Neuigkeiten für Spenglerbetriebe

Hier finden Sie die aktuellsten Informationen zur Einbeziehung der Spenglerbetriebe in das Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungsgesetz.

Neuerung ab 01.01.2026 –
Einbeziehung in den Sachbereich Abfertigung

Ab dem 01.01.2026 sind von Spengler:innenbetrieben wie auch von Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben, welche Arbeitnehmer:innen in einen Bereich überlassen, der dem Kollektivvertrag für Metallgewerbe unterliegt, Zuschläge zum Sachbereich Abfertigung für ihre Arbeitnehmer:innen zu bezahlen.

Diese berechnen sich wie folgt:

(KV-Lohn + 20 %) x 1,5
5

Arbeitnehmer:innen sammeln daher ab Jänner 2026 Ansprüche im Sachbereich Abfertigung.

Befindet sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in der Regelung der „Abfertigung Alt“, kommt es bei Austritt des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin zu einer Anspruchssplittung im Verhältnis der Beschäftigungszeiten zwischen Betrieb und BUAK.

Zu beachten ist, dass eine einvernehmliche Lösung anders als im BMSVG nach den gesetzlichen Bestimmungen des BUAG zu einem Verlust von Abfertigungsansprüchen, die seitens BUAK zur Auszahlung gelangen, führt.

Arbeitnehmer:innen, die der „Abfertigung Neu“ unterliegen, verbleiben bis zum 31.12.2025 bei der bestehenden Betrieblichen Vorsorgekasse und werden ab 01.01.2026 in die Betriebliche Vorsorgekasse der BUAK (BUAK BVK) übernommen. Die bereits erworbenen Ansprüche verbleiben bei der ursprünglichen Betrieblichen Vorsorgekasse.

 

Meldung der aktuellen Abfertigungsinformationen im Zuschlagszeitraum Jänner 2026

Um eine korrekte Zuordnung der Arbeitnehmer:innen zum jeweils zutreffenden Abfertigungsrecht vornehmen zu können, werden Sie im Programm Meldungseingabe im Zuschlagszeitraum Jänner 2026 aufgefordert, eine entsprechende Meldung für alle Arbeitnehmer:innen vorzunehmen.

Welche Angaben werden konkret erforderlich sein?

Bitte geben Sie uns ab Anfang Februar 2026 (ZZ Jänner 2026) unter dem neuen Navigationspunkt „Abfertigungsregelung“ bekannt, unter welche Abfertigungsregelung Ihre Arbeitnehmer:innen zu führen sind. Füllen Sie bitte in der zutreffenden Spalte aus, seit wann sich, der/ die Arbeitnehmer:in im jeweiligen Abfertigungsrecht („Abfertigung ALT“ oder „Abfertigung NEU (BMSVG)“) befindet.

Bei einem Wechsel ins neue Abfertigungsrecht (BMSVG) („Abfertigung neu“) mit 01.01.2026 ist bitte wie folgt vorzugehen:

Tragen Sie in der Spalte „Abfertigung ALT“, das Datum ein, seit welchem der/die Arbeitnehmer:in im alten Abfertigungsrecht war und geben Sie zugleich in der Spalte „Abfertigung NEU (BMSVG)“ das Startdatum mit 01.01.2026 an. So ist für uns der Wechsel eindeutig ersichtlich und der beitragsfreie Monat in der BUAK Betrieblichen Vorsorgekasse (BUAK BVK) wird berücksichtigt.

Bei einem Wechsel von einer anderen Betrieblichen Vorsorgekasse zur BUAK BVK ist kein beitragsfreier Monat vorgesehen.