Die BUAK bleibt vom 24.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen. Detaillierte Öffnungszeiten finden Sie bei den jeweiligen Standorten. Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage!

Leistungen Arbeitnehmer:innen

Wir stellen Ihnen alle wichtigen Informationen zur Verfügung, die Sie als Arbeitnehmer:in benötigen. Erfahren Sie mehr über die branchenspezifischen Urlaubsregelungen gemäß dem BUAG. Wir informieren Sie über die Voraussetzungen für die Abfertigungsregelung nach BUAG und BMSVG. Zusätzlich erhalten Sie Einblicke über die Schlechtwetter- und Winterfeiertagsregelung sowie aktuelle Bestimmungen zum Überbrückungsgeld, der Überbrückungsabgeltung sowie zu den Bestimmungen zum Lohn- und Sozialdumping.

Informieren Sie sich darüber, dass die BUAK Ihre Ansprüche ausnahmslos auf ein Bankkonto überweist.

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Urlaub

Die Regelungen im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterscheiden sich deutlich vom allgemeinen Urlaubsgesetz, da der Beschäftigungsrhythmus der Bauarbeiter:innen von saisonalen Unterbrechungen geprägt ist.

Es ist Ziel des BUAG, den Erwerb und den Verbrauch eines Urlaubs zu ermöglichen, da bei Anwendung des allgemeinen Urlaubsgesetzes den Bauarbeiter:innen Nachteile entstehen würden.

Die Aufgaben der BUAK bestehen u.a. darin, die Daten zu speichern, die Beitragseinzahlung durch die Betriebe zu organisieren sowie das einbezahlte Kapital zu verwalten und zu veranlagen.

Im Falle der Urlaubskonsumierung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin, wird das Urlaubsentgelt zum Zwecke der ordnungsgemäßen Abrechnung an den betreffenden Betrieb überwiesen.

Die Urlaubsregelungen sind betriebsneutral und spezifisch für die Baubranche. Das bedeutet, dass Bauarbeiter:innen Anwartschaftswochen für ihren Urlaubsanspruch bei verschiedenen Unternehmen erwerben können.

Der Urlaub kann dann bei einem Unternehmen genommen werden, auch wenn dort noch gar kein aktueller Anspruch besteht, solange alle Unternehmen unter das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) fallen.

Arbeitnehmer:innen erwerben als Anwartschaft einen bestimmten Anteil der in der Anwartschaftsperiode gespeicherten Zuschläge. Dieser Anteil wird in Promille berechnet (der Verständlichkeit halber werden die festgelegten Sätze unten in Prozent angegeben). Die Höhe der Anwartschaft wird vom Bundesministerium für Arbeit (BMA) mittels Verordnung festgesetzt.

Für Beschäftigungswochen gelten folgende Anwartschaften:

Urlaubsausmaß von 30 Werktagen (25 Arbeitstage)    64,935 %
Urlaubsausmaß von 36 Werktagen (30 Arbeitstage)    77,922 %

Details zum Thema Urlaub

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um den Urlaub in Anspruch nehmen zu können:

  • der Urlaub muss im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart werden
  • der Urlaubsverbrauch kann nur in einem aufrechten Arbeitsverhältnis erfolgen

Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die an fünf Arbeitstagen Beschäftigungszeiten nach § 5 BUAG fallen. Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn aufgrund einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit an weniger oder an mehr als fünf Arbeitstagen gearbeitet wird.

Beschäftigungszeiten, die keine volle Kalenderwoche umfassen (wegen Beginns oder Endes des Arbeitsverhältnisses oder Entfall von einzelnen Arbeitstagen, an denen keine Entgeltpflicht des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin besteht), werden mit anderen solchen Beschäftigungszeiten zusammengerechnet und daraus entstehende volle Anwartschaftswochen berücksichtigt.

Ein:e Arbeitnehmer:in erwirbt nach 52 Anwartschaftswochen innerhalb eines Kalenderjahres den vollen Urlaubsanspruch (25 bzw. 30 Arbeitstage). Der Urlaubsanspruch entsteht im Verhältnis zu den zurückgelegten Beschäftigungswochen (§ 4 Abs. 1a BUAG) innerhalb eines Kalenderjahres.

