Leistungen Arbeitnehmer:innen

Wir stellen Ihnen alle wichtigen Informationen zur Verfügung, die Sie als Arbeitnehmer:in benötigen. Erfahren Sie mehr über die branchenspezifischen Urlaubsregelungen gemäß dem BUAG. Wir informieren Sie über die Voraussetzungen für die Abfertigungsregelung nach BUAG und BMSVG. Zusätzlich erhalten Sie Einblicke über die Schlechtwetter- und Winterfeiertagsregelung sowie aktuelle Bestimmungen zum Überbrückungsgeld, der Überbrückungsabgeltung sowie zu den Bestimmungen zum Lohn- und Sozialdumping.

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Schlechtwetter

Für den Arbeitsablauf in den Bauberufen ist das Wettergeschehen ein wesentlicher Faktor.

Betriebe, die unter den Geltungsbereich gem. § 1 Abs. 1 des Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 (BSchEG) fallen, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der BUAK um Schlechtwetterentschädigung ansuchen.

Schlechtwetter gemäß BSchEG liegt vor, wenn:

  • atmosphärische Bedingungen wie Regen, Schnee, Frost und Hitze die Arbeit so stark beeinträchtigen, dass sie nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann oder wenn die Arbeit unter solchen Bedingungen den Arbeitnehmer:innen nicht zugemutet werden kann, oder
  • die Folgewirkungen dieser Wetterbedingungen die Arbeit so stark erschweren, dass die Aufnahme und Fortsetzung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den Arbeitnehmer:innen nicht zugemutet werden kann.

Die Kriterien im Detail können Sie weiter unten nachlesen.

Wer entscheidet über den Arbeitsausfall?
Die endgültige Entscheidung über die Einstellung, Fortführung oder Wiederaufnahme der Arbeit liegt beim Betrieb, nach Anhörung des Betriebsrates (siehe § 5 Abs. 1 BSchEG).

Welche Ersatzarbeit ist zu leisten?
Die Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, eine andere zumutbare Arbeit im Betrieb zu verrichten, ohne dass ihr Entgelt gekürzt wird. Auf Anordnung des Betriebes müssen die Arbeitnehmer:innen drei Stunden auf der Baustelle verbleiben, um eine Verbesserung des Wetters abzuwarten. Eine entsprechende Unterkunft muss jedoch vorhanden sein (siehe § 5 Abs. 2 BSchEG).

Wie werden die Schlechtwetterstunden berechnet?
Die Höhe der Schlechtwetterentschädigung ist für die Sommerperiode (1. Mai bis 31. Oktober) und die Winterperiode (1. November bis 30. April) unterschiedlich festgelegt:

Sommerperiode: 1. Mai bis 31. Oktober
für jede:n Arbeitnehmer:in: 120 Stunden

Winterperiode: 1. November bis 30. April
für jede:n Arbeitnehmer:in: 200 Stunden

Nicht in Anspruch genommene Stunden aus der Sommerperiode werden in der nachfolgenden Winterperiode zur Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung herangezogen.

Lehrlinge

Alle Lehrlinge werden seit dem 01. Januar 2017 ebenfalls von der Schlechtwetterregelung erfasst.

Ausgenommen hiervon sind Lehrlinge mit Doppellehre, bei denen einer der Lehrberufe nicht unter die Schlechtwetterregelung fällt. In solchen speziellen Fällen unterliegt der Lehrling nicht der Schlechtwetterregelung gemäß BSchEG (BGBl.Nr. 114/2017).

Schlechtwetterkriterien leicht erklärt

Um festzustellen, ob Schlechtwetter gemäß dem BSchEG vorliegt, werden bestimmte Kriterien herangezogen.

Die BUAK erhält von Geosphere Austria (ehemals Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik – ZAMG) wetterspezifische Daten für jede Postleitzahl pro Tag und Stunde.

Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt:

  • Temperatur (Kälte und Hitze)
  • Niederschlagsmenge
  • Schnee
  • Windspitzengeschwindigkeit
  • Kombination Wind-Temperatur   

Die Messung berücksichtigt:

  • Als Arbeitszeit gilt werktags von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr MEZ bzw. bei Sommerzeit MESZ
  • Als Beobachtungszeitraum für Folgewirkungen gilt 17.00 Uhr bis 07.00 Uhr MEZ/MESZ des Vortages/Nacht
  • Die kleinste Schlechtwettereinheit ist eine halbe Stunde, die größte 10 Stunden. Sobald drei hintereinander folgende Stunden Schlechtwetter aufweisen, ist ab dem Zeitpunkt der ersten Schlechtwetterstunde für den Rest des Arbeitstages Schlechtwetter.

Die Geosphere Austria misst nach WMO-Kriterien (World Meteorological Organization).

