Entsendungen nach Österreich

Erfahren Sie mehr über die Entsendungen nach Österreich und die damit verbundenen Bestimmungen gemäß der Entsenderichtlinie.

NEU: Änderung des Geltungsbereichs des § 2 BUAG – Einbeziehung von Bauspengler:innen

Infolge des Inkrafttretens der letzten BUAG und BSchEG Novelle mit dem 01.08.2024, die den Geltungsbereich des BUAG auf Spenglerbetriebe ausdehnt, fallen auch die ab dem 01.08.2024 in Rahmen einer Entsendung bzw. Überlassung in Österreich eingesetzten Bauspengler:innen (ausgenommen Lüftungs- und Galanteriespengler:innen) unter die Regelungen des § 33d BUAG.
Bitte beachten Sie die Gesetzesänderung bei Ihrer Erstmeldung gemäß § 33g BUAG bzw. Entsende- oder Überlassungsmeldung sowie im Hinblick auf die Zuschlagsvorschreibung ab dem Zuschlagszeitraum August 2024.

Falle ich unter die Entsendebestimmungen?

Im Interesse der Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit wurde durch das europäische Parlament und durch den Rat die Entsenderichtlinie 96/71/EG erlassen. Diese Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die Arbeitnehmer:innen zur vorübergehenden Beschäftigung in einen anderen Staat entsenden. Diese Richtlinie sichert die Einhaltung bestimmter Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Beschäftigungsstaates, wie zum Beispiel den bezahlten Mindestjahresurlaub oder Mindestlohnsätze, auch bei vorübergehender grenzüberschreitender Beschäftigung.

Die Umsetzung der Richtlinie in das österreichische Recht erfolgte durch eine Neuerung im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) am 01. September 2005. Mit der Novelle zum BUAG, die am 01. August 2009 in Kraft trat, wurde der Geltungsbereich und der Entsendebegriff konkretisiert. Somit werden Arbeitnehmer:innen, die über keinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich verfügen und von Arbeitgeber:innen zur grenzüberschreitenden Verrichtung von Bautätigkeiten im Sinne des BUAG entsandt oder überlassen werden, in das Urlaubskassenverfahren der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) einbezogen. Darüber hinaus sind auch Arbeitnehmer:innen erfasst, die trotz gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, von Arbeitgeber:innen mit Sitz außerhalb Österreichs zur Arbeitsleistung im Bundesgebiet herangezogen werden. Die vorübergehend nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer:innen werden durch die Entsendebestimmungen im BUAG somit den Arbeitnehmer:innen, auf die das BUAG schon bisher Anwendung fand, gleichgestellt. Zur Beurteilung, ob für eine:n nach Österreich entsandte:n Arbeitnehmer:in die Entsendebestimmungen des BUAG anwendbar sind, ist primär die in Österreich ausgeübte Tätigkeit relevant.

Finden Sie hier alle wichtigen Informationen zur Umsetzung der Entsendebestimmungen in den Verfahrensablauf der BUAK.

Entsandte Arbeitnehmer:innen haben während ihrer Entsendung einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dieser Anspruch richtet sich an die BUAK und muss von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer oder dem Betrieb mithilfe des Formulars ‚Einreichung um Urlaubsentgeltansprüche gemäß § 33f BUAG‘ geltend gemacht werden.

Grundsätzlich haben entsandte Arbeitnehmer:innen nach 52 Anwartschaftswochen Anspruch auf 25 Urlaubstage (30 Werktage). Dieser Anspruch erhöht sich auf 30 Urlaubstage (36 Werktage) nach 1040 Anwartschaftswochen. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den geleisteten Anwartschaftswochen innerhalb eines Kalenderjahres.

Jedoch entsteht der Anspruch nur für diejenigen Anwartschaften, für die der oder die Arbeitgeber:in die festgesetzten Zuschläge entrichtet hat.

