspruchssplittung im Verhältnis der Beschäftigungszeiten zwischen Betrieb und BUAG.

Arbeitnehmer:innen, die der „Abfertigung Neu“ unterliegen, verbleiben bis zum 31.12.2025 bei der bestehenden Betrieblichen Vorsorgekasse und werden ab 01.01.2026 (mit diesem Datum beginnt die gesetzliche Zuschlagspflicht) in die Betriebliche Vorsorgekasse der BUAK übernommen. Die bereits erworbenen Ansprüche verbleiben bei der ursprünglichen Betrieblichen Vorsorgekasse.

Weitere Informationen, insbesondere zur Änderungsmeldung bei der ÖGK ab 1. Jänner 2026, finden Sie untenstehend unter „Details zur Einbeziehung in den Sachbereich Abfertigung“.

Die Einbeziehung von an Spenglerbetriebe überlassenen Arbeitskräften in den Sachbereich Urlaub erfolgte ab 1. August 2024 (§ 43 Abs 2a BUAG). Die Arbeitnehmer:innen waren über die Portalanwendung Meldungseingabe für den Zuschlagszeitraum August 2024 zu melden.

 

Sonderregelungen für Spenglerbetriebe

In der Vorstandssitzung vom 21.11.2024 wurden wichtige Beschlüsse für die Spenglerbranche gefasst. Die Beschlüsse bringen Entlastungen bei Zuschlägen, verlängerte Fristen und neue Regelungen zur Urlaubskonsumierung.

Bitte beachten Sie, dass diese Sonderbestimmungen nur für Spenglerbetriebe gelten, die gem. §43 BUAG einbezogen wurden.

Der Vorstand der BUAK hat den Prozentsatz zur Berechnung des Zuschlages für Vordienstzeiten gem. § 43 Abs. 5 BUAK daher allgemein wie folgt festgesetzt und zusätzlich weitere Prozentsatzsenkungen in spezifischen, berücksichtigungswürdigen Fallkonstellationen beschlossen:

  1. Senkung des Vordienstzeiten-Zuschlags
    Reduzierung des Zuschlags für Vordienstzeiten auf 2,75 %
  2. Berücksichtigung spezifischer Fallkonstellationen:
    • Keine Vordienstzeiten-Zuschlagsberechnung für bis zu 104 Anwartschaftswochen (vor dem 01.01.2024) bei Präsenz-/Zivildienst oder Karenzzeiten beim gleichen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin (dies gilt auch bei Einbeziehung gem. § 27 BUAG).
    • Keine Vordienstzeiten-Zuschlagsberechnung ab der 1041-ten Beschäftigungswoche
    • Keine Berechnung bzw. Rückverrechnung von Zuschlägen bei Pensionsaustritten zwischen 01.08.2024 und 31.12.2024.
    • Verminderter Prozentsatz (2,25 %) für bei der BUAK gemeldete Austritte zwischen 01.08.2024 und 31.10.2024.
    • Schrittweise Senkung des Zuschlags für Jahrgänge bis 1967:
      Jahrgang 1967: 2,25 %
      Jahrgang 1966: 1,75 %
      Jahrgang 1965 und älter: 0,75 %
  1. Getrennte Zuschlagsvorschreibung von Urlaubszuschlägen aus dem Jahr 2024 und Vordienstzeiten:
    Vorschreibungen von Urlaubszuschlägen 2024 unter Berücksichtigung von Gegenverrechnungen von Urlaubsleistungen aus dem Jahr 2024:
    Fälligkeit sofort bzw. nach gesetzlicher Frist (§ 25 Abs. 1 BUAG).
    Stundung der Forderung bis zum 15.06.2025, ohne Zinsberechnung für den Stundungszeitraum.
    Vordienstzeiten:
    Vorschreibung erfolgt im Mai 2025.
    Fälligkeit ebenfalls am 15.06.2025.
  2. Ratenvereinbarungen: 
    Nach Antragsstellung möglich für Forderungen, die bis zum 15.06.2025 vorgeschrieben wurden.
    Gesamtlaufzeit (Stundung + Ratenvereinbarung): Maximal 18 Monate
  3. Verzinsung:
    Zuschlagsforderungen aus dem Jahr 2024 (Nach Ablauf der Stundung bis 15.06.2025) und aus dem Jahr 2025: Verzinsung bis zum 31.12.2026 nach § 25 Abs. 2 BUAG, basierend auf dem zum 31.10. geltenden Basiszinssatz, ohne Aufschlag von 4 %. Dies ergibt für das Jahr 2025 einen Zinssatz von 3,03%
  4. Hinweis für Zuschlagsforderungen ab 2025:
    Ab Januar 2025 gelten für Zuschlagsforderungen die üblichen Fälligkeiten für BUAG-Betriebe.

