Lohn- und Sozialdumping
Garantiertes Entgelt im Baubereich
Am 01.05.2011 endeten die Beschränkungen der Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit für die EU-Mitgliedsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Unternehmen aus den oben genannten Mitgliedsstaaten können seitdem mit ihren Arbeitskräften ohne Schranken am österreichischen Markt teilnehmen. Zeitgleich trat das Lohn- und Sozialdumpinggesetz (LSDB-G) in Kraft.
Ziel des Gesetzes ist es, ein Unterlaufen der kollektivvertraglich festgesetzten, österreichischen Mindestlöhne zu vermeiden und damit das österreichische Lohnniveau für in Österreich tätige Arbeitnehmer/innen zu garantieren. Seit dem 01.01.2014 genießen auch die EU-Mitgliedsstaaten Bulgarien und Rumänien die volle Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit.
Unterentlohnung
Nach dem LSDB-G müssen in- und ausländische Arbeitgeber ihren in Österreich tätigen Mitarbeiter/innen aber grundsätzlich jenes Entgelt zahlen, das ihnen nach (österreichischem/n) Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zusteht, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile.
Die BUAK ist hier Kontrollorgan im Bereich der Bauwirtschaft. Die BUAK nimmt diese Aufgabe sehr ernst und führt Kontrollen auf Baustellen und in inländischen Lohnbüros durch. Die Prüfkompetenz umfasst sowohl in- und ausländische Arbeitnehmer/innen, die dem BUAG unterliegen.
Unterlagen
Arbeitgeber/innen ohne Sitz in Österreich (im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 AVRAG) haben grundsätzlich während des Zeitraums der Entsendung insgesamt folgende Unterlagen in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat:
- den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4 AVRAG)
- Lohnzettel
- Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege
- Lohnaufzeichnungen
- Arbeitszeitaufzeichnungen
- Unterlagen betreffend die Lohneinstufung
- Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04)
- eine Abschrift der Meldung gemäß den § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG (sogenannte Entsendemeldungen - ZKO 3)
Die Absendedaten werden automatisch anonymisiert und an die entsprechende Person weitergeleitet.