Die BUAK bleibt vom 24.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen. Detaillierte Öffnungszeiten finden Sie bei den jeweiligen Standorten. Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage!

Leistungen Arbeitnehmer:innen

Wir stellen Ihnen alle wichtigen Informationen zur Verfügung, die Sie als Arbeitnehmer:in benötigen. Erfahren Sie mehr über die branchenspezifischen Urlaubsregelungen gemäß dem BUAG. Wir informieren Sie über die Voraussetzungen für die Abfertigungsregelung nach BUAG und BMSVG. Zusätzlich erhalten Sie Einblicke über die Schlechtwetter- und Winterfeiertagsregelung sowie aktuelle Bestimmungen zum Überbrückungsgeld, der Überbrückungsabgeltung sowie zu den Bestimmungen zum Lohn- und Sozialdumping.

Informieren Sie sich darüber, dass die BUAK Ihre Ansprüche ausnahmslos auf ein Bankkonto überweist.

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Abfertigung

Voraussetzungen für den Erwerb eines Abfertigungsanspruches

Um einen Abfertigungsanspruch zu erlangen, müssen Sie als Bauarbeiter:in drei Jahre (=156 Kalenderwochen) bei ein und demselben Betrieb beschäftigt sein:

  • entweder liegt ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis im Ausmaß von drei Jahren (= 156 Kalenderwochen) vor oder
  • der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin erwirbt im Verlauf eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse beim selben Betrieb mindestens 92 Beschäftigungswochen (innerhalb eines dreijährigen Zeitraumes, also 156 Kalenderwochen), wobei keine Arbeitsunterbrechungen, länger als 22 Wochen sein darf.

Es wird gesetzlich als ein Betrieb angesehen, wenn eine Überstellung zu einem ARGE- oder Konzernbetrieb erfolgt. Bei Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice zu einem anderen Betrieb zählt dieses neue Arbeitsverhältnis als Fortsetzung im Sinne dieser Regelung.

Um eine Abfertigung nach dem BUAG zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, es sei denn, dieser „Grundanspruch“ wurde bereits durch die Vorzeitenübernahme erfüllt.

Arbeitnehmer:innen, die am 01.10.1987 bei einem BUAG-pflichtigen Betrieb beschäftigt waren, werden alle bei diesem Betrieb geleisteten Zeiten angerechnet, außer diese sind nach den Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes nicht anrechenbar
Sinngemäß gilt dies auch für Arbeitnehmer:innen, die am 01.10.1987 nicht beschäftigt waren, vom letzten Arbeitgeber bzw. von der letzen Arbeitgeberin jedoch innerhalb von 120 Tagen wieder eingestellt wurden

Vor dem 01.10.1987 regelte das Arbeiterabfertigungsgesetz und/oder der Kollektivvertrag inwieweit Zeiten für eine Abfertigung anrechenbar waren.

Nach Erreichen des Grundanspruchs werden alle folgenden Beschäftigungswochen betriebsneutral angerechnet und somit für die Berechnung der Höhe des Abfertigungsanspruchs herangezogen.

Achtung: Maßgebend für die Anrechnung der weiteren Beschäftigungszeiten ist die Kündigungsart dieser Arbeitsverhältnisse. Arbeitsverhältnisse, die durch einen der folgenden vier „abfertigungsvernichtenden“ Austrittsgründe beendet werden, können für eine Abfertigung nicht herangezogen werden:

  • Kündigung durch Arbeitnehmer:in
  • Unbegründeter vorzeitiger Austritt
  • Verschuldete Entlassung
  • Einvernehmliche Lösung

Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin einmal die Anspruchsvoraussetzungen für eine Abfertigung gemäß BUAG erfüllt, wird die Lehrzeit für die Abfertigung angerechnet. Dabei ist es unerheblich, ob die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen vor oder nach der Lehre liegt.

Die Anrechnung erfolgt, wenn inklusive der Lehrzeit 364 Beschäftigungswochen vorliegen.