Die Frist zur Einreichung der Schlechtwetterentschädigung für November 2024 wurde für Spengler bis 31.03.2025 verlängert.

Urlaubsansprüche vor 2024:
Urlaubsansprüche aus den Jahren 2023 und früher sind direkt gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin geltend zu machen.

Aufschub der Verfallsfrist:
Urlaubsansprüche ab 2024 richten sich gegen die BUAK. Die Verfallsfristen gem. § 7 Abs. 6 BUAG werden verlängert, um den Verbrauch von Urlaubsansprüchen aus den Jahren 2023 und früher zu ermöglichen:
Urlaubsperiode 2024: Verfall am 31.03.2029 (statt 31.03.2027).
Urlaubsperiode 2025: Verfall am 31.03.2030 (statt 31.03.2028).
Urlaubsperiode 2026: Verfall am 31.03.2030 (statt 31.03.2029).
Urlaubsperiode 2027: Verfall regulär am 31.03.2030

 

Abläufe leicht erklärt

Wir haben die wichtigsten Abläufe in Form von Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt. Erfahren Sie hier mehr darüber.
Gerne stehen wir Ihnen auch telefonisch zur Verfügung, um Ihnen weiterzuhelfen.

Die laufende Meldung erfolgt durch den Betrieb bzw. die berechtigten Dritten am eBUAK Portal im Nachhinein.

Sobald die Meldeliste am Anfang des Folgemonats freigeschalten ist, können die Daten für die einzelnen Beschäftigungstage eingegeben werden. Als Download steht Ihnen sowohl auf der Homepage als auch am eBUAK Portal eine Anleitung zur Verfügung.

Nachdem Sie Ihre Meldung abgeschlossen haben, erhalten Sie von der BUAK eine Übersicht über die eingegebenen Daten und eine sich daraus ergebende Vorschreibung für die Zuschläge in Form einer Zuschlagsverrechnungliste. Diese wird im eBUAK Portal zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen zur Meldung Ihrer Arbeitnehmer:innen im BUAG-Verrechnungsprozess finden Sie hier.

 

Die Grundlage für die Einhebung von Zuschlägen bildet nach der Meldung der vorgeschriebenen Daten die Zuschlagsverrechnungsliste.

  • Das Deckblatt der Zuschlagsverrechnungsliste enthält Basisdaten des verrechneten Betriebes. Weiters sind für den verrechneten Zuschlagszeitraum neben der Anzahl der verrechneten Arbeitnehmer:innen die Summen der Zuschlagsvorschreibung je Sachbereich angeführt.
  • Die Zuschlagsverrechnungsliste informiert den Betrieb über die für jede:n Arbeitnehmer:in pro Zuschlagszeitraum errechneten Zuschläge. Sie gibt Aufschluss über den aktuellen Stand des Urlaubsanspruches, der Urlaubshaltung und der Urlaubsentgeltverrechnungen.

 

Beschäftigt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Arbeitnehmer:innen in Teilzeit oder in fallweiser Beschäftigung, ist dies spätestens bei der Aufnahme der Tätigkeit der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden. Änderungen im Ausmaß, Lage der Arbeitszeit oder Einsatzort sind vor der jeweiligen Änderung zu melden.

Bei Verletzung der Meldepflicht werden Zuschläge auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung für den betreffenden Zeitraum und die beiden vorangegangenen Zuschlagszeiträume berechnet und nachgefordert. Arbeitgeber:innen haben vier Wochen ab Zustellung der Zuschlagsvorschreibung Zeit, das tatsächliche Ausmaß der Arbeitszeit nachzuweisen. (BUAG § 22 Abs. 5a).

Arbeitnehmer:innen erhalten vierteljährlich eine Arbeitnehmer:inneninformation (ANI) als Übersicht.

Auf dieser ist ersichtlich, wieviele Tage sie im jeweiligen Quartal auf Urlaub waren und ob ein Beschäftigungstag mit einem besonderen „Zustand“ oder eine Beschäftigung ohne Unterbrechung gemeldet worden ist.