Wetterprüfung

Diese Messdaten werden mittels GIS-System (geografisches Informationssystem) ausgewertet. Durch dieses System, das unter anderem mit einem Höhenmodell, Satelliten- und Radarbildauswertung verknüpft ist, können lokale Wetterbedingungen flächendeckend erfasst und beurteilt werden. 

Basierend auf diesen Daten entscheidet die BUAK, ob ein gestellter Antrag auf Schlechtwetterentschädigung berücksichtigt wird.

Kriterien für Schlechtwetter

Lufttemperatur – Kälte

Bei extrem kalten Temperaturen wird für die Beurteilung der Belastung auf den Menschen die Windchill-Temperatur (WET = wind chill equivalent temperature) berücksichtigt, die die kühlende Wirkung des Windes bei niedrigen Temperaturen beschreibt.

Windchill misst, wie viel kälter es sich anfühlt, wenn der Wind weht. Je stärker der Wind, desto kälter fühlt es sich an. Eine Stunde gilt als Schlechtwetterstunde, wenn die Windchill-Temperatur -10°C oder kälter ist.

Wenn drei aufeinanderfolgende Stunden diese Bedingungen erfüllen, gilt der Rest des Tages als Schlechtwetterzeitraum.

Die folgende Tabelle zeigt, wie sich die Kombination von Lufttemperatur und Windgeschwindigkeit auf die gefühlte Temperatur auswirkt, wobei die Windchill-Temperatur -10°C oder weniger erreicht.

Lufttemperatur in °CWindgeschwindigkeit von mindestens km/h
-118,4
-216,2
-314,4
-412,6
-511,2
-610,1
-79
-88,3
-97,2
-100

Beispiel: Hat es -1°C und es weht ein Wind mit mindestens 18,4 km/h, dann nimmt der Mensch die Temperatur wie -10°C bzw. kälter wahr.

Lufttemperatur – Hitze

Stunden mit einer Temperatur über 32,5°C (gemessen im Schatten) gelten als Schlechtwetterstunden.
Bis 30. April 2019 lag die Grenze über 35°C.

Gemäß § 5 (2) BSchEG sollte eine Wartezeit von 3 Stunden auf der Baustelle eingehalten werden, um auf eine Änderung der Wetterbedingungen zu warten. Dies ist jedoch bei Hitze nicht sinnvoll, da die Temperaturen in der Regel bis etwa 21 Uhr steigen oder gleich bleiben, anstatt zu sinken.

Es ist wichtig zu betonen, dass nach dem BSchEG die Entscheidung, ob bei Schlechtwetter gearbeitet wird oder nicht, beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin liegt.

Besuchen Sie das BUAK-Portal für die Temperaturabfrage bei Geosphere Austria 

Lesen Sie hier mehr zum Pilotprojekt „3-Tages-Temperaturprognose“

Um zu prüfen, ob das Niederschlagskriterium des BSchEG erfüllt ist, muss der Beobachtungszeitraum und die Intensität des Niederschlags genau betrachtet werden.

Es wird generell zwischen zwei Zeiträumen unterschieden:

  • Niederschlag vor der regulären Arbeitszeit (17:00 Uhr – 07:00 Uhr) und
  • Niederschlag während der regulären Arbeitszeit (07:00 Uhr – 17:00 Uhr)

Schnee, Hagel und jegliche Form von Regen gelten als Niederschlag.

 

Niederschlag – vor der Normalarbeitszeit

Wenn es kurz vor Arbeitsbeginn zu starkem Niederschlag kommt, kann dies zu Schlechtwetterbedingungen für den folgenden Tag oder die ersten Arbeitsstunden des Tages führen.

Der Zeitraum für die Beobachtung beginnt am Vortag um 17 Uhr und endet am betreffenden Tag um 7 Uhr.

In der Tabelle finden Sie detaillierte Informationen darüber, wie sich die Schlechtwetterstunden je nach Dauer und Intensität des Niederschlags entwickeln.

Angegebene Mindestniederschlagsmenge ergibt
Beobachtungszeitraum1 Stunde Schlechtwetter2 Stunden Schlechtwetter3 Stunden Schlechtwetter bzw. Rest des Tages
 6 Uhr – 7 Uhr1,0 mm1,7 mm2,4 mm
 5 Uhr – 7 Uhr1,7 mm2,4 mm3,0 mm
 4 Uhr – 7 Uhr2,4 mm3,0 mm3,5 mm
 3 Uhr – 7 Uhr3,0 mm3,5 mm4,0 mm
 2 Uhr – 7 Uhr3,5 mm4,0 mm4,5 mm
 1 Uhr – 7 Uhr4,0 mm4,5 mm5,0 mm
24 Uhr – 7 Uhr4,5 mm5,0 mm5,5 mm
23 Uhr – 7 Uhr5,0 mm5,5 mm6,0 mm
22 Uhr – 7 Uhr5,5 mm6,0 mm6,5 mm
21 Uhr – 7 Uhr6,0 mm6,5 mm7,0 mm
20 Uhr – 7 Uhr6,5 mm7,0 mm7,5 mm
19 Uhr – 7 Uhr7,0 mm7,5 mm8,0 mm
18 Uhr – 7 Uhr7,5 mm8,0 mm8,5 mm
17 Uhr – 7 Uhr8,0 mm8,5 mm9,0 mm