Mit dem darauffolgenden Kalenderjahr beginnt ein neues Urlaubsjahr. Die Anwartschaftswochen des neuen Jahres werden wieder extra gezählt und nicht, wie bislang, mit vorhergehenden Anwartschaftswochen addiert. Auf der Arbeitnehmer:inneninformation wird jedes Kalenderjahr einzeln ausgewiesen.

Bei Vorliegen von mehr als 52 Anwartschaftswochen ändert sich nichts am Ausmaß eines vollen Urlaubsanspruches. Er kann maximal 25 bzw. 30 Urlaubstage umfassen (genau berechnet würden sich max. 25,2 bzw. 30,2 Urlaubstage ergeben). Der zusätzlich entstehende Anwartschaftsbetrag fließt in die Urlaubsentgeltverrechnung ein. Dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin entstehen somit keine materiellen Verluste.

Ein Beispiel hierzu finden Sie unter dem Punkt „Berechnung der Urlaubsansprüche“.

Hat der bzw. die Arbeitnehmer:in bereits 1040 Anwartschaftswochen (anrechenbare Wochen in der Baubranche insgesamt) erworben, erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage (6 Wochen).

Ausländische Beschäftigungszeiten (vergleichbare Tätigkeiten nach dem BUAG) können für den Höheranspruch angerechnet werden, wenn im davorliegenden Zeitraum bereits buag-pflichtige Arbeitsverhältnisse im System gespeichert sind.
Um diese Zeiten ist gesondert einzureichen. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer +43 (0) 579579 DW 1840 oder an clearing@buak.at.

Als Beschäftigungszeiten gelten:

  • Zeiten einer Beschäftigung in Arbeitsverhältnissen, die den Bestimmungen des BUAG unterliegen
  • Zeiten eines Urlaubes (Zusatzurlaubes) sowie Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung gewährt wird
  • Zeiten einer durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursachten
  • Arbeitsverhinderung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder, wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsverhinderung endet, für die Dauer des gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Entgeltanspruches bei diesen Arbeitsverhinderungen
  • Zeiten einer Arbeitsverhinderung durch sonstige Gründe, für die Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht
  • Zeiten eines Arbeitsausfalles wegen Schlechtwetter
  • Zeiten einer von dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin ausdrücklich genehmigten Betriebsabwesenheit (max. 1 Tag)
  • Zeiten einer Bildungsfreistellung (§ 118 und 130 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz)

Die Anzahl der zustehenden Urlaubstage lässt sich einfach errechnen. Dazu muss jedoch die Zahl der gesammelten Anwartschaftswochen, welche bereits bei der BUAK erfasst wurden, bekannt sein.

Der Urlaubsanspruch berechnet sich abhängig von der Anzahl der Beschäftigungswochen, die insgesamt vorliegen. 

bis 1040 gesammelten Beschäftigungswochen:

25 x Anzahl der Anwartschaftswochen     =   Urlaubsanspruch
52

Beispiel:
Herr Mustermann hat 12,2 Anwartschaftswochen (12 Anwartschaftswochen + 1 Anwartschaftstag) bei der BUAK vorliegen und weniger als 1040  Beschäftigungswochen gesammelt.

25 x 12,2       =    5,9
52

Während des Kalenderjahres können nur voll erworbene Urlaubsansprüche geltend gemacht werden. Herr Mustermann kann daher 5 Urlaubstage beanspruchen. Am Ende des Jahres werden die Ansprüche kaufmännisch gerundet. Herr Mustermann aus Beispiel 1 würde daher bei bestehenden Bedingungen nach dem Monatsabschluss für Dezember 2011 einen Naturalurlaubstag mehr erwerben, also 6 Urlaubstage.

ab 1040 gesammelten Beschäftigungswochen:

30 x Anzahl der Anwartschaftswochen =    Urlaubsanspruch
52

Beispiel:
Herr Mustermaier hat im laufenden Jahr ebenso 12,2 Anwartschaftswochen erworben, jedoch insgesamt schon mehr als 1040 Beschäftigungswochen gesammelt.

30 x 12,2=    7,0
52

Herr Mustermaier kann 7 Urlaubstage beanspruchen. Bei einer kaufmännischen Rundung am Jahresende würde der Urlaubsanspruch von 7 Arbeitstagen bestehen bleiben.