Bitte beachten Sie, dass eine Urlaubsmeldung nicht mit einer Urlaubseinreichung gleichzusetzen ist.

Die Meldungseingabe (Meldeliste) über das eBUAK Portal erfolgt im Nachhinein für jeden einzelnen Beschäftigungstag des vorangegangenen Monats (=Urlaubsmeldung über die Meldeliste). Diese Meldung dient der Berechnung der Zuschläge, nicht jedoch der Verrechnung von Urlaubsentgelten.

Der Urlaub für eine:n Arbeitnehmer:in ist im Vorhinein über ein eigenes Progreamm zu melden, die sogenannte UE-Verrechnung, auch Urlaubsentgeltverrechnung, genannt. (=Urlaubseinreichung über die UE-Verrechnung. Erst durch die Eingabe in diesem Programm wird eine Urlaubsverrechnung angestoßen

Die Urlaubstage, die in der Meldungseingabe eingegeben werden, sollten mit denen (sowohl was die Anzahl, als auch den Zeitraum betrifft), die in das UE-Verrechnungsprogramm eingegeben werden, übereinstimmen.

Betriebe mit Treuhandkonto: Meldet ein Betrieb eine höhere Anzahl an Urlaubstagen über die Meldeliste, als er über die UE-Verrechnung eingereicht hat, so entsteht eine sogenannte Übermeldung. Diese Information ist auf der Zuschlagsverrechnungsliste unter den Urlaubstagen „gehalten – nicht verrechnet“ ersichtlich. In diesem Fall kann die Firma über die UE-Verrechnung eine weitere Urlaubsmeldung vornehmen und die BUAK überweist im Anschluss den Betrag für die weiteren Urlaubstageauf das Treuhandkonto.

Sollte die Firma zu viele Tage Urlaub über die UE-Verrechnung eingereicht haben, kann sie sich bei der BUAK melden, damit diese Tage auf Regie geändert werden.

Betriebe ohne Treuhandkonto: Meldet ein Betrieb eine niedrigere Anzahl an Urlaubstagen über die Meldeliste, als er über die UE-Verrechnung eingereicht hat, so wird sofort eine Fehlermeldung ausgegeben, dass der Urlaub bereits verrechnet wurde. In diesem Fall muss sich der Betrieb an ue@buak.at wenden: die falsche Verrechnung wird storniert, die Haltung aus der Meldungseingabe gelöscht und die Firma kann dann für den richtigen Urlaub neu einreichen.

Die BUAK hebt Beiträge für die Sachbereiche Urlaub, Abfertigung, Winterfeiertagsregelung (Spenglerbetriebe fallen nicht unter diesen Sachbereich und daher werden für diesen Sachbereich auch keine Zuschläge vorgeschrieben) und Überbrückungsgeld von den Betrieben ein. Die Beiträge für den Sachbereich Schlechtwetter werden von der Österreichischen Gesundheitskasse eingehoben. Die Grundlage für die Berechnung der Forderungen bildet die Eingabe der monatlich gemeldeten Daten. Anhand dessen wird eine Zuschlagsverrechnungsliste, gegliedert nach Sachbereichen, erstellt.

Ihr:e Steuerberater:in oder Bevollmächtigte:r kann Meldungen an die BUAK durchführen, sofern sie gewerbsmäßig tätige Parteienvertreter:innen sind. Dazu gehören Rechtsanwält:innen, Berufsberechtigte gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und Bilanzbuchhaltungsberufe.

Dafür ist eine Vollmacht erforderlich. Die Zugangsdaten zum eBUAK-Portal werden erst nach Erhalt der Vollmacht erteilt.

Für einen reibungslosen Zahlungsverkehr benötigen wir folgende Daten:

  • Geschäftskonto für Zuschlagsvorschreibung
  • SEPA Firmenlastschriftmandat (automatischer Einzug der fälligen Zuschlagsvorschreibung)
  • Girokonto für Schlechtwetterentschädigung (kann identisch sein mit Geschäftskonto)
  • Treuhandkonto für Überweisung der Urlaubsentgelte erst nach 6-monatiger BUAG-Zugehörigkeit möglich

 

Ja, die BUAK bietet die Möglichkeit eines Direktdatenaustauschs im Rahmen der Verrechnung an. Dieser Service steht sowohl Baufirmen als auch Unternehmen, die die Verrechnung für ihre Klient:innen (z. B. Steuerberatungskanzleien) durchführen, zur Verfügung.

