Veranlagungspolitik
Der gesetzliche Rahmen für die Veranlagungspolitik einer Betrieblichen Vorsorgekasse ist im 3. Abschnitt des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) geregelt. Der § 29 BMSVG sieht die Aufstellung von Veranlagungsbestimmungen vor bzw. im § 30 wird auf die Einhaltung der Veranlagungsvorschriften hingewiesen.
Die konservative Veranlagungspolitik der BUAK Betriebliche Vorsorgekasse spiegelt sich in erster Linie in der gewählten Anlagestrategie wieder, sprich bei der Festlegung der Bandbreiten der einzelnen Asset-Klassen.
Ein eigener Anlagebeirat kontrolliert laufend den Veranlagungserfolg sowie die Einhaltung der Anlagerichtlinien.