Zuweisungsverfahren bei Nichtauswahl
Fristen des Zuweisungsverfahrens
Arbeitgeber/Dienstgeber sind verpflichtet, sich innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung des ersten Arbeitnehmers/freien Dienstnehmers für eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) zu entscheiden.
Andernfalls wird der Arbeit- bzw. Dienstgeber vom zuständigen Krankenversicherungsträger aufgefordert, diese Auswahl innerhalb der nächsten 3 Monate vorzunehmen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Beitritt zu einer Vorsorgekasse, nimmt der Hauptverband eine automatische Zuweisung zu einer Betrieblichen Vorsorgekasse vor.
Zusendung und Abschluss des Beitrittsvertrages
Dem so zugewiesenen Arbeitgeber/Dienstgeber ist von der betreffenden Betrieblichen Vorsorgekasse ein Beitrittsvertrag zu übermitteln, wobei der Vertrag mit der Zustellung als abgeschlossen gilt.
Kündigung des Beitrittsvertrages
Arbeitgeber/Dienstgeber, die aufgrund des automatischen Zuweisungsverfahrens einer Betrieblichen Vorsorgekasse zugewiesen wurden, haben die Möglichkeit, diesen Beitrittsvertrag zum nächsten bzw. spätestens übernächsten Bilanzstichtag innerhalb einer dreimonatigen Frist zu kündigen, wobei die Übertragung an eine neue Kasse sichergestellt sein muss (siehe auch Wechsel zur BUAK-BVK).