Beim Direktdatenaustausch werden Verrechnungsdaten über Dateien im eBUAK-Portal hochgeladen. Nach der Verrechnung erhalten Sie die Datenrückmeldung ebenfalls in Form einer Datei, die im eBUAK-Portal zum Download bereitgestellt wird.

Das Wettergeschehen beeinflusst die Arbeit auf Baustellen erheblich. Ungünstige Wetterverhältnisse verursachen für Betriebe Kosten, da Arbeitsstunden ausfallen.

Für Bauarbeiter:innen, die überwiegend im Freien arbeiten, bedeutet Schlechtwetter Lohnverluste aufgrund von Arbeitsunterbrechungen. 

Schlechtwetterregelung

Die Schlechtwetterregelung wurde entwickelt, um diese Probleme zu lösen. Sie erstattet Betrieben die Kosten für ausgefallene Arbeitsstunden und entschädigt Bauarbeiter:innen für entgangegen Verdienst aufgrund von Arbeitsausfällen infolge Schlechtwetters.

Die BUAK verwaltet seit 1996 die Rückerstattung von bereits (an die Arbeitnehmer:innen) ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungsbeträgen an die Betriebe gemäß dem Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz 1957 in der Fassung des BGBl. Nr. 314/1994, Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz.

Was bedeutet Folgewirkung?

Wenn arbeitsbehindernde atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost und Hitze) so stark oder anhaltend sind, dass die Arbeit nicht aufgenommen, fortgesetzt oder den Arbeiter:innen nicht zugemutet werden kann bzw. die Folgewirkungen dieser arbeitsbehindernden Wetterbedingungen die Arbeit so schwer machen, dass sie technisch unmöglich oder den Arbeitnehmer:innen nicht zumutbar ist, spricht man von Folgewirkung.

Ja, Hitze bildet neben Regen, Schnee, Wind, Frost und Kälte ein Kriterium für eine Schlechtwettereinreichung.

Um besser abschätzen zu können, wieviel Grad es tatsächlich auf der betreffenden Baustelle hat, stellt die BUAK über die Homepage kostenfrei eine Temperaturabfrage zur Verfügung, die auf Daten der Geosphere Austria zurückgreift.

Hier finden Sie die richtige Ansprechperson für Ihr Anliegen:

Die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH (BVK) ist Ihre verlässliche Partnerin für die betriebliche Vorsorge. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK).

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) ist die BUAK BVK für die betriebliche Altersvorsorge der Bauarbeiter:innen verantwortlich. Das Leistungsspektrum steht auch Betrieben und Selbstständigen aus anderen Branchen offen.

Details zur Einbeziehung in den
Sachbereich Abfertigung

Ab dem 01.01.2026 sind von Spenglerbetrieben für die Arbeitnehmer:innen Zuschläge zum Sachbereich Abfertigung zu bezahlen. Ab diesem Zeitpunkt gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Mitarbeiter:innenvorsorge für Bauarbeiter:innen.

Die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH ist eine 100%ige Tochterfirma der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.

Da neben der seit 1. Jänner 2003 geltenden neuen Abfertigungsregelung parallel auch das alte Abfertigungssystem weiter besteht, zahlen alle Betriebe für Bauarbeiter:innen Abfertigungszuschläge an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse. Diese stellt fest, ob ein:e Arbeitnehmer:in dem alten oder neuen Recht unterliegt und zahlt im letzteren Fall die gesetzlichen Beiträge für die Mitarbeiter:innenvorsorge an die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH. Hier werden die Beiträge verwaltet und veranlagt.

Daraus ergibt sich einerseits, dass für Bauarbeiter:innen kein Beitrittsvertrag zu einer Betrieblichen Vorsorgekasse abzuschließen ist und andererseits, dass für Bauarbeiter:innen keine Beiträge für die Mitarbeitervorsorge über die Gebietskrankenkasse fließen.