Können nicht alle Beschäftigungszeiten für den Abfertigungsanspruch herangezogen werden, spricht die Gesetzgebung von Restzeiten (ergibt sich durch die Staffelung der Abfertigung nach Beschäftigungswochen).

Diese Restzeiten werden unter bestimmten Voraussetzungen bei einer eventuellen weiteren Abfertigung angerechnet. Dazu muss ein neuerlicher Anspruch auf Abfertigung (Anspruchsvoraussetzungen) erworben werden.

Dieser neuerliche Grundanspruch muss auf 260 Beschäftigungswochen erweitert werden, um die Anrechnung der Restzeiten zu ermöglichen.

Die Höhe der Abfertigung (Staffelgrenze) richtet sich nach der Anzahl der anrechenbaren Beschäftigungswochen und wird in Monatsentgelten bemessen. Beachten Sie dabei die Höchstgrenze der Abfertigung, die in Monatsentgelten bemessen wird.

Staffelgrenze:

  • nach 156 Wochen: 2 Monatsentgelte
  • nach 260 Wochen: 3 Monatsentgelte
  • nach 520 Wochen: 4 Monatsentgelte
  • nach 780 Wochen: 6 Monatsentgelte
  • nach 1040 Wochen: 9 Monatsentgelte
  • nach 1300 Wochen: 12 Monatsentgelte

Auch bei mehrmaliger Geltendmachung von Abfertigungsansprüchen kann die Höchstgrenze von 12 Monatsentgelten nicht überschritten werden.

Aus dieser Beschränkung der maximalen Abfertigungshöhe, gemessen in Monatsentgelten, ergibt sich eine weitere Beschränkung, die die Höhe nachfolgender Abfertigungsansprüche reglementiert:

Was passiert wenn schon einmal eine Abfertigung ausbezahlt wurde?

Erwirbt ein:e Arbeitnehmer:in im Laufe des Berufslebens mehrmals einen Anspruch auf Abfertigung gemäß BUAG, können diese Ansprüche auch nacheinander geltend gemacht werden.

Die Summe der Anzahl an Monatsentgelten darf nicht größer sein als die Anzahl, die für die gesamten Beschäftigungszeiten gebührt.

Ein Beispiel:

EinreichungArbeitsverhältnisSumme Abfertigungsanspruch
1. Einreichung5 Jahre (=260 Wochen)3 Monatsentgelte
2. Einreichung5 Jahre (=260 Wochen)1 Monatsentgelt
10 Jahre (=520 Wochen)4 Monatsentgelte

Die gesamten Beschäftigungszeiten betragen in diesem Fall 10 Jahre. Anhand der Staffelgrenzen gebühren Ihnen für diese 520 Beschäftigungswochen 4 Monatsentgelte. Aus diesem Grund erhalten Sie bei der zweiten Einreichung nur mehr 1 Monatsentgelt, da zuvor bereits 3 Monatsentgelte ausbezahlt worden sind. 

Bitte beachten Sie: Nach Geltendmachung einer Abfertigung Alt unterliegen zukünftige Abfertigungsansprüche dem BMSVG.

Antragstellung Abfertigung

Nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13b und § 13c des Gesetzes haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie nach Beendigung ihres letzten Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate lang keiner Beschäftigung mehr nachgegangen sind, die den Abfertigungsbestimmungen des BUAG unterliegt, und in diesem Zeitraum kein Überbrückungsgeld gemäß §13l BUAG bezogen haben.

Nur im Falle der Pension kann dieser Anspruch sofort geltend gemacht werden.

Der Anspruch richtet sich gegen die BUAK.

Sonderfälle (siehe § 13a BUAG)

  • Austritt nach Geburt eines lebenden Kindes
  • Austritt nach Annahme eines Kindes
  • Arbeitsverhältnis endet durch Tod des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin

Wenn Sie Ihren Antrag auf Abfertigung schriftlich einreichen möchten, senden Sie bitte den ausgefüllten Antrag an Ihre Landesstelle. Bitte fügen Sie eine Kopie Ihres amtlichen Lichtbildausweises bei.

