Neuigkeiten für Spenglerbetriebe

Hier finden Sie die aktuellsten Informationen zur Einbeziehung der Spenglerbetriebe in das Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungsgesetz.

Einbeziehungsregelung in den Sachbereich Abfertigung

Ab dem 01.01.2026 sind von Spenglerbetrieben für die Arbeitnehmer:innen Zuschläge zum Sachbereich Abfertigung zu bezahlen. Ab diesem Zeitpunkt gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Mitarbeitervorsorge für Bauarbeiter:innen.

Die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH ist eine 100%ige Tochterfirma der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse. Da neben der seit 1. Jänner 2003 geltenden neuen Abfertigungsregelung parallel auch das alte Abfertigungssystem weiter besteht, zahlen alle Arbeitgeber für Bauarbeiter Abfertigungszuschläge an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse. Diese stellt fest, ob ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin dem alten oder neuen Recht unterliegt und zahlt im letzteren Fall die gesetzlichen Beiträge für die Mitarbeitervorsorge an die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH. Hier werden die Beiträge verwaltet und veranlagt.

Daraus ergibt sich einerseits, dass für Bauarbeiter:innen kein Beitrittsvertrag zu einer Betrieblichen Vorsorgekasse abzuschließen ist und andererseits, dass für Bauarbeiter:innen keine Beiträge für die Mitarbeitervorsorge über die Gebietskrankenkasse fließen.

Für alle Bauarbeiter:innen von Spenglerbetrieben (mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe), für die ab 01.01.2026 auch der Sachbereich der Abfertigungsregelungen des BUAG gilt, ist der Österreichischen Gesundheitskasse daher Folgendes zu melden:

Für laufend angemeldete Bauarbeiter:innen übermitteln Sie bitte eine Änderungsmeldung mit folgenden Datenangaben:

– Änderung ab: 01.01.2026
– Betriebliche Vorsorge: nein
– Bei Anmeldungen von Bauarbeiter:innen ab 01.01.2026 ist kein Beginn-Datum beim Punkt „Betriebliche Mitarbeitervorsorge“  anzugeben (BV-Beginn Datum)
– Für Beitragszeiträume ab BZR 01/2026 sind auf der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung keine Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge abzurechnen

Nur wenn diese Angaben korrekt vorgenommen werden, können doppelte Beitragsmeldungen und in der Folge doppelte Beitragszahlungen vermieden werden.

Stellen Sie daher bitte auch sicher, dass diese Angaben zukünftig auch für die Neuanmeldung von Bauarbeiter:innen durchgeführt werden. Sollten Sie einen Dritten (Steuerberater:in, etc.) mit den Agenden der Lohnverrechnung betraut haben, ersuchen wir Sie, diesen auf die Besonderheiten bei der Meldung der Bauarbeiter und Bauarbeiter:innen hinzuweisen.

Befindet sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in der Regelung der „Abfertigung Alt“, kommt es bei Austritt des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin zu einer Anspruchssplittung im Verhältnis der Beschäftigungszeiten zwischen Betrieb und BUAG. Die Anspruchssplittung findet auch dann statt, wenn der/die laufend beschäftigte Arbeitnehmer:in zum Zeitpunkt der Einbeziehung in den Sachbereich „Abfertigung“ (01.01.2026) die Voraussetzungen für den vollen Abfertigungsanspruch von 12 Monatsentgelten erreicht hat.

Arbeitnehmer:innen, die der „Abfertigung Neu“ unterliegen, verbleiben bis zum 31.12.2025 bei der bestehenden Betrieblichen Vorsorgekasse und werden ab 01.01.2026 (mit diesem Datum beginnt die gesetzliche Zuschlagspflicht) in die Betriebliche Vorsorgekasse der BUAK übernommen.
Die bereits erworbenen Ansprüche verbleiben bei der ursprünglichen Betrieblichen Vorsorgekasse.

Wenn Sie unsere günstigen Bedingungen auch für Ihre anderen Geschäftsbereiche (z. B. Angestellte, nicht-buag-pflichtige Dienstnehmer, etc.) oder für Sie als Selbständige:n nutzen wollen, übermitteln wir Ihnen gerne weiterführendes Informationsmaterial und einen Beitrittsvertrag.

Rufen Sie uns an oder besuchen Sie uns auf www.buak-bvk.at. Wir freuen uns über Ihr Interesse!