Information für Baufirmen
Die folgenden Informationen sind in erster Linie für Baubetriebe und BauarbeiterInnen wichtig, da für diese Sparte sowohl im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz als auch im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz Sonderregelungen vorgesehen sind.
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Baufirmen gehören hinsichtlich ihrer BauarbeiterInnen automatisch der BUAK Betriebliche Vorsorgekasse an, der Abschluss eines Beitrittsvertrages ist daher nicht notwendig.
Für etwaige nicht BUAK-pflichtige ArbeitnehmerInnen und freie DienstnehmerInnen ist ein Beitrittsvertrag mit einer Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) abzuschließen.
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Baufirmen sind verpflichtet, für ihre BauarbeiterInnen grundsätzlich Abfertigungszuschläge an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs-kasse (BUAK) zu leisten. Diese entscheidet, abhängig von den bereits gespeicherten Vordienstzeiten, ob das alte Abfertigungsrecht oder das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) zur Anwendung kommt.
- Unterliegt der/die BauarbeiterIn der Betrieblichen Vorsorge, errechnet die BUAK die Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) und leitet diese an die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse weiter. Die Beitragsberechnung sowie die Feststellung von Arbeits- und Ersatzzeiten basieren natürlich auf den Bestimmungen des BMSVG.
Aufgrund der obigen Erläuterungen ist für BauarbeiterInnen kein Betrieblicher Vorsorgebeitrag (BV-Beitrag) an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen. Damit dies problemlos funktioniert, ist bei der Meldung von Bauarbeitern an die zuständige Gebietskrankenkasse folgendes zu beachten:
- Der Beginn der Beitragszeit darf nicht angegeben werden!
- Es muss angegeben werden, dass der/die BauarbeiterIn dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegt bzw. die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) für die Mitarbeitervorsorge zuständig ist!
Nur wenn diese Schritte korrekt erfolgen, kann eine etwaige Doppelmeldung bzw. Doppelzahlung ausgeschlossen werden!