Die BUAK zahlt das (Netto-)Urlaubsentgelt direkt an die Arbeitnehmer:innen aus, jedoch nur im Ausmaß der vom Betrieb an die BUAK abgeführten Zahlungen.

Freistellung bedeutet, dass die BUAK mit vergleichbaren Sozial- und Urlaubskassen Vereinbarungen abschließen kann, die eine wechselseitige Anrechnung und Befreiung von der Zuschlagspflicht ermöglichen.

Entsendungen von Betrieben aus anderen Staaten erfordern vor oder nach Arbeitsaufnahme in Österreich Erstmeldungen bei der BUAK. Die BUAK überprüft dann im Vorschreibeverfahren individuell, ob die Voraussetzungen für eine mögliche Freistellung erfüllt sind.

Eine Einbeziehung in das Urlaubskassensystem erfolgt nur dann nicht, wenn im Herkunftsland der Betriebe und ihrer Arbeitnehmer:innen ein vergleichbares und gleichwertiges Urlaubskassensystem besteht und keine eindeutige Regelung zur wechselseitigen Anrechnung und Befreiung vorliegt.

Die BUAK hat mit der unter dem Dachverband der SOKA-BAU zusammengefassten Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK-Bau) eine Rahmenvereinbarung über die gegenseitige Freistellung von Arbeitgeber:innen in Entsendefällen abgeschlossen.

Voraussetzungen: Eine Freistellung vom österreichischen Urlaubskassenverfahren kann nur dann erfolgen, wenn die Geschäftstätigkeit des entsendenden Unternehmens gewöhnlich in Deutschland ausgeübt wird und Sozialkassenbeiträge sowohl für die in Deutschland als auch für die nach Österreich entsandten Arbeitnehmer:innen für die Dauer der Entsendung an die ULAK gezahlt werden.

Vorgangsweise:

  • Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so kann das Freistellungsverfahren zur Erlangung einer Freistellungserklärung gemäß § 33i BUAG eingeleitet werden. Das notwendige Formular steht Ihnen als Download zur Verfügung.
  • Das ausgefüllte, firmenmäßig gezeichnete Formular samt der Auflistung der entsandten Arbeitnehmer:innen ist spätestens innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit in Österreich an die ULAK zu übermitteln.
  • Die ULAK verständigt die BUAK daraufhin über die Teilnahme Ihres Unternehmens am dortigen Urlaubskassenverfahren. Im Fall einer positiven Rückmeldung wird Ihr Unternehmen von den Beitragszahlungen an die BUAK freigestellt. Danach ergeht eine diesbezügliche Information (Freistellungserklärung) an Ihr Unternehmen.
  • Die ausgestellte Freistellungserklärung gilt jedoch lediglich für den konkreten Entsendefall und kann bei Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen von der BUAK jederzeit widerrufen werden.
  • Bei jeder neuerlichen Entsendung nach Österreich ist eine Übermittlung einer Auflistung der enstandten Arbeitnehmer:innen unbedingt erforderlich. Da die jeweils bekannt gegebenen Daten laufend zwischen der ULAK und der BUAK abgeglichen werden, können somit Doppelmeldungen Ihres Unternehmens an beide Institutionen vermieden werden.

Die BUAK  hat mit der Union des Caisses de France du réseau Congés Intempéries BTP (UCF) eine Rahmenvereinbarung über die gegenseitige Freistellung von Arbeitgeber:innen in Entsendefällen abgeschlossen.

Die BUAK  hat mit der Commissione Nazionale Paritetica per le Casse Edili (CNCE) eine Rahmenvereinbarung über die gegenseitige Freistellung von Arbeitgeber:innen in Entsendefällen abgeschlossen.

Eine Freistellung vom österreichischen Urlaubskassenverfahren entbindet jedoch nicht von den gesetzlich auferlegten Meldeverpflichtungen gegenüber weiteren Behörden nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).