Wenn Sie Ihre Abfertigung aufgrund Ihres Pensionsantrittes beantragen, fügen Sie bitte eine Kopie Ihres Pensionsbescheids bei. Auch in diesem Fall ist eine Kopie Ihres amtlichen Lichtbildausweises erforderlich.

Weitere Bestimmungen zur Abfertigung

Die Abfertigung Alt kann unter folgenden Bedingungen vorzeitig ausgezahlt werden:

  • Ein Antrag muss bei der BUAK gestellt werden
  • Zwei Monate vor der Antragstellung darf keine Beschäftigung gemäß BUAG vorliegen, die den Abfertigungsbestimmungen unterliegt
  • In diesen zwei Monaten darf kein Bezug von Überbrückungsgeld erfolgen
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss Arbeitslosigkeit vorliegen.

Nicht benötigte Anwartschaftswochen für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs werden mit ausgezahlt, außer wenn bereits ein voller Abfertigungsanspruch von 12 Monaten erreicht wurde.

Für die Berechnung wird der Kollektivvertragslohn der letzten 52 Wochen vor Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses herangezogen, zuzüglich 20%.

Die Auszahlung durch die BUAK muss spätestens 6 Monate nach Antragstellung erfolgen, wobei die Lohnsteuer mit 6% berechnet wird.

Ihren Antrag richten Sie bitte an clearing@buak.at

Der Anspruch auf Abfertigung verfällt innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit. Dies bedeutet, dass der Geldanspruch sowie die Verpflichtung zur Leistung seitens der BUAK nach diesem Zeitraum erlöschen.

Es ist wichtig zu beachten, dass verfallene Zeiten für die Abfertigung nicht mehr berücksichtigt werden können. Lediglich Restzeiten können für die Berechnung eines neuen Abfertigungsanspruchs herangezogen werden.

Ausländische Beschäftigungszeiten, die vergleichbaren Tätigkeiten nach dem BUAG entsprechen, können die Verjährungsfrist (drei Jahre nach Fälligkeit) für die Auszahlung einer Abfertigung hemmen. Dies tritt ein, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein entsprechender Antrag bei der BUAK gestellt wird.

Wenn eine Übernahme in ein Angestelltenverhältnis erfolgt gibt es zwei Möglichkeiten:

Lösung A:

Arbeiter:in – Übernahme der Arbeiter:innenzeiten in das Angestelltenverhältnis nach § 23 Abs. 1 AnG

Der Betrieb bezahlt eine allfällige Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (mit Einberechnung der Zeiten als Arbeiter:in) und hat danach einen Anspruch auf anteilsmäßige Refundierung bei der BUAK (Höchstgrenze von 12 Monatsentgelten beachten).

Lösung B:

Arbeiter:in – Angestellte:r (beim selben Betrieb)

Arbeitnehmer:in und Betrieb vereinbaren, dass die Zeiten als Arbeiter:in nicht übernommen werden.
Ein Jahr nach der Übernahme erfolgt nach Antragstellung die Auszahlung der Abfertigung für die Arbeiter:innenzeiten durch die BUAK.

Ein Mischbetrieb (siehe § 3 BUAG) ist dadurch gekennzeichnet, dass zumindest zwei Betriebsteile existieren, wobei für einen das BUAG und für den anderen der Kollektivvertrag bzw. das Arbeiter-Abfertigungsgesetz anzuwenden ist.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind dann erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre ununterbrochen dauerte. Wie oft dabei zwischen den Betriebsteilen gewechselt wurde, ist egal.

Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt im Verhältnis von BUAG-pflichtigen (Anspruch richtet sich gegen BUAK) zu nicht BUAG-pflichtigen (Anspruch richtet sich gegen Betrieb) Beschäftigungswochen.