Der §10 des BUAG regelt die Ansprüche der Arbeitnehmer:innen bezüglich einer Abfindung:
Der bzw. die Arbeitnehmer:in hat Anspruch auf Abfindung bzw. Teile der Anwartschaften im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften, wenn

  • sie/er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet.
  • sie/er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hat. Bitte Pensionsbescheid einsenden!
  • sie/er Überbrückungsgeld nach § 13l BUAG zuerkannt erhalten hat.

Dieser Anspruch richtet sich gegen die BUAK.

Der §9 des BUAG regelt die Ansprüche der Arbeitnehmer:innen bezüglich einer Urlaubsersatzleistung.
Der oder die Arbeitnehmer:in hat Anspruch auf Urlaubsersatzleistung im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften, wenn

  • ein offener Urlaubsanspruch vorliegt und
  • die Beanspruchung der Urlaubsersatzleistung unmittelbar an ein beendetes Arbeitsverhältnis anschließt
  • kein neues Arbeitsverhältnis in einem buag-pflichtigen Betrieb eingegangen wird.

Die Höhe der Urlaubsersatzleistung entspricht jener des Urlaubsentgeltanspruches.

Bauarbeiter:innen sollen aus dem Berufsleben mit Inanspruchnahme der Urlaubsersatzleistung nach dem BUAG direkt in eine Pension übertreten bzw. Überbrückungsgeld beanspruchen können. In diesem Fall werden alle erworbenen Ansprüche bis zum Pensionsantritt/Überbrückungsgeldbezug abgegolten.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht beginnt die Versicherungszeit, welche aus dieser Urlaubsersatzleistung entsteht, mit dem ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem BUAG.

Anträge sind vor bzw. unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den bzw. die Arbeitnehmer:in bei der BUAK einzureichen.

Zwei Varianten der Urlaubsersatzleistung

Hat der oder die Arbeitnehmer:in am Ende des Arbeitsverhältnisses noch einen offenen Urlaubsanspruch, so gebührt dem oder der Arbeitnehmer:in eine Urlaubsersatzleistung als Abgeltung für den nicht verbrauchten Urlaub.

I.  Urlaubsersatzleistung auf Antrag des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin
(§9 Abs.2 BUAG)

Die Urlaubsersatzleistung ist dem oder der Arbeitnehmer:in auf Antrag hin durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) auszuzahlen. Macht der oder die Arbeitnehmer:in die Urlaubsersatzleistung nicht schriftlich per Antrag geltend, so bleibt der Urlaubsanspruch aufrecht (die Verfallsfristen sind jedenfalls einzuhalten).

II. automatische Urlaubsersatzleistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(§9 Abs.3 BUAG)

Voraussetzung für die automatische Urlaubsersatzleistung ist, dass der oder die Arbeitnehmer:in offene Urlaubsansprüche besitzt, welche innerhalb der nächsten sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen würden.

Die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung (sowohl auf Antrag als auch automatisch) in unmittelbarem Anschluss an das letzte buag-pflichtige Beschäftigungsverhältnis ist nur dann möglich, wenn der oder die Arbeitnehmer:in nach dem Austritt nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, welches dem BUAG unterliegt.

Betriebe
Austritte sind durch den Betrieb unverzüglich zu melden, damit eine fristgerechte Meldung an den Hauptverband durch die BUAK erfolgen kann. Die Antragstellung für die Urlaubsersatzleistung erfolgt durch den oder die Arbeitnehmer:in.

In den Downloads finden Sie häufig gestellte Fragen zur Urlaubsersatzleistung (FAQs) sowie auch den Antrag auf Urlaubsersatzleistung.

Antrag auf Urlaubsersatzleistung

Anträge sind vor bzw. unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der BUAK einzureichen:

  • Es gilt das Datum des Poststempels.
  • Auszahlungen an Anspruchsberechtigte finden monatlich im Nachhinein, also am 10. des Folgemonats, statt (es werden immer nur die abgegoltenen Urlaubstage des vorangegangenen Monats ausbezahlt).
  • Die Versicherungszeiten beginnen mit dem ersten Tag nach der Beendigung des vorangegangenen buag-pflichtigen Arbeitsverhältnisses.
  • Die Verrechnung wird steuerrechtlich sowie arbeitslosenversicherungsrechtlich analog zur Abfindung behandelt.