 

Niederschlag – während der Normalarbeitszeit

Stärke des Niederschlages

Bei Niederschlagsmengen ab 1,0 mm (1 Liter pro Quadratmeter) pro Stunde während der Normalarbeitszeit gilt jede Stunde als Schlechtwetter. Dies kann durch Dauerregen oder kurze, starke Schauer, aber nicht durch leichtes Tröpfeln oder Nieseln verursacht werden.

Dauer des Niederschlages

Dauert der Niederschlag zumindest 30 Minuten pro Stunde, gelten auch diese Stunden unabhängig von der Niederschlagsmenge als Schlechtwetter. (Anmerkung: hier ist das sogenannte „Tröpfeln“ gemeint, wo in 30 Minuten auch etwa 0,7 bis 0,8 mm Niederschlag erreicht werden. Nieseln fällt nicht darunter, da es dabei nicht zu einem Anspringen des Melders kommt).

Die Niederschlagsauswertung erfolgt stündlich. Die Auswirkung eines Niederschlagereignisses kann sogar zu mehrstündigen Schlechtwetterstunden führen. Daher wird der Niederschlag in Ein-Stunden-, Zwei-Stunden- und Drei-Stunden-Zeiträumen bewertet.
Je nachdem, wie viel es im jeweiligen Beobachtungszeitraum regnet oder schneit, kann entweder eine Stunde, zwei Stunden oder der restliche Tag als Schlechtwetter gewertet werden:
Angegebene Mindestniederschlagsmenge ergibt
Beobachtungszeitraum1 Stunde Schlechtwetter2 Stunden Schlechtwetter3 Stunden Schlechtwetter bzw. Rest des Tages
1 Stunde1,0 mm1,9 mm2,7 mm
2 Stunden1,9 mm2,7 mm3,4 mm
3 Stunden2,7 mm3,4 mm4,0 mm

Fallen z.B. mindestens 2,7 mm Niederschlag in einer Stunde, so gilt für den Rest des Arbeitstages Schlechtwetter;
fallen z.B. mindestens 2,7 mm Niederschlag in drei Stunden, so gilt für eine Stunde Schlechtwetter.

Schneemessung

Die Neuschneedecke wird um 7 Uhr gemessen. Bei 5 cm Neuschnee gilt eine Stunde als Schlechtwetter, bei mindestens 15 cm sind es zwei Stunden, und ab 30 cm gilt der ganze Tag als Schlechtwetter.

Gesamtschneedecke

Die Höhe der Gesamtschneedecke (Alt- und Neuschnee) wird ebenfalls um 7 Uhr gemessen.
Jedoch beeinflusst nur die Neuschneemenge das Schlechtwetter, da Alt-Schnee in der Regel entfernt werden kann, während Neuschnee die Arbeit behindern kann und möglicherweise geräumt werden muss.

Anmerkung

Bei Schneefall nach 7 Uhr gelten die Kriterien für Regen/Niederschlag. 1 cm Neuschnee entspricht etwa 1 mm Niederschlag als Regen, während Nassschnee wie z.B. im Frühling etwas mehr wiegt. Das bedeutet, dass die Niederschlagsmenge stündlich gemessen wird oder wenn es mindestens 30 Minuten schneit, zählt dies als Schlechtwetterstunde.

Beispiel

Sollte es also zum Beispiel um 7 Uhr morgens 5 cm Neuschnee gibt, gilt dies als eine Stunde Schlechtwetter. Schneit es danach weiter, kommen die Kriterien vom Niederschlag zur Anwendung.
Das heißt, die Niederschlagsmenge wird stündlich gemessen bzw. wenn es mindestens 30 Minuten schneit, zählt dies ebenfalls als Schlechtwetterstunde.

Wenn die durchschnittliche Windgeschwindigkeit während der Arbeitszeit mindestens 30 km/h beträgt oder wenn die Windspitze mindestens 60 km/h erreicht, gilt diese Stunde als Schlechtwetter. Sobald drei aufeinanderfolgende Stunden mit diesen Bedingungen auftreten, gilt für den Rest des Arbeitstages Schlechtwetter.

Im Detail

30 km/h entsprechen 5 Beaufort oder 8,3 m/s.