Für alle Bauarbeiter:innen von Spenglerbetrieben (mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe), für die ab 01.01.2026 auch der Sachbereich der Abfertigungsregelungen des BUAG gilt, ist der Österreichischen Gesundheitskasse daher Folgendes zu melden:

Für laufend angemeldete Bauarbeiter:innen übermitteln Sie bitte eine Änderungsmeldung mit folgenden Datenangaben:

  • Änderung ab: 01.01.2026
  • Betriebliche Vorsorge: nein
  • Bei Anmeldungen von Bauarbeiter:innen ab 01.01.2026 ist kein Beginn-Datum beim Punkt „Betriebliche Mitarbeitervorsorge“  anzugeben (BV-Beginn Datum)
  • Für Beitragszeiträume ab BZR 01/2026 sind auf der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung keine Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge abzurechnen

Nur wenn diese Angaben korrekt vorgenommen werden, können doppelte Beitragsmeldungen und in der Folge doppelte Beitragszahlungen vermieden werden.

Stellen Sie daher bitte auch sicher, dass diese Angaben zukünftig auch für die Neuanmeldung von Bauarbeiter:innen durchgeführt werden. Sollten Sie eine:n Dritte:n (Steuerberater:in, etc.) mit den Agenden der Lohnverrechnung betraut haben, ersuchen wir Sie, diese:n auf die Besonderheiten bei der Meldung der Bauarbeiter:innen hinzuweisen.

Befindet sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in der Regelung der „Abfertigung Alt“, kommt es bei Austritt des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin zu einer Anspruchssplittung im Verhältnis der Beschäftigungszeiten zwischen Betrieb und BUAG. Die Anspruchssplittung findet auch dann statt, wenn der/die laufend beschäftigte Arbeitnehmer:in zum Zeitpunkt der Einbeziehung in den Sachbereich „Abfertigung“ (01.01.2026) die Voraussetzungen für den vollen Abfertigungsanspruch von 12 Monatsentgelten erreicht hat.

Arbeitnehmer:innen, die der „Abfertigung Neu“ unterliegen, verbleiben bis zum 31.12.2025 bei der bestehenden Betrieblichen Vorsorgekasse und werden ab 01.01.2026 (mit diesem Datum beginnt die gesetzliche Zuschlagspflicht) in die Betriebliche Vorsorgekasse der BUAK übernommen. Die bereits erworbenen Ansprüche verbleiben bei der ursprünglichen Betrieblichen Vorsorgekasse.

Wenn Sie unsere günstigen Bedingungen auch für Ihre anderen Geschäftsbereiche (z. B. Angestellte, nicht-buag-pflichtige Dienstnehmer:innen, etc.) oder für Sie als Selbständige:n nutzen wollen, übermitteln wir Ihnen gerne weiterführendes Informationsmaterial und einen Beitrittsvertrag. Rufen Sie uns an oder besuchen Sie uns auf www.buak-bvk.at. Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse!

Weitere Informationen zur Einbeziehung
der Spengler

Finden Sie hier Antoworten auf Ihre Fragen zur Einbeziehung Ihres Spenglerbetriebes

Für Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe (AKÜ), welche Arbeitnehmer:innen an Spenglerbetriebe überlassen, gilt als Stichtag der Einbeziehung in das BUAG der 01.08.2024. Ab dem Zuschlagszeitraum August 2024 (Meldung erfolgt im September 2024) werden basierend auf der KV-Lohnzuordnung der Arbeitnehmer:innen die neuen Zuschlagspflichten für Spengler:innen-betriebe vollzogen. Es ist daher für den Zuschlagszeitraum August 2024 eine Meldung von Arbeitnehmer:innen mit Spengler:innentätigkeiten mit der entsprechenden Lohneinstufung nach dem Kollektivvertrag „Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe“ in der Meldungseingabe durch den Überlasser:innenbetrieb vorzunehmen, um eine korrekte Zuschlagsvorschreibung zu ermöglichen.

Der aliquote Anteil des ab 01.08.2024 bis zum 31.12.2024 das Jahr 2024 (allfällig) ausbezahlten Urlaubszuschusses kann nach Vorlage von Dokumenten zur Nachweisführung durch den Überlasser:innenbetrieb erfolgen. Diesbezügliche Ansuchen samt Dokumenten senden Sie bitte per Mail an
einbeziehung@buak.at.

Urlaubsansprüche bis zum 31.07.2024 sind weiterhin durch den Arbeitskräfteüberlasser abzurechnen und auszubezahlen. Urlaubsansprüche ab dem 01.08.2024 richten sich gegen die BUAK.

Ab dem 01.01.2026 sind vom Spenglerbetrieb für seine Arbeitnehmer:innen Zuschläge zum Sachbereich Abfertigung zu bezahlen.