Bitte übersenden Sie für die Antragstellung  den „Antrag auf Urlaubsabfindung“ bzw. „Antrag auf Urlaubsersatzleistung“ inklusive der Bankbestätigung ausgefüllt an die BUAK. Eine Bankbestätigung ist nur erforderlich, wenn die Kontodaten noch nie an die BUAK übermittelt wurden bzw. das Konto geändert wurde. Finden Sie hier weitere Informationen zu Auszahlungen.

Bitte legen Sie in jedem Fall eine Kopie Ihres amtlichen Lichtbildausweises bei.

Einreichung um Urlaub im aufrechten Arbeitsverhältnis:
Nur der jeweilige Betrieb kann um Urlaub für den oder die Arbeitnehmer:in bei der BUAK einreichen.

Am Ende bzw. nach Ende des aufrechten Arbeitsverhältnisses:
Sollten am „Urlaubskonto“ des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin noch offene Ansprüche vorhanden sein, kann der oder die Arbeitnehmer:in um Urlaubsersatzleistung bzw. Abfindung bei der BUAK ansuchen. Sind Ansprüche vom Verfall innerhalb der folgenden
sechs Monate betroffen, werden diese automatisch in Form einer Urlaubsersatzleistung ausbezahlt.

Bei einer Auszahlung der Abfindung bzw. der Urlaubsersatzlesitung (UEL) sind folgende Punkte zu beachten:

  • Mit der Auszahlung der Abfindung bzw. UEL erwirbt die anspruchsberechtigte Person Versicherungszeiten. Der Beginn dieses Versicherungszeitraumes bei der Abfindung ist der achte Tag nach dem Tag der Zahlbarstellung (erster, der Abfindungsverrechnung nachfolgender, Banktag), siehe § 11 (2) ASVG. Der Beginn dieses Versicherungszeitraumes bei der UEL ist der erste Tag nach der Beendigung des vorangegangenen buag-pflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
  • Die Dauer dieser Versicherungszeit ist abhängig von der Anzahl der verrechneten offenen Urlaubstage. Für diese Zeit erfolgt bei der Abfindung eine An- und Abmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse und es werden Versicherungszeiten für die Kranken- und Pensionsversicherung erworben.
  • Bei der UEL erfolgt eine An- und Abmeldung beim zuständigen Versicherungsträger (gekoppelt an das letzte gemeldete buag-pflichtige Arbeitsverhältnis).
  • Durch die Meldung von Versicherungszeiten an die Österreichische Gesundheitskasse treten folgende Regelungen in Kraft:
    • Es erfolgt keine Auszahlung von Arbeitslosengeldbezug bzw. Karenzgeld während der Versicherungszeit.
    • Wegfall von Pensionsansprüchen bei vorzeitiger Alterspension.
  • Die Abfindung bzw. UEL besteht zu gleichen Teilen aus einem Urlaubsgeld (lfd. Bezug) und einem Urlaubszuschuss (Sonderzahlung).
  • Die Besteuerung gilt auch bei Tod des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin (gesetzliche Regelungen dazu finden sich im § 32 Abs.2 EStG 1988).

 

Der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der oder die Arbeitnehmer:in den Urlaub nicht bis zum 31.03. des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht hat.

Sowohl Urlaubshaltung als auch Urlaubseinreichung müssen vor dem Verfallsstichtag liegen.

