Die BUAK bleibt vom 24.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen. Detaillierte Öffnungszeiten finden Sie bei den jeweiligen Standorten. Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage!

BUAK Beiträge

Um die Ansprüche der Arbeitnehmer:innen zu erfüllen, hebt die BUAK Zuschläge in den Sachbereichen Urlaub, Abfertigung, Winterfeiertage und Überbrückungseld ein. Diese werden entweder vom Betrieb selbst oder vom Beschäftigerbetrieb von überlassenen Arbeitskräften beglichen, auch die BUAK übernimmt einen Teil davon. Die Beiträge für die Schlechtwetterregelung werden von der Österreichischen Gesundheitskasse an die BUAK weitergeleitet.

Zuschläge und ihre Verwendung

Urlaub
Die Zuschläge dienen der Finanzierung des Aufwandes der BUAK an Urlaubsentgelten, Abfindungen (gem. § 10 BUAG),  Urlaubsersatzleistung, Nebenleistungen (gem. § 26 BUAG) und Verwaltungskosten. Die Zuschläge für Urlaubswochen trägt zur Gänze die BUAK.

Abfertigung
Der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Abfertigungen gem. § 13 a bis § 13 h BUAG wird durch die Entrichtung von Zuschlägen zum Lohn bestritten. Aus den Zuschlägen des laufenden Jahres werden alle Abfertigungsleistungen für das laufende Jahr erbracht (Umlageverfahren).

Winterfeiertagsregelung
Eingebunden in die Regelung sind nur Betriebe des Baugewerbes und der Bauindustrie, öffentl. Betriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe sowie Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe. Der Betrieb hat für jede:n Arbeitnehmer:in in den Zuschlagszeiträumen April bis November einen Zuschlag zum Lohn zu entrichten.

Schlechtwetter
§1 des Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetzes (BSchEG) regelt, welche Betriebe unter die Schlechtwetterregelung fallen.
Zuschläge werden in diesem Sachbereich nicht von der BUAK eingehoben, vielmehr wird der entsprechende Betrag direkt von der Österreichischen Gesundheitskasse eingehoben.

Überbrückungsgeld
Das Überbrückungsgeld bildet den fünften Sachbereich der BUAK. Der Betrieb hat für jede:n Arbeitnehmer:in einen Zuschlag zum Lohn zu entrichten.

Kündigungsentschädigung
Arbeitnehmer:innen haben gem. § 1162b ABGB Anspruch auf das Entgelt des fiktiven Kündigungszeitraums (sogen. Kündigungsentschädigung), wenn der Austritt begründet von den Arbeitnehmer:innen erklärt oder diese unverschuldet entlassen werden.
Für den Zeitraum einer Kündigungsentschädigung sind von den Arbeitgeber:innen BUAG-Zuschläge zu entrichten, womit dieser Zeitraum anwartschaftsbegründend ist.

Die Verwaltungkosten der BUAK werden anteilsmäßig durch die Zuschlagseinhebung in den jeweiligen Sachbereichen gedeckt.

Höhe der Zuschläge

Informieren Sie sich hier über die Höhe der Zuschläge in den einzelnen Sachbereichen

Der Zuschlag, den der Betrieb pro Arbeitstag zahlt, wird auf Basis des KV-Lohns der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers wie folgt berechnet:

(KV-Lohn + 20 %) x Faktor
5

Die Höhe des Faktors hängt von der wöchentlichen Normalarbeitszeit ab und wurde am 01. Jänner 2011 durch das Bundesministerium für Arbeit (BMA) wie folgt festgelegt:

  • Bei 40 Stunden ist der Faktor > 11,85
  • Bei 39 Stunden ist der Faktor > 11,55
  • Bei 38,5 Stunden ist der Faktor > 11,40

Die Zuschläge, die nicht vom Betrieb gezahlt werden müssen (Urlaub), übernimmt die BUAK.

Wenn ein:e Arbeitnehmer:in Akkordarbeit oder Leistungslohn (gemäß § 96 Abs. 1 Z. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes) leistet, wird der Zuschlag auf der Grundlage einer bestehenden kollektivvertraglichen Akkordvereinbarung berechnet.

Regelung Lehrlinge
Für die Berechnung des Urlaubszuschlags und des Urlaubsentgelts für Lehrlinge wird ausschließlich der kollektivvertragliche Stundenlohn ohne die zusätzlichen 20 % herangezogen.

Schichturlaub
Der Zuschlag zum Lohn für die Zusatzurlaubsregelung für Schichtarbeit gemäß § 21a BUAG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 BUAG, einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 2,80-fache (Faktor = 2,8) des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.

Der SCHURL-Zuschlag errechnet sich wie folgt:

(KV-Lohn + 20 %) x Faktor
5

Der Zuschlag, den der Betrieb zahlt, muss jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Der tägliche Zuschlag pro Arbeitnehmer:in für die Abfertigung des aktuellen Jahres wird nach folgender Formel berechnet:

(KV-Lohn + 20 %) x 1,5
5

Alle Zuschläge, die ein Betrieb im Laufe eines Jahres an die BUAK zahlt, dienen dazu, die Abfertigungen im laufenden Jahr auszuzahlen. Diese Art der Finanzierung nennt man Umlageverfahren.