Befindet sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in der Regelung der „Abfertigung Alt“, kommt es bei Aus-tritt des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin zu einer Anspruchssplittung im Verhältnis der Beschäftigungszeiten zwischen Betrieb und BUAG.

Arbeitnehmer:innen, die der „Abfertigung Neu“ unterliegen, verbleiben bis zum 31.12.2025 bei der bestehenden Betrieblichen Vorsorgekasse und werden ab 01.01.2026 (mit diesem Datum beginnt die gesetzliche Zuschlagspflicht) in die Betriebliche Vorsorgekasse der BUAK übernommen. Die bereits erworbenen Ansprüche verbleiben bei der ursprünglichen Betrieblichen Vorsorgekasse.

Die Spengler:innenbetriebe sind ab dem 01.11.2024 in das Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetz einbezogen und unterliegen daher ab 01.11.2024 der Meldepflicht- und Beitragspflicht gegenüber der ÖGK. Ab Anfang Dezember 2024 ist eine Antragsstellung zur Refundierung der Schlechtwetter-Entschädigung von 60% des Ist-Lohnes durch die BUAK möglich.

Zusätzlich werden 30% der Refundierung als Ersatz für zu leistende Sozialabgaben ausbezahlt. Der Refundierungsbetrag beträgt einheitlich 60% der Schlechtwetterentschädigung. Allfällig darüberhinausgehend
vom Betrieb zu leistende Schlechtwetterentschädigungsbeträge (bspw. auf der Grundlage des Kollektivvertrages) werden von der BUAK nicht erstattet werden.

Der Urlaubszuschlag für Arbeitnehmer:innen mit einem Urlaubsanspruch von 5 Wochen ist für Arbeitgeber:innen gleich hoch wie der Urlaubszuschlag für Arbeitnehmer:innen mit 6 Wochen. Die Höhe des Zuschlages ist damit für die Unternehmen kalkulierbar und die Kostenbelastung für jüngere und ältere Arbeitnehmer vollkommen gleich.

Bei der BUAK entstehen unter Heranziehung der derzeitigen Zuschlagsfaktoren bei der Auszahlung von Urlauben an Arbeitnehmer:innen mit einem 5 Wochen-Urlaubsanspruch Einnahmenüberschüsse von 5,9%, während bei Arbeitnehmer:innen mit 6 Wochen Urlaubsanspruch ein Verlust in Höhe von 12,91 % erzielt wird. Der Verlust bei Auszahlung der 6. Urlaubswoche wird durch jene Einnahmenüberschüsse finanziert, die bei Auszahlung des 5 Wochen-Urlaubsanspruches entstehen. Für die Finanzierung des erhöhten 6-wöchigen Urlaubsanspruches durch die BUAK ist es somit erforderlich, dass entsprechende finanzielle Reserven aufgebaut werden.

Die Einbeziehung der Spenglerbetriebe ins BUAG erfolgte als Branchenregelung und hatte eine diesbezügliche Einigung auf Ebene der Sozialpartner als Grundlage. Die durch die Branchenregelung für Spenglerbetriebe erzielten positiven Effekte – beispielsweise genannt sei die damit bewirkte Verwaltungsvereinfachung (große Zahl an Betrieben; keine Meldepflichtverstöße) – ermöglichten es dem Vorstand der BUAK bei der Festlegung des gem. § 43 Abs. 5 BUAG festzusetzenden Prozentsatze vom rechnerisch erforderlich Einnahmenüberschuss in Höhe von 5,9% abzugehen.

 

Der Vorstand der BUAK hat den Prozentsatz zur Berechnung des Zuschlages für Vordienstzeiten gem. § 43 Abs. 5 BUAK daher allgemein wie folgt festgesetzt und zusätzlich weitere Prozentsatzsenkungen in spezifischen, berücksichtigungswürdigen Fallkonstellationen beschlossen:

  1. Senkung des Vordienstzeiten-Zuschlags
    Reduzierung des Zuschlags für Vordienstzeiten auf 2,75 %
  2. Berücksichtigung spezifischer Fallkonstellationen:
    • Keine Vordienstzeiten-Zuschlagsberechnung für bis zu 104 Anwartschaftswochen (vor dem 01.01.2024) bei Präsenz-/Zivildienst oder Karenzzeiten beim gleichen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin (dies gilt auch bei Einbeziehung gem. § 27 BUAG).
    • Keine Vordienstzeiten-Zuschlagsberechnung ab der 1041-ten Beschäftigungswoche
    • Keine Berechnung bzw. Rückverrechnung von Zuschlägen bei Pensionsaustritten zwischen 01.08.2024 und 31.12.2024.
    • Verminderter Prozentsatz (2,25 %) für bei der BUAK gemeldete Austritte zwischen 01.08.2024 und 31.10.2024.
    • Schrittweise Senkung des Zuschlags für Jahrgänge bis 1967:
      Jahrgang 1967: 2,25 %
      Jahrgang 1966: 1,75 %
      Jahrgang 1965 und älter: 0,75 %