Besuchen Sie die Entsendeplattform für umfassende Informationen zum Thema Entsendung und grenzüberschreitende Überlassung. Erfahren Sie mehr über die Mindestlohnbedingungen, arbeitsrechtliche Vorschriften in Österreich und wie Sie sicherstellen können, dass sie eingehalten werden.

In welcher Situation befinden Sie sich?

Für Arbeitnehmer:innen

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Für Arbeitgeber:innen

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Auftraggeber:innenhaftung nach dem Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz

Das Gesetz zur Absicherung der Lohnansprüche von grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer:innen

Die Auftraggeber:innenhaftung nach § 9 LSD-BG wurde zur Absicherung der Lohnansprüche von entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmer:innen für die Erbringung von Tätigkeiten im Baubereich in Österreich geschaffen. Damit soll ein weiterer Beitrag zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping geleistet werden.
Zu beachten ist, dass der Anwendungsbereich der Haftungsbestimmungen für den Baubereich nach LSD-BG (im Sinne des § 3 Abs. 6 LSD-BG) weiter ist, als es bisher nach den allgemeinen Bestimmungen des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) der Fall war. Unter Baubereich werden hier neben den klassischen Bautätigkeiten nach dem BUAG auch beispielsweise Einrichtung und Ausstattung, Wartung und Instandhaltung (wie Maler- und Installationsarbeiten) verstanden.

 

Der bzw. die Auftraggeber:in haftet den entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmer:innen seines Auftragnehmers oder Auftragnehmerin hinsichtlich Arbeitsleistungen in Österreich im Rahmen der Beauftragung von Bauarbeiten, wie oben beschrieben.

Der bzw. die Auftraggeber:in haftet den entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmer:innen seines Auftragnehmers bzw. ihrer Auftragnehmerin hinsichtlich Arbeitsleistungen in Österreich im Rahmen der Beauftragung von Bauarbeiten, wie oben beschrieben. Gehaftet wird für Ansprüche der entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmer:innen auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gebührende Entgelt.
Grundsätzlich haftet nur der bzw. die direkte Auftraggeber:in. Der nzw. die Auftraggeber:in, der oder die selbst nicht Auftragnehmer:in der beauftragten Bauarbeiten ist (Erstauftraggeber:in) haftet nur, wenn er oder sie vor der Beauftragung von der Nichtzahlung des Entgelts wusste oder diese auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand. Werden grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmer:innen von einem oder einer Auftraggeber:in mit Bauarbeiten beschäftigt, so haftet der oder die Auftraggeber:in als Beschäftiger:in (§ 14 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ist diesfalls nicht anzuwenden).

 

Der bzw. die Arbeitnehmer:in hat nach § 9 LSD-BG die Möglichkeit innerhalb von acht Wochen nach Fälligkeit im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der BUAK mitzuteilen, dass er oder sie für seine bzw. ihre Arbeitsleistung im Baubereich in Österreich unbefriedigte Entgeltansprüche hat. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht dem BUAG unterliegt.

Nach Prüfung des Sachverhalts durch die BUAK erhält der bzw. die Auftraggeber:in ein Schreiben, das unter Angabe eines konkreten Betrages über die Haftung nach § 9 Abs. 1 LSD-BG informiert. Die Haftung ist mit Zugang der schriftlichen Information begründet und mit der im Schreiben angeführten Höhe begrenzt.

Die Haftung endet neun Monate nach Fälligkeit des Entgelts, außer bei erfolgter gerichtlicher Geltendmachung durch den oder die Arbeitnehmer:in. Das Informationsschreiben wird neben dem bzw. der Auftraggeber:in auch dem bzw. der Auftragnehmer:in und Arbeitnehmer:in übermittelt.

Mit § 9 Abs. 10 LSD-BG wird das Haftungsregime auch auf von dem bzw. der Auftragnehmer:in gem. § 33d BUAG zu entrichtende Zuschläge ausgedehnt.

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