In den Monaten April bis November müssen Betriebe, die unter die Winterfeiertagsregelung fallen, einen täglichen Zuschlag bezahlen. Dieser berechnet sich wie folgt:

(KV-Lohn + 20 %) x 1,3 
5

Der notwendige Faktor (derzeit 1,3) für diese Berechnung wird durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft festgelegt.

Arbeitnehmer:in und Betrieb zahlen jeweils 0,7 % des Arbeitsverdienstes des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin (maximal 0,7 % der Höchstbemessungsgrundlage) an die Österreichische Gesundheitskasse. Dieser Betrag wird dann an die BUAK weitergeleitet. Falls es zu einem Überschuss oder Defizit in den Finanzen kommt, kann das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag per Verordnung anpassen. In den Jahren 2007 bis 2016 erhielt die BUAK stattdessen einen jährlichen Beitrag aus den Mitteln der Arbeitsmarktpolitik.

Mit BGBl. I Nr. 71/2021 wurde der gesetzlich festgelegte Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik mit jährlich € 13 Mio. festgesetzt.

Der Betrieb zahlt für jede:n Arbeitnehmer:in, der bzw. die außerhalb seiner oder ihrer Urlaubszeit beschäftigt ist, einen Zuschlag zum Lohn, um das Überbrückungsgeld zu finanzieren. Dies beinhaltet auch die anteiligen Verwaltungskosten, die an die BUAK gehen. Die BUAK übernimmt den Zuschlag während des Urlaubs des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin für den Sachbereich Überbrückungsgeld.

Der Zuschlagsfaktor im Überbrückungsgeldbereich beträgt im Winterzeitraum von Dezember bis März 0,4 und im Zeitraum von April bis November 1,5.

Der Zuschlag wird wie folgt berechnet:

KV-Lohn  x 0,4 bzw. 1,5
5

Zuschlagsverrechnungsliste

Die Grundlage für die Einhebung von Zuschlägen bildet nach der Meldung der vorgeschriebenen Daten die Zuschlagsverrechnungsliste.

  • Das Deckblatt der Zuschlagsverrechnungsliste enthält Basisdaten des verrechneten Betriebes. Weiters sind für den verrechneten Zuschlagszeitraum neben der Anzahl der verrechneten Arbeitnehmer:innen die Summen der Zuschlagsvorschreibung je Sachbereich angeführt.
  • Die Zuschlagsverrechnungsliste informiert den Betrieb über die für jede:n Arbeitnehmer:in pro Zuschlagszeitraum errechneten Zuschläge. Sie gibt Aufschluss über den aktuellen Stand des Urlaubsanspruches, der Urlaubshaltung und der Urlaubsentgeltverrechnungen.
Muster Zuschlagsverrechnungsliste

Einhebung der Zuschläge

Zuschlagsvorschreibung
Aus den Meldungen des Betriebes über die im jeweiligen Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer:innen wird eine Zuschlagssumme berechnet. Diese Forderung ist spätestens bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach dem Zuschlagszeitraum fällig (gemäß § 25 Abs. 1 BUAG).

Zahlung der Zuschläge
Die Zahlung des Zuschlags erfolgt ausschließlich bargeldlos. Ein Zahlschein für die Zuschlagszahlung kann über das eBUAK-Portal unter der Anwendung „Meldeliste für Zuschlagsbezahlung“ angefordert werden. Eine korrekte Angabe der Zahlungsreferenz bzw. des Verwendungszwecks bei Entgeltrückzahlungen ist für die eindeutige Zuordnung der SEPA-Zahlungen von großer Bedeutung.

Säumigkeit
Kommt der Betrieb der Verpflichtung zur Zahlung des vorgeschriebenen Betrages nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so fordert die BUAK den Betrieb auf, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit werden Verzugszinsen vorgeschrieben.
Bei Bezahlung der Schuld bis zum vorgegebenen Termin verzichtet die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verzugszinsen.

Exekution
Verstreicht die Mahnfrist ungenützt, wird der Rückstand zwangsweise eingetrieben. Der gem. § 25 Abs. 3 BUAG vorgesehene Rückstandsausweis ist Exekutionstitel und wird in den Exekutionsantrag eingearbeitet.
Als pauschalierter Kostenersatz wird für die Erstellung des Rückstandsausweises 0,5 v. H. (mindestens jedoch EUR 1,50) des einzutreibenden Betrages (Nebengebühr) von der BUAK eingehoben.

Strafandrohung / Strafantrag
Wenn ein Unternehmen wiederholt Zahlungen nicht leistet, kann die BUAK bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellen. Dies kann zu Geldstrafen führen, die je nach Schweregrad der Verstöße zwischen 500 Euro und 5.000 Euro liegen, bei wiederholten Verstößen sogar zwischen 1.000 Euro und 10.000 Euro.

 

Verzugszinsen

Die Verzugszinsen werden jährlich im Oktober für das kommende Jahr festgelegt. Der Zinssatz berechnet sich aus dem von der Oesterreichischen Nationalbank zum Stichtag 31.10. festgelegten Basiszinssatz plus 4,00 %.

Die Festlegung der Zinssätze für Verzugszinsen ist in den Paragraphen § 25 Abs.2 und § 8 Abs.6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) geregelt. 

Verzugszinsen der BUAK
JahrHöhe Zinssatz p.a.
ab 20183,38%
ab 1.1.20234,63%
ab 1.1.20247,88%