Galanteriespengler stellen u.a. Bauornamente, Kücheneinrichtungen und Sonderanfertigungen von (Einrichtungs-) Gegenständen, Haus- und Küchengeräten aus Metallen, Kunstgegenstände, Verzierungen, Kinderspielzeug, sakralen Gegenstände in der Werkstatt her und montieren bzw. restaurieren diese bei Bedarf. Der zeitlich überwiegende Anteil der durchgeführten Tätigkeiten findet in der Werkstatt im Bereich Planung/Entwurf und Produktion statt.

Lüftungsspengler stellen Bestandteile von Luftleitungssystemen für Zu-, Ab- und Umluftanlagen aus allen dafür geeigneten Materialien sowie Rohrleitungen für Staub- und Späneabsaugungen her und montieren diese. Diese Systeme sind vor allem in den Bereichen der kontrollierten Wohnraumlüftung, Industrie, Gastronomie, Lackieranlagen, Schweißrauchabsaugungen zu finden.

Der zeitlich überwiegende Anteil der durchgeführten Tätigkeiten findet in der Werkstatt im Bereich Planung/Entwurf und Produktion statt. Weitere Tätigkeitsbereiche sind die Montage der Lüftungsanlagen, die Inbetriebnahme und die wiederkehrende Wartung/Befunderstellung.

Laut § 1 Abs. 1 BUAG gelten die Gesetzesbestimmungen für alle Arbeitnehmer:innen, inklusive Lehrlinge, die bei einem im § 2 BUAG genannten Betrieb beschäftigt sind, somit auch für Lager- oder Werkstattmitarbeiter:innen bzw. für Reinigungskräfte. Personen im Angestelltenverhältnis sind laut § 1 Abs. 2 BUAG ausgenommen und somit bei der BUAK nicht zu melden.

Im Falle eines Mischbetriebes, der sowohl Tätigkeiten verrichtet, die von dem BUAG umfasst sind und auch jene, die vom BUAG nicht umfasst sind, gelten die Regelungen des § 3 BUAG. Demnach kommt es auf die organisatorische Trennung des Betriebes in Betriebsabteilungen an. Bei einer organisatorischen Trennung unterliegen alle Mitarbeiter:innen jener Betriebsabteilung den Bestimmungen des BUAG, in welchen BUAG-pflichtige Arbeiten verrichtet werden.

Liegt im Betrieb keine organisatorische Trennung vor, unterliegen Arbeitnehmer:innen, die für BUAG-pflichtige Tätigkeiten aufgenommen wurden jeden-falls dem BUAG. Andernfalls wird die Abgrenzung anhand der vom/von der Arbeitnehmer:in überwiegend ausgeübten Tätigkeit vorgenommen (dh. verrichtet der/die konkrete Arbeitnehmer:in überwiegend buag-pflichtige Tätigkeiten gem. § 2 BUAG, dann unterliegt das Arbeitsverhältnis zur Gänze dem BUAG).

Liegt im Betrieb keine organisatorische Trennung vor, unterliegen Arbeitnehmer:innen, die für BUAG-pflichtige Tätigkeiten aufgenommen wurden jedenfalls dem BUAG. Andernfalls wird die Abgrenzung anhand der
vom bzw. von der Arbeitnehmer:in überwiegend ausgeübten Tätigkeit vorgenommen (dh. verrichtet der bzw. die konkrete Arbeitnehmer:in überwiegend buag-pflichtige Tätigkeiten gem. § 2 BUAG, dann unterliegt das Arbeitsverhältnis zur Gänze dem BUAG).

Im Falle von Lehrlingen, die eine Doppellehre absolvieren, wobei ein Teil der Lehre nicht den Bestimmungen des BUAG unterliegt (wie z.B. Installateur), wird von der Zuschlagspflicht bis zur Abschluss der Lehre abgesehen, da ein Überwiegen von BUAG-pflichtigen Tätigkeiten nicht vorliegt.