Beispiel: 25 Urlaubstage aus 2022 verfallen am 31.03.2025

Ausnahmen:

  • Urlaubsperioden, die neutrale Zeiten gem.§4a BUAG und Entsendezeiten enthalten, verfallen derzeit nicht.
  • Gem. § 7 (6) BUAG wird infolge von Mutterschutz/Karenz die Verfallsfrist von betroffenen Urlaubsperioden um die Dauer des Mutterschutzes/ der Karenz verlängert.
  • Gem. § 6 Z. 1 APSG (Arbeitsplatzsicherungsgesetz) wird die Verfallsfrist von betroffenen Urlaubsperioden um die Dauer des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes verlängert.
  • Stirbt der bzw. die Arbeitnehmer:in vor dem Verfallsstichtag, kann die Abfindung an die Erb:innen auch nach dem Verfallsstichtag erfolgen

Verfall der Abfindung

Abfindungsansprüche verfallen mit dem zu Grunde liegenden Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 6 BUAG.
Beispiel: Die Abfindung für 25 Urlaubstage aus 2023 verfällt am 31.03.2026

Verfall der Urlaubsersatzleistung

Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung verfallen gemäß § 9 Abs. 3 BUAG (automatische Urlaubsersatzleistung) binnen einem Jahr nach Fälligkeit.

Verfallen Urlaubsansprüche von Arbeitnehmer:innen, welche während eines Krankenstandes den Urlaub nicht verbrauchen können?

Der § 7 (6) BUAG sieht an sich keinen Aufschub von Verfallsfristen aufgrund von Krankenständen vor. Der Vorstand der BUAK hat in seiner Sitzung am 27.11.2014  folgende Vorgehensweise beschlossen:

Bei länger andauernden Krankenständen (von zumindest 6 Wochen) unmittelbar vor dem Ablauf der Verfallsfrist mit 31. März – die den Verbrauch der Urlaubes verhindern – wird der oder dem Arbeitnehmer:in eine Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Ende der Krankheit, eingeräumt, in der sie oder er den Urlaub verbrauchen kann. Der Verfall der nicht verbrauchten Anwartschaft wird zunächst durchgeführt, die bzw. der Arbeitnehmer:in kann jedoch gegen Nachweis seines Krankenstandes eine Aufhebung des Verfalls im Kundendienst bzw. in den Landesstellen der BUAK beantragen.

Mit dem Bundesgesetzblatt BGBl I 2012/117, ausgegeben am 28. 12. 2012, erfolgte eine Übernahme der kollektivvertraglichen Zusatzurlaubsregelung für Arbeiten im Schichtbetrieb in das BUAG
Die Schichturlaubsregelung umfasst folgende Punkte:
  • Der wöchentliche Zuschlag gemäß § 21a BUAG erhöht sich bei Vorliegen eines Schichtbetriebes um 2,80.
  • Für je 8 Schichtarbeitswochen innerhalb eines Urlaubsjahres gebührt ein Zusatzurlaub von einem Arbeitstag. Dieser kann nach Vorliegen der Meldedaten bei der BUAK bereits während des Kalenderjahres beansprucht werden.
  •  Der oder die Arbeitnehmer:in erwirbt als Anwartschaft 693,43/1000 der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge (§ 3a Abs. 1 BUAG).
Der SCHURL-Zuschlag errechnet sich wie folgt (seit 01.01.2014):
KV-Lohn x 1,22 x Faktor
             5
Faktor=2,8

Die Richtlinien zur Lohnpfändung sind gültig bei der Direktauszahlungen von Urlaubsentgelten.

Gemäß § 299a Abs. 3 EO kann die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) als Dritte im Fall einer Lohnpfändung die Zahlungen nach den Angaben und Berechnungen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin schuldbefreiend selbst vornehmen. Die Umsetzung dieser Bestimmung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinien.

 

Bekanntgabe von zusätzlichen Informationen bei einer Urlaubseinreichung

1. Für den Fall, dass das Arbeitseinkommen eines dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmers oder einer dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmerin einer Lohnpfändung gemäß § 290a ff EO unterzogen wurde, hat der Betrieb (das BUAG-pflichtige Unternehmen) der BUAK bei jeder Urlaubseinreichung zusätzlich zu den bestehenden Informationspflichten folgende Informationen bekannt zu geben:

  • Mitteilung, dass eine Exekution gemäß § 290a ff gegen den oder die Arbeitnehmer:in vorliegt;
  • Art der Exekution (normale Pfändung, Unterhaltsexekution gemäß § 291 b EO)
  • Offener Forderungs-(Rest-)Betrag
  • Unterhaltspflichten (gesamt; der oder die Arbeitnehmer:in selbst ist nicht mitzurechnen)
  • Das die Exekution bewilligende Gericht sowie die Geschäftszahl (E-Zahl) des Gerichts. Soweit es sich um eine Direktpfändung von Behörden handelt, die Bezeichnung der Behörde samt Geschäftszahl
  • Gläubigerdaten bzw. Daten der Rechtsvertretung (Bezeichnung jener Person/en, welche zur Entgegennahme der gepfändeten Geldbeträge berechtigt ist/sind.)
  • Aktenzahl der Gläubiger:innen bzw. deren Rechtsvertreter:innen
  • Bankverbindung der Gläubiger:innen bzw. Rechtsvertretung
  • Ob das Arbeitsverhältnis im Monat des Urlaubsantritts begonnen wurde oder ob das Arbeitsverhältnis im Monat des Urlaubsantritts beendet wird, gegebenenfalls Anfangs-/Beendigungsdatum.
  • Sonstige wesentliche Informationen (z.B. ob eine Ratenvereinbarung besteht; ob eine gerichtliche Zusammenrechnung gemäß § 292 EO angeordnet wurde.)

 

Berücksichtigung unpfändbarer Freibeträge

2. Die monatlichen unpfändbaren Freibeträge gemäß § 291 a EO werden wie folgt berücksichtigt:

Für das laufende Einkommen (Urlaubsgeld) erfolgt anhand der Angaben des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin eine Umrechnung auf Tage, wobei als Aliquotierungsbasis Sozialversicherungstage herangezogen werden.
Die Urlaubsentgelte eines Kalenderjahres – und damit auch jener Anteil, der Urlaubszuschuss und somit Sonderzahlung ist – werden in der Praxis in Form von Teilzahlungen, allenfalls verteilt auf mehrere Kalendermonate geleistet. Der unpfändbare Freibetrag, der für die Sonderzahlung gebührt, wird wie das laufende Einkommen (Urlaubsgeld) auf Tage umgerechnet.

Weitere Richtlinien

3. Bei der Verrechnung des eingereichten Urlaubes werden die, auf die eingereichten Urlaubstage entfallenden Freibeträge aus laufendem Einkommen (Urlaubsgeld) und Sonderzahlung (Urlaubszuschuss) an den oder die Arbeitnehmer:in ausbezahlt. Der exekutierbare Anteil wird direkt an die Gläubiger:innen bzw. deren Rechtsvertretung zur Auszahlung gebracht.

4. Der von der BUAK an den oder die Arbeitnehmer:in ausbezahlte Teil des Freibetrags gemäß § 291 a EO wird in der dem Betrieb und dem oder der Arbeitnehmer:in zur Verfügung gestellten Urlaubsabrechnung gesondert ausgewiesen.

5. Ebenso werden die an die Gläubiger:innen bzw. deren Rechtsvertreter:innen zur Auszahlung gelangenden Beträge in der dem Betrieb und dem oder der Arbeitnehmer:in zur Verfügung gestellten Urlaubsabrechnung gesondert ausgewiesen.

6. Die von der BUAK an die Gläubiger:innen bzw. deren Rechtsvertreter:innen vorgenommenen Zahlungen wirken sowohl für den Betrieb (das BUAG-pflichtige Unternehmen) als auch für den oder die Arbeitnehmer:in im Umfang dieser Zahlungen schuldbefreiend.

7. Der Betrieb (das BUAG-pflichtige Unternehmen) hat sowohl bei der Lohnabrechnung als auch bei der Berechnung der gepfändeten und an die Gläubiger:innen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin abzuführenden Beträge die von der BUAK geleisteten und in den Abrechnungen gemäß Punkt 4. und 5. dieser Richtlinien ausgewiesenen Zahlungen zu berücksichtigen.

Die Richtlinien zur Lohnpfändung finden keine Anwendung bei:

  • Abfindungen von Urlaubsentgelt nach BUAG § 10 (Anspruch gem. §299a (4) EO)
  • Abfertigungen nach BUAG § 13 (Anspruch gem. §299a (4) EO)
  • Arbeitgeber:innen (BUAG-pflichtige Unternehmen) mit Treuhandkonto

Für Fragen und Auskünfte wenden Sie sich bitte an ue@buak.at. Telefonisch stehen wir Ihnen gerne unter 0579 579 DW2115/2119 zur Verfügung.