Im Anschluss an das Lehrzeitende ist die BUAG-Pflicht des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin als Facharbeiter:in anhand der oben näher ausgeführten Kriterien zu beurteilen.

Archiv – Informationen rund um Meldungen
zur Gegenverrechnung

Urlaubsansprüche ab 01.01.2024 richten sich gegen die BUAK und können mit den (ab 01.01.2024) errechneten Urlaubszuschlägen gegenverrechnet werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Meldungsein-gabe bereits ausbezahlt waren. Die Urlaubshaltung und Auszahlung der Urlaubsansprüche sind zu belegen und werden nach inhaltlicher Prüfung mit der errechneten Zuschlagsforderung für den Sachbereich Urlaub gegenverrechnet.

Aus diesem Grund sind bei der Einbeziehungsmeldung sowohl die ausbezahlten Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2024, der Bruttobetrag für diese Urlaubs-tage und die Dienstgeber:innenbeiträge anzugeben. Zur Abgrenzung, ob es sich tatsächlich um einen Urlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 2024 handelt, ist zusätzlich auch der Urlaubsstand zum 31.12.2023 zu melden und durch das Jahreslohnkonto zu belegen.

Da das Kalenderjahr nach den Bestimmungen des BUAG jedenfalls das Kalenderjahr ist, ist in diesen Fällen eine Umstellung auf das Kalenderjahr notwendig.
Zu diesem Zweck ist in der Einbeziehungsmeldung anzugeben, ob das Urlaubsjahr mit dem Kalenderjahr zu-sammenfällt. Ist dies nicht der Fall, ist das Datum des Beginns des Urlaubsjahrs bekanntzugeben.
Die BUAK errechnet in diesen Fällen anhand des an-gegebenen Datums den aliquoten Urlaubsanspruch
bis zum 31.12.2023.
Dieser Urlaubsanspruch (bis zum 31.12.2023) richtet sich weiterhin gegen den Betrieb. Das bedeutet, dass die betroffenen Urlaubstage weiter-hin wie bisher vom Betrieb auszubezahlen sind und nicht mit Zuschlagsforderungen der BUAK gegenverrechnet werden können.

Nein, Urlaubstage aus den Urlaubsjahren 2023 und davor sind weiterhin wie gewohnt vom Spenglerbetrieb abzurechnen und auszubezahlen. Die BUAK ist erst für die Auszahlung der für das Jahr 2024 entstandenen Urlaubsjahre zuständig. Aus diesem Grund können auch lediglich Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2024 berücksichtigt und bei der Einbeziehung gegenverrechnet werden.

In der Meldungseingabe zur Einbeziehung ist pro Arbeitnehmer:in anzugeben, ob und in welcher Höhe der Urlaubszuschuss für das Jahr 2024 bereits ausbezahlt wurde. Diese Angaben sind durch Unterlagen zu belegen und werden nach inhaltlicher Prüfung mit der errechneten Zuschlagsforderung für den Sachbereich Urlaub gegenverrechnet.

Da die Einbeziehung in den Sachbereich Überbrückungsgeld für Arbeitnehmer:innen ab dem 01.01.2025 erfolgt, ist es für bestimmte Jahrgänge nicht möglich, den Grundanspruch zur Beanspruchung von Überbrückungsgeld zu erwerben. Dieser Umstand wurde in der Novelle berücksichtigt.

Daher ist es im Rahmen der Einbeziehungsmeldung für Spengler:innenbetriebe möglich, für Arbeitnehmer:innen, die unter der Annahme einer Durchbeschäftigung voraussichtlich den Grundanspruch zum Erwerb des Anspruches auf Überbrückungsgeld (das sind gem. § 13l BUAG 520 Beschäftigungswochen nach dem 40. Lebensjahr und 30 Beschäftigungswochen in einem Arbeitsverhältnis nach dem 56. Lebensjahr) nicht erreichen werden, zusätzliche Beschäftigungswochen zu erwerben. Für diese Beschäftigungswochen sind Überbrückungsgeldzuschläge zu bezahlen.

Es können jedoch nur Beschäftigungswochen erworben werden, für die auch Beschäftigungszeiten beim Betrieb vorliegen und die nach dem 40. Lebensjahr des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin liegen.

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FAQs Einbeziehung von Spenglerbetrieben ins BUAG